Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.04.2013 - II-1 UF 25/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,46053
OLG Hamm, 09.04.2013 - II-1 UF 25/13 (https://dejure.org/2013,46053)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.04.2013 - II-1 UF 25/13 (https://dejure.org/2013,46053)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. April 2013 - II-1 UF 25/13 (https://dejure.org/2013,46053)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,46053) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Bestätigung der Ablehnung des Scheidungsausspruchs bei Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Beschwerdeverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1565; BGB § 1566; FamFG § 146; FamFG § 150
    Bestätigung der Ablehnung des Scheidungsausspruchs bei Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Beschwerdeverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 208
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.12.1996 - XII ZR 231/95

    Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Berufungsverfahrens; Kosten

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2013 - 1 UF 25/13
    Auch wenn die Antragsgegnerin die Verteidigung gegen den Scheidungsantrag in erster Instanz damit begründet hat, dass sie eine Verkürzung ihres Versorgungsausgleichs nicht hinzunehmen brauche, ist einhellige Meinung, dass eine zutreffend auf Zurückweisung des Scheidungsantrags lautende Entscheidung bei zwischenzeitlichem Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen auch dann nicht bestätigt werden kann, wenn der Fortbestand der an die Zustellung des Scheidungsantrags anknüpfenden Stichtage nachteilige Auswirkungen auf die Ansprüche des Antragsgegners haben würde (Palandt, 71. Auflage, § 1565, Rdnr. 13; BGH NJW 1997, S. 1007).

    In diesen Fällen kann § 97 Abs. 2 ZPO entsprechend angewendet werden (Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 150, Rdnr. 12, BGH, FamRZ 1997, S. 347, 348).

  • KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17

    Beschwerdeentscheidung im Scheidungsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung des

    Eine Zurückverweisung gem. § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25) So verhält es sich auch bei der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2015, 1128, zitiert nach juris Rn. 9 = BeckRS 2014, 22844).

    Obsiegt ein Beteiligter nur deshalb, weil inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann nämlich § 97 Abs. 2 ZPO analog zur Anwendung kommen, so dass er trotz im Ergebnis erfolgreichen Rechtsmittels die Kostenlast trägt (vgl. BGH, Urteil v. 04.12.1996, XII ZR 231/95, NJW 1997, 1007, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss v. 2.9.2014, 14 UF 65/14, juris Rn. 11; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 9.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13).

  • OLG Jena, 05.03.2018 - 1 UF 495/17

    Zurückverweisung bei verfrühtem Scheidungsantrag; Ausgleich von Nachteilen aus

    Eine Zurückverweisung gemäß § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, juris Rn. 22 OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, juris Rn. 25).

    Obsiegt ein Beteiligter nur deshalb, weil inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann § 97 Abs. 2 ZPO analog zur Anwendung kommen, so dass der Antragsteller trotz im Ergebnis erfolgreichen Rechtsmittels die Kostenlast trägt (vgl. BGH, Urteil v. 04.12.1996, XII ZR 231/95, NJW 1997, 1007, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss v. 2.9.2014, 14 UF 65/14, juris Rn. 11 OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, juris Rn. 25 OLG Saarbrücken, Beschluss v. 9.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13).

  • OLG Karlsruhe, 21.09.2023 - 5 UF 56/23

    Beschwerdeverfahren und verfrühter Scheidungsantrag

    Nicht sachgerechtes Verfahrensverhalten des obsiegenden Beteiligten kann zwar verfahrensrechtliche Nachteile nach sich ziehen, aber letztlich nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt beeinflussen (vgl. BGH vom 04.12.1996 - XII ZR 231/95, juris Rn. 14 m.w.N.; OLG Hamm vom 09.04.2013 - 1 UF 25/13, juris Rn. 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht