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   OLG Hamm, 08.11.2001 - 15 W 209/01   

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https://dejure.org/2001,7676
OLG Hamm, 08.11.2001 - 15 W 209/01 (https://dejure.org/2001,7676)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2001 - 15 W 209/01 (https://dejure.org/2001,7676)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. November 2001 - 15 W 209/01 (https://dejure.org/2001,7676)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 149 Abs. 1
    Hebegebühr bei notarieller Auszahlungsanweisung auf ein abstraktes Schuldversprechen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 76 (Leitsatz und Auszüge)

    § 149 Abs. 1 KostO
    Hebegebühr bei notarieller Auszahlungsanweisung auf ein abstraktes Schuldversprechen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 07.03.1980 - 1 W 2998/79

    Überwachung der Eintragungsreife; Hebegebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 15 W 209/01
    Vielmehr entsteht die Gebühr nach § 149 KostO auch dann, wenn dem Notar im Rahmen einer vom Grundstückskäufer beschafften unwiderruflichen Garantie einer Bank die alleinige, von dem Zahlungspflichtigen nicht mehr einseitig beschränkbare Weisungsmacht für die Zahlung der Bank eingeräumt worden ist (KG DNotZ 1981, 204 = JurBüro 1980, 1069; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 149, Rdnr. 8; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann - KLBR -, KostO, 14. Aufl., § 149, Rdnr. 18; Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl., Stichwort "Hebegebühr", Anm. 2.3).

    Denn die Frage, wie der Käufer seiner Bank die Deckung für die für seine Rechnung ausgeführten Zahlungen zur Verfügung stellt, berührt - wie das KG zu Recht ausgeführt hat (DNotZ 1981, 204, 206) - allein das Verhältnis zwischen ihm und seiner Bank, nicht jedoch die gebührenrechtliche Bewertung der Tätigkeit des Notars.

  • BGH, 09.10.1997 - V ZB 3/97

    Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 15 W 209/01
    Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass noch im Rechtsbeschwerdeverfahren die unterbliebene förmliche Beteiligung einer Person nachgeholt werden kann, wenn nach dem Sach- und Streitstand eine weitere Sachverhaltsaufklärung weder notwendig noch auch nur zu erwarten ist und die förmliche Beteiligung nur der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (BGH NJW 1998, 755, 756 = FGPrax 1998, 15; BayObLG NZM 2000, 47).
  • BayObLG, 22.07.1999 - 2Z BR 159/98

    Nachholung der unterlassenen Beteiligung durch das Rechtsbeschwerdegericht

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 15 W 209/01
    Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass noch im Rechtsbeschwerdeverfahren die unterbliebene förmliche Beteiligung einer Person nachgeholt werden kann, wenn nach dem Sach- und Streitstand eine weitere Sachverhaltsaufklärung weder notwendig noch auch nur zu erwarten ist und die förmliche Beteiligung nur der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (BGH NJW 1998, 755, 756 = FGPrax 1998, 15; BayObLG NZM 2000, 47).
  • KG, 29.08.1975 - 1 W 1043/74
    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 15 W 209/01
    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach anerkannter Auffassung nur bei einem offen zutage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (vgl. BGH NJW 1962, 2107; BayObLGZ 1981, 165; JurBüro 1983, 592; KG DNotZ 1976, 434, 435; KLBR, § 16 Rdnr. 2).
  • BGH, 24.09.1962 - VII ZR 20/62

    Annahme einer unrichtigen Behandlung i.S.d. § 7 Gerichtskostengesetz (GKG)

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 15 W 209/01
    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach anerkannter Auffassung nur bei einem offen zutage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (vgl. BGH NJW 1962, 2107; BayObLGZ 1981, 165; JurBüro 1983, 592; KG DNotZ 1976, 434, 435; KLBR, § 16 Rdnr. 2).
  • BayObLG, 12.05.1981 - BReg. 3 Z 14/81
    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 15 W 209/01
    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach anerkannter Auffassung nur bei einem offen zutage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (vgl. BGH NJW 1962, 2107; BayObLGZ 1981, 165; JurBüro 1983, 592; KG DNotZ 1976, 434, 435; KLBR, § 16 Rdnr. 2).
  • LG Chemnitz, 10.10.2008 - 3 T 214/07

    Kein Absehen von der Gebührenerhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung bei

    Eine unrichtige Sachbehandlung wird nach überwiegender Auffassung angenommen, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (so u. a. OLG Hamm vom 8.11.2001, 15 W 209/01 = ZNotP 2002, 363 ); nicht dagegen, wenn er gegen irgendwelche Rechtspflichten verstoßen hat (so u. a. OLG Düsseldorf JurBüro 2005, 318 ).
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