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   OLG Hamm, 09.03.2017 - 1 Ws 54/17   

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https://dejure.org/2017,31329
OLG Hamm, 09.03.2017 - 1 Ws 54/17 (https://dejure.org/2017,31329)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2017 - 1 Ws 54/17 (https://dejure.org/2017,31329)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. März 2017 - 1 Ws 54/17 (https://dejure.org/2017,31329)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung der über die gesetzliche Vergütung hinaus gehenden Gebühren des beigeordneten Nebenklägervertreters gegenüber dem rechtskräftig verurteilten Angeklagten

  • Burhoff online

    Gebührenbemessung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 397a Abs. 1, 464b; RVG § 53 Abs. 2 S. 1
    Kostenfestsetzung gegen Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands; Erstattungsfähigkeit von Auslagen

  • rechtsportal.de

    StPO § 397a Abs. 1, 464b ; RVG § 53 Abs. 2 S. 1
    Geltendmachung der über die gesetzliche Vergütung hinaus gehenden Gebühren des beigeordneten Nebenklägervertreters gegenüber dem rechtskräftig verurteilten Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütung eines Rechtsanwalts als Beistand eines Nebenklägers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 360
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 05.07.2012 - 2 Ws 136/12

    Über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung des

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2017 - 1 Ws 54/17
    Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seinen über die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehenden Gebührenanspruch gegen den rechtskräftig verurteilten Angeklagten selbst beitreiben und festsetzen lassen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juli 2012 - III-2 Ws 136/12 -, juris).

    Mit den als - vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2014 - III-1 Ws 305/14 - OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012 - III-2 Ws 136/12 -, jew. zit. n. juris, m.w.N.) einheitlich zu bescheidende - sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 464b S. 3 StPO auszulegenden Eingaben vom 25.05.2016 und 02.11.2016 hat der Angeklagte jeweils binnen Wochenfrist und auch im Übrigen zulässig die gesamte mit den Beschlüssen vom 20.05.2016 und vom 26.10.2016 erfolgte Festsetzung der vermeintlich von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.545,81 EUR (= 1.297,10 EUR + 248, 71 EUR) angegriffen.

    Eine Neufassung der Kostenfestsetzung auf den Namen des Nebenklagebeistands ist deshalb veranlasst, da der gemäß § 397 a Abs. 1 StPO zum Beistand eines Nebenklägers bestellte Rechtsanwalt die Gebühren eines gewählten Beistandes gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 RVG nicht von seinem Auftraggeber, sondern nur von dem Verurteilten verlangen kann, so dass diese Gebühren keine notwendigen Auslagen des Nebenklägers darstellen und daher auch nicht als von dem Verurteilten dem Nebenkläger zu erstattende notwendige Auslagen gemäß § 464 b StPO festgesetzt werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; Volpert in: Burhoff (Hg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., § 53 Rn. 27, jew. m.w.N.).

    Stattdessen steht dem gemäß § 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellten Rechtsanwalt gegen den Verurteilten ein eigener Anspruch auf Zahlung der Gebühren eines gewählten Beistands zu, den er - was entweder aus § 53 Abs. 2 S. 1 RVG hergeleitet oder auf eine entsprechende Anwendung des § 126 ZPO gestützt wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 53 Rn. 43) - gemäß § 464b StPO selbst festsetzen lassen kann, soweit die Staatskasse die Gebühren noch nicht bezahlt hat (§ 53 Abs. 2 S. 2 RVG).

    Dabei werden in der Regel Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr noch nicht als unbillig angesehen (vgl. bezüglich des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012 - III-2 Ws 67/12 -, juris, jew. m.w.N.).

    Das wesentliche Kriterium ist insofern auch für den Nebenklagebeistand die Terminsdauer, wobei Warte- und Pausenzeiten grundsätzlich miteinzuberechnen sind (vgl. allg. Burhoff in: ders. (Hg.), a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 68, m.w.N.; bzgl. des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012, a.a.O.).

    Denn der eindeutige Wortlaut des § 53 Abs. 2 S. 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012, a.a.O.; Kroiß in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 53 Rn. 12).

  • OLG Düsseldorf, 23.04.2012 - 2 Ws 67/12

    Erstattungsfähigkeit von Terminsgebühren eines Nebenklägervertreters als

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2017 - 1 Ws 54/17
    Dabei werden in der Regel Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr noch nicht als unbillig angesehen (vgl. bezüglich des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012 - III-2 Ws 67/12 -, juris, jew. m.w.N.).

    Das wesentliche Kriterium ist insofern auch für den Nebenklagebeistand die Terminsdauer, wobei Warte- und Pausenzeiten grundsätzlich miteinzuberechnen sind (vgl. allg. Burhoff in: ders. (Hg.), a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 68, m.w.N.; bzgl. des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012, a.a.O.).

    Denn der eindeutige Wortlaut des § 53 Abs. 2 S. 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012, a.a.O.; Kroiß in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 53 Rn. 12).

  • OLG Hamm, 24.07.2014 - 1 Ws 305/14

    Erstattung von Wahlverteidigerbegühren trotz der Bestellung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2017 - 1 Ws 54/17
    Mit den als - vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2014 - III-1 Ws 305/14 - OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012 - III-2 Ws 136/12 -, jew. zit. n. juris, m.w.N.) einheitlich zu bescheidende - sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 464b S. 3 StPO auszulegenden Eingaben vom 25.05.2016 und 02.11.2016 hat der Angeklagte jeweils binnen Wochenfrist und auch im Übrigen zulässig die gesamte mit den Beschlüssen vom 20.05.2016 und vom 26.10.2016 erfolgte Festsetzung der vermeintlich von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.545,81 EUR (= 1.297,10 EUR + 248, 71 EUR) angegriffen.
  • OLG Celle, 27.05.2020 - 2 Ws 161/20

    Keine Verwirkung bei Untätigkeit von weniger als drei Jahren; Keine Unbilligkeit

    Dabei werden in der Regel Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr noch nicht als unbillig angesehen (vgl. bezüglich des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012 - III-2 Ws 67/12 -, OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017 - 1 Ws 54/17 III).
  • OLG Hamm, 07.03.2022 - 1 Ws 579/21

    Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 RVG -VV a. F durch Rechtsgespräch über

    Die nach §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 304 ff. StPO statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 09. März 2017 zu III-1 Ws 54/17, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juli 2012 zu III-2 Ws 136/12, zitiert nach juris Rn. 15) und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 464b S. 4 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), erreicht den Beschwerdewert von über 200, 00 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO) und ist damit insgesamt zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.
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