Rechtsprechung
OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 391/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 138, 1937
Testament trotz weitestgehenden Ausschlusses des Sohnes vom Nachlass nicht sittenwidrig
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einziehung eines Erbscheins; Bestehen des behaupteten Erbrechts als Voraussetzung der Beschwerdebefugnis; Voraussetzungen für die Unrichtigkeit eines Erbscheins; Bindungswirkung der Auslegung von letztwilligen Rechtsgeschäften für das Beschwerdegericht; Heranziehbare ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Anordnung von Vor- und Nacherbfolge in einem Testament
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Notare Bayern , S. 63 (Leitsatz)
BGB §§ 1937, 138
Keine Sittenwidrigkeit eines Testaments bei weitgehendem Ausschluss des Sohnes vom Nachlass
Verfahrensgang
- LG Bielefeld - 25 T 430/02
- OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 391/03
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 1928
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 83/81
Belohnung für geschlechtliche Hingabe als einziger Zweck eines Vermächtnisses - …
Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 391/03
§ 138 Abs. 1 BGB berechtigt den Richter nicht, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen Verfügung von Todes wegen an seinen eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren; Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen kann nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, NJW 1999, 566; NJW 1983, 674). - BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments
Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 391/03
Mit den anerkannten Regeln für die Testamentsauslegung steht es uneingeschränkt in Einklang, dass die Kammer ihre Auslegung des notariellen Testaments vom 27. September 1997 an dem individuellen übereinstimmenden Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgerichtet hat (BGH NJW 1993, 256). - BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97
"Erbunfähigkeit" im Hause Preußen
Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 391/03
§ 138 Abs. 1 BGB berechtigt den Richter nicht, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen Verfügung von Todes wegen an seinen eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren; Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen kann nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, NJW 1999, 566; NJW 1983, 674). - BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85
Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben
Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 391/03
Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (…vgl. BGH a.a.O.) Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe (vgl. BGH FamRZ 1987, 475).
- LG Detmold, 07.04.2015 - 1 O 224/14
Sittenwidrigkeit eines notariellen Erb- Pflichtteils- und …
Ein Rechtsgeschäft ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (OLG Hamm ZEV 2006 167).