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   OLG Hamm, 10.06.1987 - 20 W 79/86   

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https://dejure.org/1987,3447
OLG Hamm, 10.06.1987 - 20 W 79/86 (https://dejure.org/1987,3447)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.1987 - 20 W 79/86 (https://dejure.org/1987,3447)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Juni 1987 - 20 W 79/86 (https://dejure.org/1987,3447)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Hinterlegung eines Betrags zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung; Fälligkeit eines Deckungsschutzanspruchs eines Architekten aus einer Berufshaftpflichtversicherung; Sicherheitsleistung in Form einer befristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 150 Abs. 3; VVG § 154 Abs. 1; AHB § 3 II Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1109
  • VersR 1988, 902
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 19.03.1979 - 6 W 27/79

    Statiker; Unternehmer eines Bauwerkes; Eintragung einer Sicherungshypothek

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.1987 - 20 W 79/86
    Wenn sich die Parteien bei Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs, aufgrund dessen sie den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, wie hier darüber einig sind, daß die Kosten von dem Vergleich ausgenommen sein und zur Entscheidung des Gerichts gestellt bleiben sollen, so ist darin eine andere Vereinbarung im Sinne des § 98 ZPO zu erblicken (BGH MDR 1965, 25; OLG Frankfurt MDR 1979, 763; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 98 Anm. 2 A; Thomas-Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 98 Anm. 1 b).
  • BGH, 06.10.1964 - Ia ZR 74/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.1987 - 20 W 79/86
    Wenn sich die Parteien bei Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs, aufgrund dessen sie den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, wie hier darüber einig sind, daß die Kosten von dem Vergleich ausgenommen sein und zur Entscheidung des Gerichts gestellt bleiben sollen, so ist darin eine andere Vereinbarung im Sinne des § 98 ZPO zu erblicken (BGH MDR 1965, 25; OLG Frankfurt MDR 1979, 763; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 98 Anm. 2 A; Thomas-Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 98 Anm. 1 b).
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