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   OLG Hamm, 09.01.2014 - III-1 Ws 579/13   

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https://dejure.org/2014,1653
OLG Hamm, 09.01.2014 - III-1 Ws 579/13 (https://dejure.org/2014,1653)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.01.2014 - III-1 Ws 579/13 (https://dejure.org/2014,1653)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Januar 2014 - III-1 Ws 579/13 (https://dejure.org/2014,1653)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    StPO § 310, StPO § 306
    Nichtabhilfeentscheidung, Mangelhaftigkeit

  • Burhoff online

    StPO § 308
    Nichtabhilfeentscheidung, Mangelhaftigkeit, Rückgabe

  • openjur.de

    Mangelhafte Nichtabhilfeentscheidung, Rückgabe durch das Beschwerdegericht

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Mangelhafte Nichtabhilfeentscheidung, Rückgabe durch das Beschwerdegericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückgabe eines Verfahrens durch das Beschwerdegericht an das vorbefasste Gericht bei unzureichender Nichtabhilfeentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 308, 309, 310
    Rückgabe eines Verfahrens durch das Beschwerdegericht bei unzureichender Nichtabhilfeentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 154
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92

    Neuer Tatsachenvortrag nach Nichtabhilfeentscheidung und vor Weiterleitung der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2014 - 1 Ws 579/13
    In Ausnahmefällen ist jedoch die Sache an das Vordergericht zurück zu geben, wenn mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf und welches vom Vordergericht - jedenfalls für das Beschwerdegericht erkennbar (etwa mangels hinreichender Begründung) - nicht hinreichend berücksichtigt worden ist (BGH NJW 1992, 2169; BGH NStZ 1987, 519; OLG Hamm, Beschl. v. 22.02.1996 - 3 Ws 94/96 = BeckRS 1996, 31394615; OLG München.

    Sinn des Abhilfeverfahrens ist es - bei begründeter Beschwerde -, dass dem Erstrichter die Korrektur seiner eigenen Erscheinung ermöglicht und dem Beschwerdegericht die Befassung mit der Sache erspart wird (vergleiche: BGH NJW 1992, 2169; OLG München a.a.O.).

  • OLG Hamm, 22.02.1996 - 3 Ws 94/96

    Hinreichende Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung zu einer Beschwerde;

    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2014 - 1 Ws 579/13
    In Ausnahmefällen ist jedoch die Sache an das Vordergericht zurück zu geben, wenn mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf und welches vom Vordergericht - jedenfalls für das Beschwerdegericht erkennbar (etwa mangels hinreichender Begründung) - nicht hinreichend berücksichtigt worden ist (BGH NJW 1992, 2169; BGH NStZ 1987, 519; OLG Hamm, Beschl. v. 22.02.1996 - 3 Ws 94/96 = BeckRS 1996, 31394615; OLG München.
  • BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei gerichtlicher Entscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2014 - 1 Ws 579/13
    Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. NJW 2006, 1048) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
  • OLG München, 09.04.1973 - 2 Ws 165/73
    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2014 - 1 Ws 579/13
    NJW 1973, 1143).
  • OLG Hamm, 26.02.2013 - 1 Ws 534/12

    Anordnung eines Arrests zur Sicherung von Wertersatzverfall bei

    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2014 - 1 Ws 579/13
    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf seinen Beschluss vom 26.02.2013 (III-1 WS 534/12 = BeckRS 2013, 08884) in einer Parallelsache hin.
  • LG Karlsruhe, 25.07.2022 - 16 Qs 55/22

    Strafklageverbrauch bei Strafbefehl über Fahrerlaubnisentziehung

    Eine zwingende Verfahrensvoraussetzung ist die (Nicht-)Abhilfeentscheidung für die Beschwerde allerdings nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2014 - 1 Ws 579/13; BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed. 01.04.2022, StPO § 306 Rn. 8).

    Die Zurücksendung der Akte an das Ausgangsgericht erfolgt in diesen Fällen daher nur ausnahmsweise (OLG Hamm, Beschl. v. 9.1.2014 - 1 Ws 579/13), etwa wenn neues Tatsachenvorbringen in der Beschwerdeschrift dies gebietet (BGH, Beschl. v. 25.02.1992 - 1 StR 4/92).

    Andernfalls kann das Beschwerdegericht im Interesse der zügigen Durchführung des Verfahrens selbst entscheiden (OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2014 - 1 Ws 579/13).

  • OLG Celle, 16.01.2015 - 1 Ws 22/15

    Darstellung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme im

    In Ausnahmefällen kann ein Begründungsmangel jedoch zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses führen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Januar 2009 - 1 Ws 629/08, juris; ebenso BGH NJW 1992, 2169; NStZ 1987, 519; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 154; StV 1996, 421; LR-Matt StPO 26. Aufl. § 306 Rn. 21).
  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Ein Ausnahmefall, in dem die Sache an das Vordergericht zurückzugeben ist, weil mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf und welches vom Vordergericht - jedenfalls für das Beschwerdegericht erkennbar (etwa mangels hinreichender Begründung) - nicht hinreichend berücksichtigt worden ist (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 9. Januar 2014 - III-1 Ws 579/13 - [juris] mwN), liegt nicht vor.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16

    Keine Kostenerstattung für Anwaltstätigkeit in eigener Sache!

    Ein Ausnahmefall, in dem die Sache an das Vordergericht zurückzugeben ist, weil mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf und welches vom Vordergericht nicht hinreichend berücksichtigt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 - III-1 Ws 579/13 - juris m. w. N.), liegt nicht vor.
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Da andere rechtliche Gründe, wie etwa eine zwingende, im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholende mündliche Anhörung (vgl. KG NStZ 1999, 319, 320; OLG Jena NStZ 2007, 421), ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab im Beschwerderechtszug (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2014, 17) oder sonstige schwere Verfahrensmängel, die gegen eine abschließende Entscheidung durch den Senat sprechen könnten (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 309 Rn. 8 mwN; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 9. Januar 2014 - III-1 Ws 579/13 - [juris]), ebenfalls nicht ersichtlich sind, kam eine Zurückverweisung nicht in Betracht.
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