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OLG Hamm, 10.11.2011 - I-10 U 141/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Herausgabe des Besitzes aus den landpachtvertraglichen Regelungen in §§ 596 Abs. 1, 985 BGB i.V.m. §§ 1922, 2039 S. 1 BGB und den §§ 985, 1922, 2039 S. 1 BGB; Ausschluss der ordentlichen Kündigung eines Landpachtvertrages
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
K
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Unna, 10.11.2010 - 6 Lw 50/08
- OLG Hamm, 10.11.2011 - I-10 U 141/10
- BGH, 17.10.2012 - LwZR 12/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Stuttgart, 10.05.2011 - 10 U 136/10
Auszug aus OLG Hamm, 10.11.2011 - 10 U 141/10
Diese Klage ist mittlerweile durch Urteil des Amtsgerichts Unna vom 10.11.2010 (6 Lw 27/06) sowie durch Berufungsurteil des Senates vom 05.07.2011 (10 U 136/10) rechtskräftig zurückgewiesen worden.Die Verfahrensakten AG Unna 6 Lw66/02 und 6 Lw 27/06 = 10 U 136/10 - OLG Hamm haben zur Unterrichtung des Senates vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Schließlich rechtfertigt auch der mit der Berufung aufgegriffene Hinweis zu den im Verfahren 6 Lw 27/06 = 10 U 136/10 streitgegenständlichen Instandhaltungsversäumnissen bzw. Zustandsverschlechterungen des Objektes es nicht, zugunsten der für den Kündigungsgrund darlegungs- und beweisbelasteten Kläger anzunehmen, dass im Juni 2006 ihrer Mutter die Fortsetzung des Nutzungsüberlassungsvertrages nicht mehr zugemutet werden konnte, weil die Besitzung schlecht bewirtschaftet wurde oder weil durch die Notwendigkeit des erneuten Klageverfahrens das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien nachhaltig zerrüttet war.
- OLG Hamm, 27.02.2020 - 10 U 96/18
Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Fortführung eines Prozesses des …
Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 10.11.2011 (I-10 U 141/10, Bl. 30 ff. GA) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Vertragsparteien hätten mit dem Vergleich vom 14.09.2004 konkludent die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Nutzungsverhältnisses ausgeschlossen.Bei den weiter beklagtenseits geltend gemachten Kosten für die Rechtsverfolgung in den Verfahren AG Unna 6 Lw 50/18 bzw. OLG Hamm, 10 U 141/10, und AG Unna 6 Lw 27/06 bzw. OLG Hamm, 10 U 136/10, in Höhe von insgesamt 10.184,40 EUR handelt es sich nur in Höhe von 2.514,42 EUR um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten.