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   OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20   

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https://dejure.org/2021,16199
OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20 (https://dejure.org/2021,16199)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.2021 - 4 U 1/20 (https://dejure.org/2021,16199)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - 4 U 1/20 (https://dejure.org/2021,16199)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse durch Stadtportal - dortmund.de

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstoß; Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bei einem gemeindlichen Telemedienangebot

  • rechtsportal.de

    Unterlassung eines Telemedienangebots; Bezugnahme auf Daten zur Konkretisierung eines Klagebegehrens; Garantie des Instituts der freien Presse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Darf eine Stadt auf ihrem Internetportal mit eigenen Angeboten in Wettbewerb zur privaten Presse treten?

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Ergebnis der Verhandlung über das Internetportal einer Stadt

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Bestimmheit des Klageantrags bei Bezugnahme auf einen USB-Stick (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Frage, wann das Internetportal einer Stadt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse (Art. 5 GG) verstößt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Website der Stadt Dortmund mit presseähnliche Informationen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung kein Verstoß gegen Gebot der Staatsferne der Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Städtisches Internetportal: "dortmund.de" ist nicht presseähnlich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Stadt darf auf ihrem Internetportal auch mit eigenen Angeboten in Wettbewerb zur privaten Presse treten

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Darf eine Stadt auf ihrem Internetportal mit eigenen Angeboten in Wettbewerb zur privaten Presse treten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 984
  • afp 2021, 348
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17

    Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20
    Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG bestimmen sich - wie auch bei sonstigen gemeindlichen Publikationen - jedenfalls im Verhältnis zu einem (auch) im Bereich der Printmedien tätigen Wettbewerber unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 317 - Crailsheimer Stadtblatt II, Urteil vom 26.012017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 - Wettbewerbsbezug, mwN).

    Für die Frage, ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung vornimmt, muss zunächst zwischen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten einerseits und hoheitlichen Tätigkeiten andererseits unterschieden werden (BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18 =GRUR 2020, 755 - WarnWetterApp m.w.N; Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 = GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II; Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 162/15 = GRUR 2018, 196 - Eigenbetrieb Friedhöfe), wobei eine hoheitliche Tätigkeit in diesem Sinne vorliegt, wenn die öffentliche Hand zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig wird.

    Ist dies der Fall, ist ihre Betätigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen, solange sich das Handeln innerhalb der Ermächtigungsgrundlage bewegt, die insoweit den Handlungsspielraum vorgibt (BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18 =GRUR 2020, 755 - WarnWetterApp m.w.N. GRUR 2019, 189 Rn. 55 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr, bewegt sie sich dabei jedoch außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss (vgl. BGH GRUR 2020, 755 - WarnWetterApp m.w.N. und GRUR 2019, 189 Rn. 56 - Crailsheimer Stadtblatt II) und - wenn die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG vorliegen - zur Unterlassung verpflichtet ist.

    Dabei handelt es sich nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 = GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II; vgl. i.E. auch: BGH, GRUR 2012, 728 - Einkauf Aktuell; BGH, Urteil vom 30.04.2015 - I ZR 13/14 = GRUR 2015, 1228 - Tagesschau-App).

    Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten, bezieht sich nicht nur auf manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, sondern weitergehend auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates (wiederum zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 = GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten (vgl. BGH, GRUR 2015, 1228 - Tagesschau-App, m.w.N.), sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Das Gebot der Staatsferne der Presse lässt eine pressemäßige Betätigung von Hoheitsträgern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und nur insoweit zu, als die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gefährdet wird (BGH, GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt m.w.N.)).

