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   OLG Hamm, 09.03.2010 - I-10 W 95/09   

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https://dejure.org/2010,11064
OLG Hamm, 09.03.2010 - I-10 W 95/09 (https://dejure.org/2010,11064)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2010 - I-10 W 95/09 (https://dejure.org/2010,11064)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. März 2010 - I-10 W 95/09 (https://dejure.org/2010,11064)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 27.04.2006 - 10 W 149/04

    Anwendung des Ältestenrechts bei Feststellung der Hofnacherbschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2010 - 10 W 95/09
    Der Antrag des U ist durch Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 26.11.2004 ( AZ: 10 Lw 66/04), bestätigt durch den Senat mit Beschluss vom 27.04.2006 (AZ: 10 W 149/04), rechtskräftig zurückgewiesen worden.

    In dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Hoferbfolge betreffend den Antragsteller U hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.04.2006 (OLG Hamm, AZ: 10 W 149/04) noch die Gegenauffassung vertreten, wonach insoweit dem Gradualsystem der Vorzug zu geben ist (vgl. Beiakte: AG Beckum 10 Lw 66/04, Bl. 221 ff).

  • BGH, 29.09.1970 - IV ZB 10/70

    Beschwerde in einer Kindesannahmesache;standeswidrige Einlegung durch den Notar

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2010 - 10 W 95/09
    Im Übrigen bleiben auch bei einem Verstoß gegen die notarielle Unparteilichkeit Verfahrenshandlungen des Rechtsanwalts zulässig und materiell wirksam (vgl. BGHZ 54, 275 (281); Eylmann/ Vaasen, 2. Auflage, § 24 BnotO Rz. 56).
  • BGH, 24.11.2006 - BLw 14/06

    Bestimmung des Hoferben für die Erbfolge der Geschwister des Erblassers und ihrer

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2010 - 10 W 95/09
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.11.2006 (abgedruckt in FamRZ 2007, 280 und Rpfleger 2007, 143) gelten bei der Bestimmung des Hoferbes nach den Ältesten- oder Jüngstenrecht in der 4. Hoferbenordnung die Grundsätze der Stammeserbfolge.
  • BGH, 01.12.1983 - V BLw 14/83
    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2010 - 10 W 95/09
    Das Amtsgericht Beckum hat in dem Hoferbenfeststellungsverfahren ( Beiakte : Amtsgericht Beckum; 1 LwH 20/80) mit Beschluss vom 23.04.1982 ( bestätigt vom BGH durch Beschluss vom 01.12.1983, AZ: V BLw 14/83) rechtskräftig festgestellt, dass die Nichte der Erblasserin, I, lediglich nicht befreite Vorerbin des Hofes D geworden ist und eine Nacherbschaft nur unter der oben genannten Voraussetzung stattfindet, Die Erblasserin hatte zum maßgebenden Zeitpunkt des Todes der Vorerbin, I, am 24.02.2004 keine noch lebenden eigenen Abkömmlinge bzw. noch lebende Eltern oder einen noch lebenden Ehegatten mehr.
  • OLG Hamm, 09.03.2012 - 10 W 126/11

    Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hofnachfolgers

    An dieser Auffassung hält der Senat inzwischen nicht mehr fest, sondern hat sich der oben genannten, grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes angeschlossen ( so bereits : Beschluss des Senats vom 09.03.2010; 10 W 95/09).

    Im übrigen entspricht das auch den vom Senat im Vorverfahren getroffenen Feststellungen, wonach dem Vater des Beteiligten zu 12. die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen wurde, weil er bereits gesundheitsbedingt zur Übernahme des Erbhofes nicht in der Lage war (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.03.2011, 10 W 95/09, Beiakte AG Beckum, 10 Lw 59/04, Bl. 715).

  • OLG Köln, 23.10.2014 - 23 WLw 5/14

    Aufhebung der Hofeigenschaft durch Bewirtschaftung durch Dritte

    Auch wenn die Wirtschaftsfähigkeit die Fähigkeit zur jederzeitigen Übernahme der Eigenbewirtschaftung verlangt (dazu OLG Hamm Beschl. v. 9.3.2010 - 10 W 95/09, BeckRS 2010, 16342; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 6 HöfeO Rn. 63 m.w.N.), ist diese hier zu bejahen, zumal eine Umstrukturierung zur Mutterkuhwirtschaft nicht erforderlich ist, sondern ein Weiterbtrieb im bisherigen Umfang genügt.
  • OLG Hamm, 10.02.2012 - 10 W 106/11

    Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hofnachfolgers

    An dieser Auffassung hält der Senat inzwischen nicht mehr fest, sondern hat sich der oben genannten, grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes angeschlossen ( so bereits : Beschluss des Senats vom 09.03.2010; AZ : 10 W 95/09).

    Im übrigen entspricht das auch den vom Senat im Vorverfahren getroffenen Feststellungen, wonach dem Vater des Beteiligten zu 12. die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen wurde, weil er bereits gesundheitsbedingt zur Übernahme des Erbhofes nicht in der Lage war (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.03.2011, 10 W 95/09, Beiakte AG Beckum, 10 Lw 59/04, Bl. 715).

  • OLG Hamm, 28.09.2010 - 10 W 39/10

    Begriff der Wirtschaftsfähigkeit i.S. von § 6 Abs. 7 HöfeO

    Die Fähigkeit, für eine gehörige Verpachtung zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen, reicht allein nicht aus ( OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 10 W 95/09, juris-Rn 45/46; OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2008, Az. 10 W 22/08, juris-Rn 27; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 6 Rn 63 ).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) - grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erbfalles abzustellen und nicht auf eine im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prognostizierende Wirtschaftsfähigkeit, weil der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar sein muss ( OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 10 W 95/09, juris-Rn 47; OLG Hamm AgrarR 1990, 112 ).

  • OLG Hamm, 17.06.2011 - 10 W 41/11

    Begriff der Wirtschaftsfähigkeit i.S. von § 6 Abs. 7 HöfeO

    Ein kleinerer Betrieb erfordert vor allem die körperliche Mitarbeit des Inhabers, während bei größeren Höfen die Leitung und Planung im Vordergrund stehen, wozu auch die Fähigkeit gehört, die Arbeiten etwaiger Hilfskräfte zu beurteilen und zu überwachen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.03.2010, AZ. 10 W 95/09, Juris-Rn. 45 und vom 22.07.2010, Az. 10 W 11/10, Juris-Rn. 43).
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