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   OLG Hamm, 10.11.2006 - 11 UF 145/06   

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https://dejure.org/2006,5867
OLG Hamm, 10.11.2006 - 11 UF 145/06 (https://dejure.org/2006,5867)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2006 - 11 UF 145/06 (https://dejure.org/2006,5867)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. November 2006 - 11 UF 145/06 (https://dejure.org/2006,5867)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwendung der Einleitung einer Verbraucherinsolvenz eines Unterhaltsschuldners bei Ablösung der relevanten Schulden mit einem neuen, langfristig angelegten und in vertretbaren Raten abzutragenden Kredit; Absetzen der für diesen Kredit aufzubringenden Raten vom ...

  • Judicialis

    ZPO § 323; ; ZPO § 850 c; ; BGB § 313; ; InsO § 89 Abs. 1; ; InsO § 89 Abs. 2; ; SGB II § 33 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Raten für einen Kredit zur Vermeidung der Privatinsolvenz des Unterhaltsschuldners bei der Bemessung von Kindes- und Trennungsunterhalt berücksichtigungsfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 866
  • NZI 2007, 299
  • FamRZ 2007, 1031 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche

    Auszug aus OLG Hamm, 10.11.2006 - 11 UF 145/06
    Die unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (BGH FamRZ 2005, 608) entfällt, wenn es dem Unterhaltsschuldner gelungen ist, sämtliche relevanten Schulden mit einem neuen, langfristig angelegten und in vertretbaren Raten abzutragenden Kredit abzulösen.

    Da der Beklagte im Senatstermin zudem selber eingeräumt hat, er habe nach dem Vergleichsabschluss festgestellt, weder die Hauslasten noch die sonstigen, beim Vergleich nicht berücksichtigten Forderungen ausreichend bedienen zu können, war er nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz verpflichtet, um den Vorrang der Unterhaltsforderungen vor sonstigen Verbindlichkeiten zu sichern (BGH FamRZ 2005, S. 608 ff.).

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