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   OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04   

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OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04 (https://dejure.org/2005,6308)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2005 - 3 Ss 520/04 (https://dejure.org/2005,6308)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - 3 Ss 520/04 (https://dejure.org/2005,6308)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Objektive Gefährlichkeit eines Messers bei Raubüberfall; In-der-Hand-halten eines Messers als Drohung mit Gewalt; Einordnung von ungeladener Schreckschusspistole unter den Tatbestand des schweren Raubs; Eigenschaft von Scheinfwaffen; Strafzumessungserwägungen bei ...

  • Judicialis

    StPO § 120 Abs. 1; ; StPO § ... 126 Abs. 2; ; StPO § 126 Abs. 3; ; StPO § 312; ; StPO § 334; ; StPO § 357; ; StGB § 242; ; StGB § 243; ; StGB § 250; ; StGB § 250 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ; StGB § 250 Abs. 2; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 2; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3; ; StGB § 250 II Abs. 1; ; JGG § 18 Abs. 1 S. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 645
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.09.2004 - 2 StR 313/04

    Raub (Gewaltbegriff bei der Nötigung; Verwenden eines gefährlichen Werkzeug als

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04
    Das Opfer hätte das Messer daher zumindest bemerken müssen, damit eine entsprechende qualifizierte Einwirkung auf seinen Willen eintreten konnte (BGH NStZ 2005, 41).

    Sollten die zu treffenden näheren Feststellungen zu der objektiven Beschaffenheit des Messers ergeben, daß es sich bei diesem um eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt, so käme dann jedenfalls hinsichtlich des Messers eine Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB in Betracht (BGH NStZ 2005, 41).

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04
    Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin, daß die Qualifikation des von dem Angeklagten U benutzten Messers als Waffe oder gefährliches Werkzeug i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB darüber hinaus nähere Feststellungen zu dem Aussehen und der Beschaffenheit des fraglichen Messers voraussetzt, um die erforderliche objektive Gefährlichkeit des Messers im Sinne der genannten Qualifikation feststellen zu können (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 250 Rdn. 7 Buchst. a m.w.N.; BGH NStZ 2002, 594; NStZ 2003, 606).

    Bei dieser Schreckschußpistole handelt es sich aber nur dann um eine Waffe i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn sie bei der Tatausführung geladen war (BGH, großer Senat, NJW 2003, 1677).

  • BGH, 03.12.2002 - 4 StR 426/02

    Heranwachsende (Strafzumessung; Ausschluss der Vorschriften über die

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04
    Da sich auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe die Höhe der Jugendstrafe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten bemißt, müssen die Urteilsgründe jeweils erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (BGH, Beschluß vom 03.12.2002, 4 StR 426/02, vgl. auch BGH GA 1982, 416; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9, jeweils m.w.N.).

    Ihm ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß bei dem Angeklagten ein Erziehungsbedürfnis vorliegt, welches die Verhängung einer lang andauernden und zu verbüßenden Haftstrafe erfordert (vgl. BGH, Beschluß vom 03.12.2002 - 4 StR 426/02).

  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04
    Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin, daß die Qualifikation des von dem Angeklagten U benutzten Messers als Waffe oder gefährliches Werkzeug i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB darüber hinaus nähere Feststellungen zu dem Aussehen und der Beschaffenheit des fraglichen Messers voraussetzt, um die erforderliche objektive Gefährlichkeit des Messers im Sinne der genannten Qualifikation feststellen zu können (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 250 Rdn. 7 Buchst. a m.w.N.; BGH NStZ 2002, 594; NStZ 2003, 606).
  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 76/04

    Brandstiftung; Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (Strafzumessung;

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04
    Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß sich das Jugendschöffengericht des Umstandes bewußt war, daß für die Bemessung der Strafhöhe in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte auch dann maßgebend sind, wenn eine Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGH, Urteil vom 17.06.2004 - 3 StR 76/04; vgl. auch BGH ST 15, 224; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04
    Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß sich das Jugendschöffengericht des Umstandes bewußt war, daß für die Bemessung der Strafhöhe in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte auch dann maßgebend sind, wenn eine Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGH, Urteil vom 17.06.2004 - 3 StR 76/04; vgl. auch BGH ST 15, 224; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).
  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89

    Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04
    Da sich auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe die Höhe der Jugendstrafe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten bemißt, müssen die Urteilsgründe jeweils erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (BGH, Beschluß vom 03.12.2002, 4 StR 426/02, vgl. auch BGH GA 1982, 416; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96

    Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren - Erzieherische Einwirkung - Bewertung der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04
    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, die sich hier in den unterschiedlichen Qualifikationsgruppen des schweren Raubes widerspiegelt, hat aber jedenfalls insoweit Bedeutung, als er Schlüsse auf die innere Tatseite zuläßt (vgl. BGH NStZ 1998, 39).
  • OLG Hamm, 29.04.2014 - 1 RVs 11/14

    Begründungsanforderungen bei der nachträglichen Bildung einer

    Denn bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht kommt bei der Fassung der Urteilsformel die Kennzeichnung von Diebstählen als besonders schwere Fälle gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 JGG, wonach die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht nicht gelten, nicht in Betracht (vergleiche BGH, Beschluss vom 03.04.1991 -2 StR 28/91-; OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2005 - 3 Ss 520/04 - juris.de).
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