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   OLG Hamm, 09.08.2022 - 3 Ws 228/22   

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https://dejure.org/2022,31396
OLG Hamm, 09.08.2022 - 3 Ws 228/22 (https://dejure.org/2022,31396)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2022 - 3 Ws 228/22 (https://dejure.org/2022,31396)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. August 2022 - 3 Ws 228/22 (https://dejure.org/2022,31396)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO § 121; StPO § 122; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
    Untersuchungshaft, besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; "wichtiger Grund"; Ausscheiden des Vorsitzenden aus der Strafkammer

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 ; StPO § 122 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
    Untersuchungshaft; besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; "wichtiger Grund"; Ausscheiden des Vorsitzenden aus der Strafkammer

  • rechtsportal.de

    StPO § 121 ; StPO § 122 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
    Untersuchungshaft; besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; "wichtiger Grund"; Ausscheiden des Vorsitzenden aus der Strafkammer

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 09.08.2022 - 3 Ws 228/22
    "Wichtiger Grund" für eine Fristüberschreitung gem. § 121 Abs. 1 StPO sind nur durch die Justiz oder die Strafverfolgungsbehörden nicht vermeidbare Sachzwänge oder allein dem Beschuldigten zuzuschreibende Ursachen (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973 - 2 BvR 558/73 -, juris; Gärtner, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 121, Rn. 54).

    Vielmehr hat der Staat die dafür erforderlichen personellen wie sächlichen Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (str. Rspr., grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, a. a. O.; Gärtner, a. a. O., Rn. 73f., m. w. N.).

  • BVerfG, 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (organisatorische Vorkehrungen bei Änderung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.08.2022 - 3 Ws 228/22
    Das Präsidium des Gerichts hat bei den von ihm getroffenen gerichtsorganisatorischen Maßnahmen (Verteilung der Richter - auch aus dem Zivilbereich - auf die Spruchkörper) die effektive Weiterbearbeitung von Eilverfahren sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06 -, juris; Posthoff, a. a. O., Rn. 30).
  • BGH, 22.03.2016 - 3 StR 516/15

    Zulässige und begründete Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 09.08.2022 - 3 Ws 228/22
    Insofern kann dahinstehen, ob der Senat diese nicht in dem Präsidiumsbeschluss selbst dokumentierten Gründe überhaupt berücksichtigen durfte; ob die geänderte Besetzung der XXI. großen Strafkammer einer Revisionsrüge standhalten würde, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15 -, juris).
  • BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 1919/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung -

    Auszug aus OLG Hamm, 09.08.2022 - 3 Ws 228/22
    Anders kann es sich verhalten, wenn der mit der notwendigen Einarbeitung des Vertreters verbundene Zeitaufwand im Ergebnis dazu führt, dass die Verzögerung unvermeidbar ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 BvR 1919/93 -, juris; Gärtner, a. a. O., Rn. 76).
  • OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14

    Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 09.08.2022 - 3 Ws 228/22
    Verglichen mit Verfahren, die üblicherweise innerhalb von sechs Monaten durch ein erstinstanzliches Urteil einer großen Strafkammer abgeschlossen werden können (OLG Dresden, Beschluss vom 23. Dezember 2014 - 2 Ws 542/14 -, juris; Krauß, in: BeckOK StPO, 43. Edition 1. April 2022, § 121, Rn. 15; Posthoff, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2019, § 121, Rn. 24), sind die Ermittlungen weder besonders schwierig noch besonders umfangreich.
  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.08.2022 - 3 Ws 228/22
    Denn aufgrund des aus dem Freiheitsgrundrecht gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz folgenden Beschleunigungsgebots haben die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und eine Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20 -, juris).
  • LG Bielefeld, 28.10.2022 - 21 KLs 10/22
    Auszug aus OLG Hamm, 09.08.2022 - 3 Ws 228/22
    Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Angeklagten vom 7. März 2022 war in einen Antrag auf mündliche Haftprüfung durch die nunmehr zuständige XXI. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld umzudeuten, nachdem die Staatsanwaltschaft Bielefeld wegen der Vorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls sind, sowie wegen weiterer Vorwürfe der Betäubungsmittelstrafbarkeit gegen den Angeklagten und einen Mitbeschuldigten am 4. April 2022 Anklage zum Landgericht Bielefeld (Az. 21 KLs 10/22) erhoben hatte (siehe Senatsbeschluss vom 28. April 2022, III-3 Ws 101/22).
  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22

    Aufhebung des Haftbefehls nach Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus

    Anders kann es sich verhalten, wenn der mit der notwendigen Einarbeitung des Vertreters verbundene Zeitaufwand im Ergebnis dazu führt, dass die Verzögerung unvermeidbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 BvR 1919/93 - OLG Hamm, Beschluss vom 9. August 2022 - 3 Ws 228/22 -).
  • LG Bielefeld, 28.10.2022 - 21 KLs 10/22
    Der Angeklagte B wurde im vorliegenden Verfahren am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom selben Tage (Az. 9 Gs 471/22) bis zum 00.00.000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt P. Dort wurde er am 00.00.0000 entlassen, nachdem das Oberlandesgericht Hamm am selben Tage (Az. III-3 Ws 228/22) den vorgenannten Haftbefehl in der Fassung der Haftfortdauerentscheidungen des Amtsgerichts Bielefeld vom 00.00.0000 sowie des Landgerichts Bielefeld vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 aufgehoben hatte.
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