Rechtsprechung
OLG Hamm, 10.09.2012 - II-14 UF 165/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB § 1577 Abs. 2 S. 2
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anrechnung überobligatorischer Nebeneinkünfte auf den Unterhaltsbedarf eines Studenten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 1603 Abs. 2 BGB
Anrechnung überobligatorischer Nebeneinkünfte auf den Unterhaltsbedarf eines Studenten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Volljährigenunterhalt und Eigeneinkommen eines Studenten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Student muss sich u. U. Nebeneinkünfte auf seinen Unterhaltsbedarf anrechnen lassen
- unterhalt24.com (Kurzinformation)
Nebeneinkünfte im Studentenunterhalt können anrechenbar sein
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Anrechnung studentischer Einkünfte aus überobligationsmäßiger Nebentätigkeit
Verfahrensgang
- AG Detmold, 25.05.2012 - 30 F 758/11
- OLG Hamm, 10.09.2012 - II-14 UF 165/12
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 961
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.01.1995 - XII ZR 240/93
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes
Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2012 - 14 UF 165/12
Bei der Frage, ob und inwieweit sich ein Student überobligatorische Nebeneinkünfte auf seinen Unterhaltsbedarf gegenüber einem Elternteil anrechnen lassen muss, kann es im Rahmen der Billigkeitsabwägung entsprechend § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 1995, 475, Juris-Rn. 30 ff.) einen für die Anrechnung sprechenden Gesichtspunkt darstellen, wenn der Student noch zuhause (= bei dem anderen Elternteil) wohnt und dadurch einen im Zweifel geringeren Lebenshaltungsaufwand hat als ein Student mit eigenem Studienortwohnsitz, sein Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle aufgrund der hohen maßgeblichen Einkommensgruppe jedoch höher ist als der Regelsatz von 670 EUR für einen auswärts wohnenden Studenten.Zu Recht macht der Antragsgegner nämlich geltend, dass das unstreitige Eigeneinkommen des Antragstellers i. H. v. derzeit 305 EUR monatlich, wenngleich es aus einer ebenso unstreitig überobligatorischen Aushilfstätigkeit neben seinem Studium herrührt, unter Billigkeitsgesichtspunkten teilweise auf seinen Bedarf anzurechnen ist (entsprechende Anwendung des § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB, vgl. BGH FamRZ 1995, 475, Juris-Rn. 30 ff.; OLG Hamm FamRZ 1997, 231;… Wendl/Dose/Scholz § 2 Rn. 109, /Klinkhammer § 2 Rn. 491).
- OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10
Zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Master-Studiengang bei zuvor …
Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2012 - 14 UF 165/12
Anders als in dem der Entscheidung OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 725 zugrundeliegenden Fall, wo die monatlichen Einkünfte eine Größenordnung von 800 EUR erreichten, ist der Studienfortschritt durch den vom hiesigen Antragsteller ausgeübten Tätigkeitsumfang jedoch kaum gefährdet, zumal er glaubhaft angegeben hat, ihn in Zeiten erhöhter Studienbelastung kurzfristig reduzieren zu können. - OLG Hamm, 10.06.1996 - 5 WF 111/96
Auszug aus OLG Hamm, 10.09.2012 - 14 UF 165/12
Zu Recht macht der Antragsgegner nämlich geltend, dass das unstreitige Eigeneinkommen des Antragstellers i. H. v. derzeit 305 EUR monatlich, wenngleich es aus einer ebenso unstreitig überobligatorischen Aushilfstätigkeit neben seinem Studium herrührt, unter Billigkeitsgesichtspunkten teilweise auf seinen Bedarf anzurechnen ist (…entsprechende Anwendung des § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB, vgl. BGH FamRZ 1995, 475, Juris-Rn. 30 ff.; OLG Hamm FamRZ 1997, 231;… Wendl/Dose/Scholz § 2 Rn. 109, /Klinkhammer § 2 Rn. 491).