Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.11.2012 - I-5 U 100/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,44993
OLG Hamm, 08.11.2012 - I-5 U 100/12 (https://dejure.org/2012,44993)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2012 - I-5 U 100/12 (https://dejure.org/2012,44993)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. November 2012 - I-5 U 100/12 (https://dejure.org/2012,44993)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,44993) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Grenzen der Trennung eines gemeinsam genutzten Entwässerungsrohres; §§ 741 ff BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 741 BGB
    Gemeinschaft an einem Entwässerungsrohrsystem

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einheitliches Entwässerungssystem: Gemeinschaft nach Bruchteilen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 26.01.2012 - 5 U 133/11

    Rechtsverhältnisse an einem eine gemeinsame Grundstücksgrenze überschreitenden

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2012 - 5 U 100/12
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, besteht zwischen Eigentümern von Grundstücken auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Entwässerungsrohrsystem verfügen (vgl. zuletzt Urteil v. 26.01.2012, Az. 5 U 133/11 und davor: OLGR Hamm 1994, 251 f und 35 f).

    Jedoch können die Beklagten von den anderen beiden Eigentümern auch ohne Aufhebung der Gemeinschaft eine Lasten- und Kostentragung verlangen, die nach billigem Ermessen dem gemeinschaftlichen Interesse an der sachgerechten Verwaltung entspricht, §§ 745, 748 BGB (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 26.01.2012, Az. 5 U 133/11).

  • OLG Schleswig, 03.11.2006 - 14 U 214/05

    Atypische Lastentragung bei Teilhabern

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2012 - 5 U 100/12
    Sind danach Gebrauch und Fruchtziehung abweichend von § 743 BGB geregelt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Tragung der Lasten und Kosten einem Teilhaber auferlegt ist, soweit er zur Fruchtziehung und unter Ausschluss der anderen Teilhaber zum Gebrauch berechtigt ist (OLG Hamm aaO und OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 03.11.2006, Az. 14 U 214/05).
  • BGH, 05.12.1994 - II ZR 268/93

    Vorzeitige Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2012 - 5 U 100/12
    Das Gericht habe dann schließlich auch zu prüfen, ob das Aufhebungsverlangen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sei (BGH, Urteil v. 05.12.1994, Az. II ZR 268/93).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 120/11

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung eines Grundstücks zur

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2012 - 5 U 100/12
    Die einzelnen Anschlussnehmer haben tatsächlichen Zugriff nur auf Leitungen und Anlagen auf ihrem Grundstück und üben ihre mögliche Sachherrschaft auch insoweit nur bei den Leitungen und Anlagen aus, die ihnen zugeordnet sind, nämlich bei dem eigenen Hausanschluss (BGH, Urteil v. 02.12.2011, Az. V ZR 120/11).
  • OLG Hamm, 05.05.1994 - 5 U 213/93
    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2012 - 5 U 100/12
    Hätte die (Abwasser)Gemeinschaft nur zwischen diesen beiden Parteien und nur im Hinblick auf die Hausgrundstücke bestanden, so wäre von einer einvernehmlichen Aufhebung der Gemeinschaft auszugehen (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil v. 05.05.1994, Az. 5 U 213/93).
  • BGH, 13.07.2018 - V ZR 308/17

    Annahme einer aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgenden

    Das Berufungsgericht nimmt zwar in ständiger Rechtsprechung (OLG Hamm, OLGR 1994, 35 f.; OLGR 1994, 251 f.; Urteil vom 26. Januar 2012 - 5 U 133/11; Urteil vom 8. November 2012 - 5 U 100/12, juris Rn. 42; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 299 f.) an, dass zwischen Eigentümern von Grundstücken eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB besteht, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Leitungssystem verfügen.
  • OLG Hamm, 19.10.2017 - 5 U 147/16

    Rechtsstellung der Eigentümer mehrerer Grundstücke hinsichtlich eines die

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann zwischen Eigentümern von Grundstücken auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB bestehen, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Entwässerungsrohrsystem verfügen (vgl. Urteil des Senats vom 08. November 2012 -, 5 U 100/12 -, Rn. 42, juris; Urteil des Senats vom 26. Januar 2012 - 5 U 133/11 -, Rn. 40, juris; Urteil des Senats vom 17. Mai 1993 - 5 U 24/93 -, Rn. 7, juris, Urteil des Senats vom 05. Mai 1994 - 5 U 213/93 -, Rn. 4, juris).

    Das heißt, die Gemeinschaft sollte so lange Bestand haben, wie die Häuser stehen und eine Versorgung mit Frischwasser erforderlich ist (vgl. zur Abwassersituation OLG Hamm, Urteil vom 08. November 2012 - I-5 U 100/12 -, Rn. 44, juris).

    In diesem Falle ist eine Aufhebung der Gemeinschaft nur einvernehmlich oder aber aus wichtigem Grund möglich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08. November 2012 - I-5 U 100/12 -, Rn. 45, juris).

    Schließlich hat das Gericht zu prüfen, ob das Aufhebungsverlangen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich ist (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. BGH, Urteil vom 05. Dezember 1994 - II ZR 268/93 -, Rn. 5, juris; OLG Hamm, Urteil vom 08. November 2012 - I-5 U 100/12 -, Rn. 46, juris).

  • LG Hamburg, 12.05.2017 - 313 O 193/15

    Gemeinschaft: Anspruch eines Grundstücksnachbarn auf Entflechtung von zur

    Zwischen Grundstückseigentümern, die über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Leitungsrohrsystem verfügen, besteht auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB, die die Grundstückseigentümer in gleicher Weise zum Besitz und zur Nutzung berechtigt (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2012, Az. 5 U 100/12 für ein Entwässerungssystem; OLG Hamm, Urteil vom 17.05.1993, Az. 5 U 24/93 für ein gemeinschaftliches Abwasserrohrsystem; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 05.05.1994, Az. 5 U 213/93; OLG Celle, Urteil vom 12.12.2012, Az. 4 U 70/12 für eine Gemeinschaftsheizanlage; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2006, Az. 5 U 143/05 für ein Dachentwässerungssystem).

    Es ist dabei zweifelhaft, ob in der hier vorliegenden konkreten Situation schon ein Ausschluss aus der Zweckbestimmung des gemeinsamen Leitungssystems folgt (so OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2012, Az. 5 U 100/12), da die Begründung der Gemeinschaft erst nachträglich durch die Teilung des Grundstückes vorgenommen wurde, bei der eine ausdrückliche Ausgestaltung durch die Verwaltungsvereinbarung vom 05./08.07.1994 erfolgte.

  • OLG Celle, 17.05.2022 - 4 U 19/21

    Bilden Eigentümer eines Ferienparks eine Bruchteilsgemeinschaft?

    Weitergehend erkennen die obergerichtliche Rechtsprechung und die Kommentarliteratur eine Bruchteilsgemeinschaft auch bei (bloßer) funktionaler Zusammengehörigkeit einer von mehreren Hauseigentümern gemeinschaftlich genutzten (Entwässerungs-)Einrichtung an; diese berechtige und verpflichte die Mitglieder der Gemeinschaft jeweils in gleicher Weise zum Besitz, zur Nutzung und zur Instandhaltung der Einrichtung (OLG Hamm, Urteil vom 8. November 2012 - 5 U 100/12, BeckRS 2013, 3837 unter II 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2006 - 5 U 134/05, NJW-RR 2007, 299 f. [OLG Düsseldorf 06.04.2006 - I-5 U 134/05] ; BeckOK-BGB/Gehrlein a. a. O.).
  • OLG Naumburg, 14.11.2018 - 12 U 59/18

    Berufungsverfahren: Rechtzeitiger Eingang der Berufungsschrift per elektronischer

    (3) Allerdings wird für den Fall, dass zwei Grundstücke entwässerungsmäßig dergestalt zusammengefasst werden, dass sie über ein einheitliches Rohrsystem mit jeweils nur einem Revisionsschacht entwässert werden, vertreten, dass zwischen den Eigentümern jener Hausgrundstücke auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des §§ 741 ff. BGB begründet werden kann, die sie zum Besitz und zur Nutzung der Entwässerungsleitungen in gleicher Weise berechtigt (z. B. OLG Hamm, OLGR Hamm 1994, 35; OLGR Hamm 1994, 251; Urteil vom 26. Januar 2012, 5 U 133/11; Urteil vom 8. November 2012, 5 U 100/12; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 299).
  • LG Ravensburg, 14.11.2017 - 2 O 163/17

    Bruchteilsgemeinschaft: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anschluss der

    Nach der Rechtsprechung besteht zwischen Eigentümern von Grundstücken auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Entwässerungsrohrsystem verfügen (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2012 I-5 U 100/12, 5 U 100/12, juris Rn. 42).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht