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OLG Hamm, 09.08.2016 - 32 Sa 40/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Gerichtsstandbestimmung, selbständiges Beweisverfahren, Kosten, Nebenforderung, Hauptanspruch
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens bei der Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts des anschließend anhängig gemachten Klageverfahrens
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 4 I Nr. 6; ZPO § 36 I Nr. 6
Gerichtsstandbestimmung; selbständiges Beweisverfahren; Kosten; Nebenforderung; Hauptanspruch - rechtsportal.de
ZPO § 4 I Nr. 6 ; ZPO § 36 I Nr. 6
Berücksichtigung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens bei der Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts des anschließend anhängig gemachten Klageverfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung
Auszug aus OLG Hamm, 09.08.2016 - 32 Sa 40/16
Dies gelte unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet würden oder Gegenstand eines eigenen Antrags seien (BGH, Beschl. v. 30.01.2007 - X ZB 7/06 - NJW 2007, 3289, Tz. 7). - OLG Koblenz, 11.01.2002 - 8 U 497/01
Prozeßkosten als Schaden
Auszug aus OLG Hamm, 09.08.2016 - 32 Sa 40/16
Anders wäre die Rechtslage, wenn der auf die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens gestützte Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits wäre, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens also isoliert eingeklagt würden (so der Sachverhalt in dem vom Amtsgericht T in seinem Hinweisbeschluss vom 08.04.2016 zitierten Urteil des OLG Koblenz vom 11.01.2002 - 8 U 497/01 - zitiert nach juris, dort Tz. 3, 7), was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. - OLG Koblenz, 24.10.2011 - 5 W 597/11
Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei der Bemessung …
Auszug aus OLG Hamm, 09.08.2016 - 32 Sa 40/16
Für die Einordnung als abhängige Nebenforderung ist es daher unerheblich, welche subjektive Vorstellung die Kläger hinsichtlich der Einordnung des Anspruchs auf Erstattung dieser Kosten als Haupt- oder Nebenforderung haben oder ob sie diesen - neben der Hauptforderung - als materiell-rechtlichen Anspruch oder als prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 24.10.2011 - 5 W 597/11 - zitiert nach juris, dort Tz. 6).