Rechtsprechung
OLG Hamm, 09.11.2006 - 3 Ss 271/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
StGB § 274
Urkundenunterdrückung; Streifenbeleg; Urkundeneigenschaft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abänderbarkeit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige durch einen Polizeibeamten; Strafbarkeit eines Polizeibeamten wegen der Vernichtung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige; Voraussetzungen der Strafbarkeit einer Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch ...
- Judicialis
StGB § 274
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 274
Urkundenunterdrückung; Streifenbeleg; Urkundeneigenschaft
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Beeinträchtigung fremden Beweisführungsrechts als "Nachteil"
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.03.1990 - 5 StR 101/90
Fehlende Feststellungen zur Anwendung des Jugendstrafrechts auf die Angeklagten …
Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2006 - 3 Ss 271/06
Der Senat weist jedoch darauf hin, dass nicht nur nach der herrschenden Auffassung (…vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 274 Rdnr. 16 m.w.N.); in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur, sondern auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 27.03.1990 - 5 StR 101/90 -, veröffentlicht in www.jurisweb) durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruches kein "anderer", wie es § 274 StGB voraussetzt, benachteiligt wird. - BGH, 02.12.2004 - 3 StR 273/04
Absehen von der Urteilsaufhebung (Angemessenheit der Rechtsfolgen; Fehler bei der …
Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2006 - 3 Ss 271/06
Die Bestimmung des § 354 Abs. 1 a S. 1 StPO kommt nicht nur bei Rechtsfehlern der Strafzumessung, sondern auch dann zur Anwendung, wenn das Revisionsgericht eine Änderung des Schuldspruchs vornimmt (vgl. BGH NStZ 2005, 284). - OLG Köln, 27.10.1992 - 2 Ws 488/92
Entscheidung; Betreffen; Ablehnungsgesuch; Eingang; Eröffnung des …
Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2006 - 3 Ss 271/06
Als erlassen und damit nicht mehr abänderbar gilt sie erst, wenn sie von der Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung oder sonstigen Bekanntmachung abgesandt worden ist, also aus dem Bereich des Gerichts herausgegeben wird (…vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., vor § 33 Rdnr. 9; Köln NJW 1993, 608, jeweils m.w.N.; BayObLG VRS 101, 510LG).