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   OLG Hamm, 09.11.2001 - 2 Ws 284/01   

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https://dejure.org/2001,10532
OLG Hamm, 09.11.2001 - 2 Ws 284/01 (https://dejure.org/2001,10532)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2001 - 2 Ws 284/01 (https://dejure.org/2001,10532)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 2001 - 2 Ws 284/01 (https://dejure.org/2001,10532)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation und -anmerkung)

    Wiederaufnahme - Die Wiederaufnahme nach Widerruf eines Geständnisses

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzinformation und -anmerkung)

    Wiederaufnahme - Die Wiederaufnahme nach Widerruf eines Geständnisses

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 20.11.1980 - 1 Ws 1043/80
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2001 - 2 Ws 284/01
    Anderenfalls stünden selbst seit Jahren rechtskräftige Urteile unter der Bedingung des fortdauernd aufrecht erhaltenen Geständnisses (vgl. OLG München NJW 1981, 594 [richtig: NJW 1981, 593 - d. Red.] ).

    Deshalb hat die Antragstellerin zunächst die Unwahrheit des Geständnisses und den zutreffenden Sachverhalt konkret darzulegen sowie darüber hinaus einen einleuchtenden Beweggrund für das falsche Geständnis und den späten Widerruf zu nennen (vgl. BGHR StPO § 359 neue Tatsache 5; OLG Köln NStZ 1991, 96, 97 m.w.Nachw.; OLG München, a.a.O.).

  • OLG Köln, 07.09.1990 - 2 Ws 140/90
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2001 - 2 Ws 284/01
    Deshalb hat die Antragstellerin zunächst die Unwahrheit des Geständnisses und den zutreffenden Sachverhalt konkret darzulegen sowie darüber hinaus einen einleuchtenden Beweggrund für das falsche Geständnis und den späten Widerruf zu nennen (vgl. BGHR StPO § 359 neue Tatsache 5; OLG Köln NStZ 1991, 96, 97 m.w.Nachw.; OLG München, a.a.O.).
  • BGH, 14.06.1995 - StB 8/95

    Wiederaufnahme des Verfahrens - Verfahrenswiederaufnahme - Widerruf des

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2001 - 2 Ws 284/01
    Deshalb hat die Antragstellerin zunächst die Unwahrheit des Geständnisses und den zutreffenden Sachverhalt konkret darzulegen sowie darüber hinaus einen einleuchtenden Beweggrund für das falsche Geständnis und den späten Widerruf zu nennen (vgl. BGHR StPO § 359 neue Tatsache 5; OLG Köln NStZ 1991, 96, 97 m.w.Nachw.; OLG München, a.a.O.).
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