Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.09.2012 - II-14 UF 165/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29416
OLG Hamm, 10.09.2012 - II-14 UF 165/12 (https://dejure.org/2012,29416)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.09.2012 - II-14 UF 165/12 (https://dejure.org/2012,29416)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. September 2012 - II-14 UF 165/12 (https://dejure.org/2012,29416)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,29416) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Volljährigenunterhalt und Eigeneinkommen eines Studenten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Student muss sich u. U. Nebeneinkünfte auf seinen Unterhaltsbedarf anrechnen lassen

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Nebeneinkünfte im Studentenunterhalt können anrechenbar sein

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Anrechnung studentischer Einkünfte aus überobligationsmäßiger Nebentätigkeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 961
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.01.1995 - XII ZR 240/93

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2012 - 14 UF 165/12
    Bei der Frage, ob und inwieweit sich ein Student überobligatorische Nebeneinkünfte auf seinen Unterhaltsbedarf gegenüber einem Elternteil anrechnen lassen muss, kann es im Rahmen der Billigkeitsabwägung entsprechend § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 1995, 475, Juris-Rn. 30 ff.) einen für die Anrechnung sprechenden Gesichtspunkt darstellen, wenn der Student noch zuhause (= bei dem anderen Elternteil) wohnt und dadurch einen im Zweifel geringeren Lebenshaltungsaufwand hat als ein Student mit eigenem Studienortwohnsitz, sein Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle aufgrund der hohen maßgeblichen Einkommensgruppe jedoch höher ist als der Regelsatz von 670 EUR für einen auswärts wohnenden Studenten.

    Zu Recht macht der Antragsgegner nämlich geltend, dass das unstreitige Eigeneinkommen des Antragstellers i. H. v. derzeit 305 EUR monatlich, wenngleich es aus einer ebenso unstreitig überobligatorischen Aushilfstätigkeit neben seinem Studium herrührt, unter Billigkeitsgesichtspunkten teilweise auf seinen Bedarf anzurechnen ist (entsprechende Anwendung des § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB, vgl. BGH FamRZ 1995, 475, Juris-Rn. 30 ff.; OLG Hamm FamRZ 1997, 231; Wendl/Dose/Scholz § 2 Rn. 109, /Klinkhammer § 2 Rn. 491).

  • OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10

    Zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Master-Studiengang bei zuvor

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2012 - 14 UF 165/12
    Anders als in dem der Entscheidung OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 725 zugrundeliegenden Fall, wo die monatlichen Einkünfte eine Größenordnung von 800 EUR erreichten, ist der Studienfortschritt durch den vom hiesigen Antragsteller ausgeübten Tätigkeitsumfang jedoch kaum gefährdet, zumal er glaubhaft angegeben hat, ihn in Zeiten erhöhter Studienbelastung kurzfristig reduzieren zu können.
  • OLG Hamm, 10.06.1996 - 5 WF 111/96
    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2012 - 14 UF 165/12
    Zu Recht macht der Antragsgegner nämlich geltend, dass das unstreitige Eigeneinkommen des Antragstellers i. H. v. derzeit 305 EUR monatlich, wenngleich es aus einer ebenso unstreitig überobligatorischen Aushilfstätigkeit neben seinem Studium herrührt, unter Billigkeitsgesichtspunkten teilweise auf seinen Bedarf anzurechnen ist (entsprechende Anwendung des § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB, vgl. BGH FamRZ 1995, 475, Juris-Rn. 30 ff.; OLG Hamm FamRZ 1997, 231; Wendl/Dose/Scholz § 2 Rn. 109, /Klinkhammer § 2 Rn. 491).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht