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   OLG Hamm, 10.06.1974 - 4 Ws 124/74   

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https://dejure.org/1974,1480
OLG Hamm, 10.06.1974 - 4 Ws 124/74 (https://dejure.org/1974,1480)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.1974 - 4 Ws 124/74 (https://dejure.org/1974,1480)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Juni 1974 - 4 Ws 124/74 (https://dejure.org/1974,1480)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1574
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 11.04.1972 - 2 Ws 70/72
    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.1974 - 4 Ws 124/74
    Entgegen OLG Karlsruhe, NJW 1972, 1723, hat das OLG Frankfurt mit Beschluß vom 26.10.1972 (NJW 1973, 478) dem hat sich die Strafkammer hier ersichtlich angeschlossen ein Beschwerderecht des Beschuldigten gegen die Haftfortdauerentscheidung des Amtsgerichts auch nach Erhebung der Anklage zum Landgericht bejaht und nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht in solchem Fall für sachentscheidungsbefugt gehalten.

    Er idt vielmehr mit dem OLG Karleruhe (vgl. Beschluß vom 11.4.1972 in NJW 1972, 1723 - OLGSt zu § 117 StPO, Seite 3) der Auffassung, daß die Beschwerde des Untersuchungshäftlings in solchen Fällen des Übergangs als verfahrensrechtlich überholt anzusehen ist (vgl. ferner OLG Oldenburg, in NJW 1957, 233; OLG Hamm vom 1.3.1957 in 3 Ws 71/57; dasselbe vom 27.1.1967 in 3 Ws 82/67).

  • OLG Frankfurt, 26.10.1972 - 1 Ws 251/72
    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.1974 - 4 Ws 124/74
    Entgegen OLG Karlsruhe, NJW 1972, 1723, hat das OLG Frankfurt mit Beschluß vom 26.10.1972 (NJW 1973, 478) dem hat sich die Strafkammer hier ersichtlich angeschlossen ein Beschwerderecht des Beschuldigten gegen die Haftfortdauerentscheidung des Amtsgerichts auch nach Erhebung der Anklage zum Landgericht bejaht und nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht in solchem Fall für sachentscheidungsbefugt gehalten.
  • OLG Frankfurt, 05.10.2009 - 1 Ws 107/09

    Haftbeschwerdeverfahren: Umdeutung der Haftbeschwerde in einen Antrag auf

    Deshalb ist sowohl eine noch nicht erledigte Beschwerde gegen die Haftentscheidung des Amtsgerichts als auch eine noch nicht erledigte weitere Beschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten (einhellige Meinung in der Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung in der Literatur: Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 117 Rdnr. 12; KK-Schultheis, StPO, 6. Aufl., § 126 Rdnr 8; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 114 Rdnr. 45 - mit der Ausnahme für den Fall, dass das Landgericht kurz vor Zuleitung der Akten über die Haftbeschwerde entschieden hatte - KMR, StPO, § 117 Rdnr. 18; Paeffgen SK, StPO, § 126 Rdnr. 5; Kleinknecht-Janischowsky, Das Recht der Untersuchungshaft, Rdnr. 153; kritisch: Schlothauer-Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rdnr. 796 und Rdnr. 814; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 302; OLG Düsseldorf StV 1993, 482; OLG Karlsruhe Die Justiz 1986, 144; OLG Schleswig SchlHA 1983, 110/111; OLG Hamm NJW 1974, 1574; st. Rspr. d. Senats vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 25.11.2002 - 1 Ws 173/02; 16.1.1998 - 1 Ws 9/98 und 1 Ws 6/98; vom 26.1.1998 - 1 Ws 18/98; vom 8.6.1998 - 1 Ws 102/98; vom 24.11.1998 - 1 Ws 153/98).
  • OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19

    Disziplinarmaßnahmen in der Untersuchungshaft: Umdeutung einer Beschwerde in

    aa) Es ist anerkannt, dass ein durch Anklageerhebung bewirkter Wechsel der Zuständigkeit für Haftentscheidungen vom Ermittlungsrichter zum erkennenden Gericht (§ 126 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) ebenso wie ein Zuständigkeitswechsel vom erstinstanzlichen Gericht zum Berufungsgericht infolge Akteneinganges bei letzterem (§§ 321 Satz 2, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO) dazu führt, dass eine Beschwerde gegen eine Haftentscheidung des unzuständig gewordenen Haftgerichts unzulässig ist (SK-StPO/Paeffgen § 117 Rn. 7: Beschwerde unzulässig; SK-StPO/Frisch § 304 Rn. 35: Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde; OLG Frankfurt StV 2010, 32 ff.: Beschwerde prozessual überholt; vgl. auch BGHSt 10, 91: stillschweigender Ausschluss der Beschwerde bei Gewährung eines anderen Rechtsbehelfs) und eine bereits vor Zuständigkeitswechsel erhobene, aber noch nicht erledigte Beschwerde entsprechend § 140 BGB (vgl. BGH, NJW 2001, 1217; OLG Stuttgart, BeckRS 2003, 09687) in einen Antrag auf Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten ist, den das nunmehr zuständig gewordene Haftgericht, nicht aber das Beschwerdegericht, zu bescheiden hat (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2006, Az.: 2 Ws 67/06 und vom 17. Juli 2006, Az.: 2 Ws 168/06; OLG Schleswig-Holstein, OLGSt StPO § 117 Nr. 2; OLG Hamm, NJW 1974, 1574; OLG Naumburg, NStZ-RR 1997, 307; KK-Schultheis § 126 Rn. 8a; KMR/Wankel § 126 Rn. 20 f.; Meyer-Goßner/Schmitt § 117 Rn. 12 m.w.N.; kritisch: Rostek, StV 2002, 225).
  • OLG Karlsruhe, 15.08.1994 - 2 Ws 172/94
    Dies wird in der Rechtsprechung für die vorliegende Fallgestaltung - Einlegung der (weiteren) Beschwerde nach Zuständigkeitswechsel - ebenso bejaht (Senat, NJW 1972, 1723; OLG Karlsruhe, Justiz 1973, 253; OLG Stuttgart, Justiz 1977, 103) wie für den Fall der vor Zuständigkeitswechsel nicht beschiedenen Beschwerde (OLG Hamm, NJW 1974, 1574 [1575]: Eingang der Akten beim Berufungsgericht; OLG Karlsruhe, Justiz 1977, 433; Justiz 1979, 444; OLG Frankfurt/M., NJW 1985, 1233 (unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Auffassung); OLG Düsseldorf, NStE Nr. 2 und 3 zu § 125 StPO ).
  • OLG Hamm, 26.10.2001 - 2 Ws 267/01

    weitere Haftbeschwerde, Zuleitung der Akten an das Berufungsgericht

    Selbst wenn - was hier nicht der Fall ist - zufällig Beschwerdegericht und Berufungsgericht dieselbe Strafkammer sein sollten, ergäbe sich deshalb kein anderes Ergebnis (vgl. OLG Hamm, NJW 1974, 1574; OLG Düsseldorf, StV 1993, 482, jeweils m.w.N.).
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