    Darunter fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 138, 102 mwN; BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Bezugspunkt der Allzuständigkeit der Gemeinden sind dabei jedoch immer die Angelegenheiten, die als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung anzusehen sind (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Allgemein bedeutsame Angelegenheiten sind vielmehr (nur) die Vorgänge und Tatsachen, die nicht nur geringfügige Auswirkungen auf das Leben der örtlichen Gemeinschaft und seine Weiterentwicklung haben oder deren Kenntnis für das Verständnis der Kommunalpolitik der Gemeinde unentbehrlich ist (vgl. auch dazu: BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Sie stellt ein Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden im Bereich der Staatsorganisation (vgl. BVerfG, NVwZ 2018, 140 Rn. 59) und keine Verteilungsregel für das Verhältnis von Staat und Wirtschaft oder Staat und Bürger dar (vgl. auch dazu: BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Die innere Grenze wird durch den erforderlichen Bezug auf die Gemeinde und ihre Aufgaben gesetzt; die äußere Grenze zieht die Garantie des Instituts der freien Presse (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Kommunale Pressearbeit ist begrenzt durch das Erfordernis eines spezifischen Orts- und Aufgabenbezugs; die Gemeinde erlangt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat (vgl. BVerfGE 79, 127, 147; BVerwGE 87, 228, 230; BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Ihre äußere Grenze finden kommunale Publikationen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, die ihrerseits nicht durch die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Grundrechte Dritter oder das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) eingeschränkt wird (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Die Presse steht als Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seiner gewählten Vertretung (vgl. EGMR [GK], NJW 2006, 1645, (1648); BVerfGE 20, 162, 174; BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Eine ausufernde hoheitliche Öffentlichkeitsarbeit birgt Gefahren für die Neutralität der Kommunikationsprozesse; die öffentliche Hand muss sich in Art, Frequenz und Umfang in Zurückhaltung üben, zumal staatlichen Druckschriften eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit ein besonderes Beeinflussungspotential zukommt (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Diese Voraussetzung ist auf dem Markt der Lokalpresse aber regelmäßig nicht erfüllt (insges. dazu: BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Das Sozialstaatsprinzip als allgemeine, aus Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete Staatszielbestimmung ist schon nicht geeignet, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beschränken (vgl. BVerfGE 59, 231, 263; BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein; andernfalls wird die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet (vgl. BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.Maunz/Dürig/Grabenwarter aaO Art. 5 Abs. 1 Rn. 376).

    Allerdings wird nicht jedes Ereignis durch die Anwesenheit eines Mitglieds der Gemeindeverwaltung zum Gegenstand zulässiger kommunaler Öffentlichkeitsarbeit (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Diese Ereignisse tragen zwar zur Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Gemeinde bei und liegen damit auch im Interesse der Gemeinde; die pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde ist aber gerade originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Aus dem Informationsauftrag des Staates bei besonderen Gefahrenlagen und aktuellen Krisen (vgl. BVerfGE 105, 252, 269 [juris Rn. 54]; 105, 279, 302 [juris Rn. 75]) lässt sich jedoch keine grenzenlose Ermächtigung der Gemeinden zu allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit über alle nichtamtlichen Themen herleiten (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Je deutlicher - in Quantität und Qualität - eine gemeindliche Publikation Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten (vgl. BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Erfolgt die Verteilung kostenlos, erhöht sich die Gefahr einer Substitution privater Presse; auch das ist zu berücksichtigen (vgl. auch dazu (für Druckwerke):BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

    Der Senat folgt - wie bereits dargelegt - der Rechtsprechung des BGH zur geschäftlichen Handlung der öffentlichen Hand (BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18 =GRUR 2020, 755 - WarnWetterApp m.w.N. GRUR 2019, 189 Rn. 55 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20
    Der Staat darf sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen (vgl. BVerfGE 20, 162, 175; zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 m.w.N.).

    5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Pressefreiheit, sondern garantiert als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt (vgl. BVerfGE 20, 162, 175).

    Der Staat muss in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 20, 162, 175).

    Die Presse steht als Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seiner gewählten Vertretung (vgl. EGMR [GK], NJW 2006, 1645, (1648); BVerfGE 20, 162, 174; BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Sie stehen miteinander in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz, in die die öffentliche Gewalt grundsätzlich nicht eingreifen darf (vgl. BVerfGE 20, 162, 175).

  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20
    Für die Frage, ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung vornimmt, muss zunächst zwischen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten einerseits und hoheitlichen Tätigkeiten andererseits unterschieden werden (BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18 =GRUR 2020, 755 - WarnWetterApp m.w.N; Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 = GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II; Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 162/15 = GRUR 2018, 196 - Eigenbetrieb Friedhöfe), wobei eine hoheitliche Tätigkeit in diesem Sinne vorliegt, wenn die öffentliche Hand zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig wird.

    Ist dies der Fall, ist ihre Betätigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen, solange sich das Handeln innerhalb der Ermächtigungsgrundlage bewegt, die insoweit den Handlungsspielraum vorgibt (BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18 =GRUR 2020, 755 - WarnWetterApp m.w.N. GRUR 2019, 189 Rn. 55 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr, bewegt sie sich dabei jedoch außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss (vgl. BGH GRUR 2020, 755 - WarnWetterApp m.w.N. und GRUR 2019, 189 Rn. 56 - Crailsheimer Stadtblatt II) und - wenn die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG vorliegen - zur Unterlassung verpflichtet ist.

    Sie ist allerdings auch nicht ohne weiteres zu vermuten, sondern anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls besonders festzustellen (BGH GRUR 2020, 755 - WarnWetterApp m.w.N.).

    Der Senat folgt - wie bereits dargelegt - der Rechtsprechung des BGH zur geschäftlichen Handlung der öffentlichen Hand (BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18 =GRUR 2020, 755 - WarnWetterApp m.w.N. GRUR 2019, 189 Rn. 55 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

  • BGH, 04.02.2021 - I ZR 79/20

    Verletzung des Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs gem Art. 103 Abs. 1

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20
    Auf die vom Senat mit Beschluss vom 12.11.2020 erteilten Hinweise hat die Klägerin ihr Vorbringen ergänzt und unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 04.02.2021 (I ZR 79/20) hat sie die Auffassung vertreten, dass der Antrag "unbedenklich" sei.

    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 - I ZR 79/20, BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 Rn. 15 = WRP 2019, 731 - Deutschland-Kombi, mwN).

    Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 - I ZR 79/20, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 40 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung; Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 31).

    Zudem dient ein solches Verfahrensverständnis der Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Ansprüche der klagenden Partei auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 - I ZR 79/20, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12; BGHZ 218, 139 Rn. 32 mwN).

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses der beklagten Partei, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie ihres Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse der Klagepartei an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 - I ZR 79/20, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Rn. 23 = WRP 2008, 986 - Archivfotos; BGHZ 218, 139 Rn. 30).

    Der Antrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil der Begriff "Telemedienangebot" auslegungsfähig und nicht Gegenstand einer Definition im Rundfunkstaatsvertrag ist (so i.E. auch BGH, Beschluss vom 04.02.2021 - I ZR 79/20).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20
    Nur in besonderen Ausnahmefällen kann davon abgerückt werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz nicht gewährt werden kann oder ein unangemessener Aufwand entstehen würde, der nach Abwägung aller beteiligten Interessen vermieden werden kann (vgl. Cepl/Voß/Zigann/Werner, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, § 253 Rdnr. 204 mit Verweis auf BGH GRUR 2015, 672 - Videospiel-Konsolen II , vgl. dazu auch: OLG München, Urteil vom 30.07.2020 - 29 U 6389/19 - Schutz des Goldtons).

    Daraus folgt, dass der Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 - Videospiel-Konsolen II; Urteil vom 14.10.1999 - I ZR 117/97, GRUR 2000, 228 - Musical-Gala).

    Nur in besonders gelagerten Fällen können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemessenen Aufwands mit abzuwägen sein (BGH, Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 - Videospiel-Konsolen II).

    Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II) hatte sich damit zu befassen, ob ein u.a. auf Untersagung der Verbreitung, des Verkaufs und des Besitzes eines bestimmten Speichermediums gerichteter Antrag durch Bezugnahme auf das als Anlage zur Akte gereichte Speichermedium selbst hinreichend bestimmt ist.

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20
    Dabei handelt es sich nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 = GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II; vgl. i.E. auch: BGH, GRUR 2012, 728 - Einkauf Aktuell; BGH, Urteil vom 30.04.2015 - I ZR 13/14 = GRUR 2015, 1228 - Tagesschau-App).

    Dieses Gebot ist im Sinne des § 3a UWG zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, GRUR 2012, 728 - Einkauf Aktuell; BGH, Urteil vom 30.04.2015 - I ZR 13/14 = GRUR 2015, 1228 - Tagesschau-App).

    Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten (vgl. BGH, GRUR 2015, 1228 - Tagesschau-App, m.w.N.), sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 129/10

    Einkauf Aktuell

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20
    Dabei handelt es sich nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 = GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II; vgl. i.E. auch: BGH, GRUR 2012, 728 - Einkauf Aktuell; BGH, Urteil vom 30.04.2015 - I ZR 13/14 = GRUR 2015, 1228 - Tagesschau-App).

    Das für den Staat bestehende, aus der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, regelt die Frage, wie sich Hoheitsträger und von Hoheitsträgern beherrschte Unternehmen im Falle ihrer Teilnahme am Wettbewerbsgeschehen auf dem Gebiet der Presse zu verhalten haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10 = GRUR 2012, 728 - Einkauf Aktuell).

    Dieses Gebot ist im Sinne des § 3a UWG zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, GRUR 2012, 728 - Einkauf Aktuell; BGH, Urteil vom 30.04.2015 - I ZR 13/14 = GRUR 2015, 1228 - Tagesschau-App).

  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20
    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind danach diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127, 151 f; BVerfG, NVwZ 2018, 140 Rn. 70).

    Sie stellt ein Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden im Bereich der Staatsorganisation (vgl. BVerfG, NVwZ 2018, 140 Rn. 59) und keine Verteilungsregel für das Verhältnis von Staat und Wirtschaft oder Staat und Bürger dar (vgl. auch dazu: BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist eine staatsorganisationsrechtliche Kompetenznorm, die den Gemeinden in Abgrenzung zu Bund und Ländern einen eigenen Aufgabenbereich zuweist (vgl. BVerfG, NVwZ 2018, 140).

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20
    Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 - I ZR 79/20, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 40 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung; Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 31).

    Zudem dient ein solches Verfahrensverständnis der Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Ansprüche der klagenden Partei auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 - I ZR 79/20, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12; BGHZ 218, 139 Rn. 32 mwN).

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses der beklagten Partei, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie ihres Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse der Klagepartei an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 - I ZR 79/20, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Rn. 23 = WRP 2008, 986 - Archivfotos; BGHZ 218, 139 Rn. 30).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 U 1/20
    Jenseits dieser eindeutig zuzuordnenden Kategorien hat der BGH nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten, besonderen Situationen eine Öffentlichkeitsarbeit zulässig sein kann; beispielsweise Informationen über (aktuelle) Gefahrsituationen (für die unmittelbare Staatsverwaltung vgl. BVerfGE 105, 252, 268 f.; 105, 279, 301 f.).

