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   OLG Hamm, 09.09.2014 - III-5 RVs 67/14   

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https://dejure.org/2014,28322
OLG Hamm, 09.09.2014 - III-5 RVs 67/14 (https://dejure.org/2014,28322)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.09.2014 - III-5 RVs 67/14 (https://dejure.org/2014,28322)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. September 2014 - III-5 RVs 67/14 (https://dejure.org/2014,28322)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Burhoff online

    StPO § 44; StPO § 45
    Wiedereinsetzung, Fristversäumung, bewusste

  • Burhoff online

    Wiedereinsetzung,. Fristversäumung, Verschulden

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewusstem Verstreichenlassen der Frist und Irrtum über Rechtsfolgen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewusstem Verstreichenlassen der Frist und Irrtum über Rechtsfolgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewusstem Verstreichenlassen der Frist

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 44, 46
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewusstem Verstreichenlassen der Frist und Irrtum über Rechtsfolgen

  • rechtsportal.de

    StPO §§ 44, 46
    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewusstem Verstreichenlassen der Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Ist klar: Eine Frist versäumen kann nur der, der sie einhalten will

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewusstes Verstreichenlassen einer Frist - und der Irrtum über die Rechtsfolgen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung bei bewusstem Verzicht auf befristeten Rechtsbehelf

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00

    Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewußtem Nichtgebrauch des

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2014 - 5 RVs 67/14
    Demgegenüber ist jemand, der von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, nicht nach Satz 1 der Vorschrift an dessen Einlegung "verhindert" (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 zu 1 StR 305/13, zitiert nach juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 zu 3 StR 194/12, zitiert nach juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. August 2000 zu 4 StR 304/00, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Koblenz, OLGSt 27 Nr. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 5).

    Dies gilt auch dann, wenn ein Angeklagter - auch nach Beratung durch seinen Verteidiger - die Rechtsfolgen oder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 zu 4 StR 304/00, zitiert nach juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 zu 3 StR 194/12, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N.; OLG Koblenz, OLGSt 27 Nr. 14).

  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 194/12

    Wiedereinsetzung nach zunächst erklärtem Rechtsmittelverzicht (Behauptung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2014 - 5 RVs 67/14
    Demgegenüber ist jemand, der von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, nicht nach Satz 1 der Vorschrift an dessen Einlegung "verhindert" (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 zu 1 StR 305/13, zitiert nach juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 zu 3 StR 194/12, zitiert nach juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. August 2000 zu 4 StR 304/00, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Koblenz, OLGSt 27 Nr. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 5).

    Dies gilt auch dann, wenn ein Angeklagter - auch nach Beratung durch seinen Verteidiger - die Rechtsfolgen oder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 zu 4 StR 304/00, zitiert nach juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 zu 3 StR 194/12, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N.; OLG Koblenz, OLGSt 27 Nr. 14).

  • BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2014 - 5 RVs 67/14
    Demgegenüber ist jemand, der von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, nicht nach Satz 1 der Vorschrift an dessen Einlegung "verhindert" (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 zu 1 StR 305/13, zitiert nach juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 zu 3 StR 194/12, zitiert nach juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. August 2000 zu 4 StR 304/00, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Koblenz, OLGSt 27 Nr. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 5).
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