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   OLG Hamm, 10.12.2013 - III-1 Ws 562/13   

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OLG Hamm, 10.12.2013 - III-1 Ws 562/13 (https://dejure.org/2013,40000)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.2013 - III-1 Ws 562/13 (https://dejure.org/2013,40000)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - III-1 Ws 562/13 (https://dejure.org/2013,40000)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Kammervorsitzenden für Entscheidungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO; Aufhebung eines unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorgabe des § 119 Abs. 1 StPO ergangenen Beschlusses in der Beschwerdeinstanz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 119, 126 Abs. 2 S. 3, 309 Abs. 2
    Zuständigkeit des Kammervorsitzenden für Entscheidungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 16.01.1985 - 1 Ws 38/85
    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2013 - 1 Ws 562/13
    Soweit anstelle des funktional allein zuständigen Vorsitzenden das Kollegialgericht entscheidet, wird teilweise vertreten, dies sei unschädlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 1985, 1 Ws 38/85 zitiert nach juris) bzw. rechtlich unbedenklich, da sich der Vorsitzende bei Entscheidung durch das Kollegium seiner Entscheidungsmöglichkeit nicht begebe (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 2 Ws 77/10, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 10.02.2010 - 2 Ws 77/10

    Besetzung des Gerichts bei der Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2013 - 1 Ws 562/13
    Soweit anstelle des funktional allein zuständigen Vorsitzenden das Kollegialgericht entscheidet, wird teilweise vertreten, dies sei unschädlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 1985, 1 Ws 38/85 zitiert nach juris) bzw. rechtlich unbedenklich, da sich der Vorsitzende bei Entscheidung durch das Kollegium seiner Entscheidungsmöglichkeit nicht begebe (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 2 Ws 77/10, zitiert nach juris).
  • OLG Rostock, 19.04.2005 - I Ws 158/05

    Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangenen durch den

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.2013 - 1 Ws 562/13
    Nach wohl herrschender Meinung führt die Entscheidung des unzuständigen Kollegialgerichts im Fall der Einlegung einer Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bei gleichzeitiger eigener Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 126 Rn. 10 m.N., KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 126 Rn. 12 m.N, OLG Rostock, Beschluss vom 19. April 2005 - I Ws 158/05 -, zitiert nach juris).
  • OLG Bamberg, 29.04.2021 - 1 Ws 260/21

    Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach rechtskräftigem

    Auch die Erwägung, die Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper biete eine höhere Richtigkeitsgewähr, vermag daran nichts zu ändern, da die Kammer zwar eine materiell richtige Entscheidung treffen mag, im Einzelfall dabei aber die Möglichkeit besteht, dass der an sich allein zuständige Vorsitzende überstimmt und der Betroffene damit seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 Ws 195/21 bei juris; OLG Hamm Beschluss vom 10.11.2013 - 1 Ws 562/13; OLG Rostock Beschluss vom 19.04.2005 - I Ws 158/05; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt § 126 Rn. 10 u. KK/Schultheis a.a.O. § 126 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 18.03.2014 - 1 Ws 77/14

    Untersuchungshaft; Entscheidungskompetenz; Beschränkungen

    Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass für die richterlichen Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO gemäß § 126 Abs. 2 S. 3 StPO ausschließlich der Strafkammervorsitzende allein zuständig und eine Entscheidung des Kollegialgerichts anstelle des Vorsitzenden nicht unschädlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2013, 1 Ws 562/13; juris).

    Dies allein würde für sich genommen jedoch noch nicht zwingend der Beschwerde zum Erfolg verhelfen; vielmehr ist in derartigen Fällen regelmäßig unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eine eigene Sachentscheidung des Senats veranlasst (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2013, a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 22.11.2021 - 1 Ws 278/21

    Verfahren über einen Bewährungswiderruf: Fall notwendiger Verteidigung

    Auch der Verweis auf eine höhere Richtigkeitsgewähr einer Entscheidung des gesamten Spruchkörpers greift nicht durch, da im Einzelfall die Möglichkeit besteht, dass der an sich allein zuständige Vorsitzende überstimmt und der Betroffene damit seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 Ws 195/21; OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2013 - III-1 Ws 562/13; OLG Rostock, Beschluss vom 19.04.2005 - I Ws 158/05; alle zitiert nach juris; KK/Schultheis, StPO, § 126, Rn. 13).
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Die Wirkung eines Instanzverlustes rechtfertigt eine Zurückverweisung nicht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Rn. 9; Zabeck in KK-StPO 7. Aufl., § 309 Rn. 7 mwN; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - III-1 Ws 562/13 - [juris]; a.A. - ohne jede Begründung - OLG Düsseldorf StV 1984, 159).
  • OLG Bamberg, 08.04.2021 - 1 Ws 195/21

    Pflichtverteidigerbestellung durch unzuständigen Spruchkörper - Entscheidung des

    Auch die Erwägung, die Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper biete eine höhere Richtigkeitsgewähr, vermag daran nichts zu ändern, da die Kammer zwar eine materiell richtige Entscheidung treffen mag, im Einzelfall dabei aber die Möglichkeit besteht, dass der an sich allein zuständige Vorsitzende überstimmt und der Betroffene damit seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 10.11.2013 - 1 Ws 562/13; OLG Rostock Beschluss vom 19.04.2005 - I Ws 158/05, jeweils bei juris; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 126 Rn. 10; KK/Schultheis StPO 8. Aufl. § 126 Rn. 13).
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