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   OLG Hamm, 09.09.2013 - I-31 U 30/13   

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https://dejure.org/2013,49613
OLG Hamm, 09.09.2013 - I-31 U 30/13 (https://dejure.org/2013,49613)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.09.2013 - I-31 U 30/13 (https://dejure.org/2013,49613)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. September 2013 - I-31 U 30/13 (https://dejure.org/2013,49613)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufkärung über Rückvergütungen bei der Vermittlung von Anteilen an Aktienfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufkärung über Rückvergütungen bei der Vermittlung von Anteilen an Aktienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2013 - 31 U 30/13
    Schon bei dem Vorliegen eines bloßen Rechtsirrtums entfällt aber die vorsätzliche Haftung (BGH, Urteil vom 29.6.2010, XI ZR 308/09, juris-Rdnr. 3).

    Es bedurfte hierzu auch keiner umfassenden und kritischen Auseinandersetzung der Beklagten mit den in den Gründen des BGH vom 29.6.2010, XI ZR 308/09, genannten und gewürdigten Gerichtsentscheidungen sowie mit den in der Literatur vertretenen Rechtsansichten.

    Erforderlich wären entsprechende Darlegungen nur dann, wenn die Beklagte sich auf einen "unvermeidbaren bzw. entschuldbaren" Rechtsirrtum berufen würde, der jegliches Verschulden, also auch Fahrlässigkeit, ausschließt (arg. ex BGH, Beschluss vom 29.6.2010, XI ZR 308/09, WM 2010, 1694, juris-Rdnr. 10).

    Dementsprechend hat der BGH in dem ähnlich gelagerten Fall eine Haftung der beklagten Bank wegen einer fahrlässigen Aufklärungspflichtverletzung bejaht (BGH, XI ZR 308/09, WM 2010, 1694, juris-Rdnr. 4ff.).

  • OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 9 U 87/12

    Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Widerlegung des Vorsatzes bei

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2013 - 31 U 30/13
    Ob es dem Anleger angesichts der Tatsache, dass das Fehlen von Vorsatz eine negative Tatsache betrifft, gleichwohl obliegt, zunächst Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, dass die beratende Bank vorsätzlich gehandelt hat (so z.B. OLG München, Beschluss vom 27.3.2012, 5 U 4137/11, BKR 2013, 262, OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12, WM 2013, 377f. = BKR 2013, 164f.), wofür nach Auffassung des Senats viel spricht, kann vorliegend dahin stehen.

    Insbesondere begründet auch allein ein objektiver Beratungsfehler keine Vermutung eines vorsätzlichen Verhaltens (Senat, Urteil vom 31.7.2013, 31 U 31/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10, OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12, WM 2013, 377f.).

    Zutreffend weist auch das Oberlandesgericht Stuttgart in diesem Zusammenhang darauf hin, dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Bank im Regelfall eine Dienstleistung an ihren Kunden erbringen und mit diesem die Geschäftsbeziehung dauerhaft fortsetzen will und sie daher selbst ein Interesse an einer fehlerfreien und qualitativ hochwertigen Beratung hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12, NJW 2013, 320ff., juris-Rdnr. 12).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2013 - 31 U 30/13
    Nach der - insoweit auch von dem Landgericht herangezogenen - maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2009 (XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, juris-Rdnr. 14) muss eine beratende Bank ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern, die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständig sind, zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wird.

    Bereits bei Zugrundelegung der sich aus der Entscheidung des BGH vom 12.5.2009 (a.a.O.) ergebenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kommt demnach eine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlichen Verhaltens nicht in Betracht.

  • OLG Frankfurt, 30.03.2011 - 23 U 69/10

    Zu den Voraussetzungen der Verjährung nach § 37a WpHG

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2013 - 31 U 30/13
    Insbesondere begründet auch allein ein objektiver Beratungsfehler keine Vermutung eines vorsätzlichen Verhaltens (Senat, Urteil vom 31.7.2013, 31 U 31/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10, OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12, WM 2013, 377f.).
  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 321/08

    Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds:

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2013 - 31 U 30/13
    Die Beklagte hat im Rahmen der Berufungsbegründung ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Annahme von Vorsatz auch ein voluntatives Element dergestalt erforderlich ist, dass die Beklagte bewusst gegen etwaige ihr bekannte Aufklärungspflichten verstoßen hat (BGH, Urteil vom 15.7.2010, III ZR 321/08, juris-Rdnr. 40).
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2013 - 31 U 30/13
    Auch das Landgericht ist insoweit zunächst noch zutreffend davon ausgegangen, dass jedenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen fahrlässiger Pflichtverletzung gemäß § 37a WpHG a.F. i.V.m. § 43 WpHG verjährt ist und eine Haftung der Beklagten lediglich bei einer vorsätzlich falschen Anlageberatung in Betracht kommt, bei der es bei der deliktischen Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB verbleibt (BGH, Urteil vom 8.3.2005, XI ZR 170/04).
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2013 - 31 U 30/13
    Bis zur Entscheidung des BGH vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, habe kein höchstrichterliches Urteil vorgelegen, das sich hinreichend deutlich mit der Aufklärungspflicht einer Bank in Bezug auf Rückvergütungen bei einer Anlageberatung beschäftigt hätte.
  • OLG München, 27.03.2012 - 5 U 4137/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2013 - 31 U 30/13
    Ob es dem Anleger angesichts der Tatsache, dass das Fehlen von Vorsatz eine negative Tatsache betrifft, gleichwohl obliegt, zunächst Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, dass die beratende Bank vorsätzlich gehandelt hat (so z.B. OLG München, Beschluss vom 27.3.2012, 5 U 4137/11, BKR 2013, 262, OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12, WM 2013, 377f. = BKR 2013, 164f.), wofür nach Auffassung des Senats viel spricht, kann vorliegend dahin stehen.
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2013 - 31 U 30/13
    Es ist ausreichend, wenn die Bank erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen will (BGH Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, juris-Rdnr. 11f. m.w.N.).
  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2013 - 31 U 30/13
    Bei der Würdigung des Parteivortrages ist zu berücksichtigen, dass eine Bank regelmäßig Anlagenberaterin und nicht bloße Anlagevermittlerin ist (BGH, Beschluss vom 9.3.2011, XI ZR 191/10, WM 2011, 925, juris-Rdnr. 19).
  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 66/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die Schlüssigkeit und

  • BGH, 24.07.2001 - XI ZR 329/00

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Ablauf einer Optionsfrist

  • BGH, 06.02.1990 - XI ZR 184/88

    Gerichtsstand des Begehungsortes bei einer unerlaubten Handlung von Mittätern;

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
  • OLG Frankfurt, 16.02.2017 - 16 U 59/16

    Bankenhaftung: Vorsätzliche Falschberatung durch unterlassene Aufklärung über

    Erforderlich wäre ein entsprechendes Vorbringen nur dann, wenn die Beklagte sich auf einen "unvermeidbaren bzw. entschuldbaren" Rechtsirrtum berufen würde, der jegliches Verschulden, also auch Fahrlässigkeit ausschließt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9.9.2013, 31 U 30/13, Rn. 49; OLG Köln, aaO., Rn. 36).
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