    Aus dem Informationsauftrag des Staates bei besonderen Gefahrenlagen und aktuellen Krisen (vgl. BVerfGE 105, 252, 269 [juris Rn. 54]; 105, 279, 302 [juris Rn. 75]) lässt sich jedoch keine grenzenlose Ermächtigung der Gemeinden zu allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit über alle nichtamtlichen Themen herleiten (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

  • OLG München, 30.07.2020 - 29 U 6389/19

    Unterscheidungskraft, Werbung, Herkunftshinweis, Berufung, Unterlassungsanspruch,

  • BGH, 08.11.2018 - I ZR 108/17

    Wettbewerb zweier Vermarktungsunternehmen für Hörfunkwerbezeiten:

  • LG Dortmund, 08.11.2019 - 3 O 262/17

    Wettbewerbsverstoß wenn auf Website der Stadt Dortmund presseähnliche

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 162/15

    Zulässige Vornahme behördlich zu veranlassender Bestattungen durch einen

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99

    Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; Unterlassungserklärung mit aufschiebender

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 37.89

    'Atomwaffenfreie Zone' München

  • EGMR, 17.12.2004 - 49017/99

    Pedersen u. Baadsgaard / Dänemark

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BGH, 15.07.2010 - I ZR 57/08

    Goldhase II

  • BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/05

    Buchführungsbüro

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

  • BVerfG, 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06

    Herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem

  • OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch eines privaten Verlagsunternehmens

  • BGH, 23.08.2018 - III ZR 192/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets:

  • BGH, 21.06.2016 - II ZR 305/14

    Auslegung des Klagebegehrens

  • BGH, 14.12.2006 - I ZR 34/04

    Archivfotos

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 92/14

    Smartphone-Werbung - Wettbewerbsverstoß: Irreführende Internet- und

  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 97/21

    Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Hamm, AfP 2021, 348).

    cc) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass weder aus § 23 GemO NRW noch aus § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht weitergehende Äußerungs- und Informationsrechte der Kommune folgen (OLG Hamm, AfP 2021, 348 [juris Rn. 132 bis 136]; vgl. auch BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 26 f.] - Crailsheimer Stadtblatt II; Fadavian, NWVBl. 2019, 487, 491).

    (4) Dieser Rechtsfehler ist allerdings nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die Rubrik "Nightlife" in die wertende Gesamtbetrachtung miteinbezogen hat (vgl. OLG Hamm, AfP 2021, 348 [juris Rn. 197]).

  • LG Bonn, 28.06.2023 - 1 O 79/21

    Portal "gesund.bund.de": Landgericht untersagt nationales Gesundheitsportal

    Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass es im konkreten Einzelfall zulässig sein kann, Klageanträge unter Bezugnahme auf ein digitales Speichermedium zu formulieren, das mit einem zukünftigen Urteil nicht zu einer einheitlichen Urkunde verbunden werden kann (BGH, Urteil vom 14.07.2022 - IZR 97/21 - Rn. 13 ff., juris, dortmund.de; OLG München, Urteil vom 30.09.2021 - 6 U 6754/20, Rn.67 ff., juris und OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2021 - 4 U 1/20 - Rn. 93 ff, juris, Stadtportal.de).
  • LG München I, 17.11.2020 - 33 O 16274/19

    Online-Stadtportal verstößt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse

    Mit weiterem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.11.2020 hat die Beklagte der Kammer den Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 12.11.2020 (Az. I-4 U 1/20, Anlage B15) übermittelt und dazu Ausführungen gemacht.
  • OLG Nürnberg, 26.11.2021 - 3 U 2473/21

    Bereitstellung des Online-Portals eines Landkreises zur Bewerbung von Angeboten

    Der Gesamtcharakter dieses Portals - und nur dieser ist maßgeblich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2021 - 4 U 1/20, GRUR-RS 2021, 14024, Rn. 141 - Stadtportal.de) - ist nicht geeignet, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gefährden.
  • OLG Nürnberg, 22.12.2021 - 3 U 2473/21

    Hinreichende Bestimmtheit eines Verbotsantrags zur wettbewerbsrechtlichen

    Der Gesamtcharakter dieses Portals - und nur dieser ist maßgeblich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2021 - 4 U 1/20, GRUR-RS 2021, 14024 , Rn. 141 - Stadtportal.de) - ist nicht geeignet, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gefährden.
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