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OLG Hamm, 11.03.2004 - 1 Ws 74/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Berufung; Schriftform; Anforderungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Einreichen einer "Widerspruchsschrift" ohne handschriftliche Unterzeichnung; Verwerfung der Berufung wegen Nichteinhaltung der vorgesehenen Schriftform; Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses
- Judicialis
StPO § 314
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 314
Berufung; Schriftform; Anforderungen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98
Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit …
Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2004 - 1 Ws 74/04
Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des für bestimmte Prozesshandlungen vorgesehenen Schriftformerfordernisses genügt zur Wahrung der Schriftform, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; ferner muss zweifelsfrei feststehen, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (zu vgl. GmS-OGB, NJW 1980, 172; GmS-OGB in BGHZ 144, 160; BGH NStZ-RR 2000, 305; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2000, 350; NStZ 1984, 576;… Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., Einl. Rdnr. 128). - GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78
Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1 …
Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2004 - 1 Ws 74/04
Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des für bestimmte Prozesshandlungen vorgesehenen Schriftformerfordernisses genügt zur Wahrung der Schriftform, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; ferner muss zweifelsfrei feststehen, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (zu vgl. GmS-OGB, NJW 1980, 172; GmS-OGB in BGHZ 144, 160; BGH NStZ-RR 2000, 305; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2000, 350; NStZ 1984, 576;… Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., Einl. Rdnr. 128). - BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99
Verwerfung der Revision als unzulässig
Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2004 - 1 Ws 74/04
Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des für bestimmte Prozesshandlungen vorgesehenen Schriftformerfordernisses genügt zur Wahrung der Schriftform, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; ferner muss zweifelsfrei feststehen, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (zu vgl. GmS-OGB, NJW 1980, 172; GmS-OGB in BGHZ 144, 160; BGH NStZ-RR 2000, 305; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2000, 350; NStZ 1984, 576;… Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., Einl. Rdnr. 128). - OLG Zweibrücken, 15.03.2000 - 1 Ws 125/00
Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2004 - 1 Ws 74/04
Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des für bestimmte Prozesshandlungen vorgesehenen Schriftformerfordernisses genügt zur Wahrung der Schriftform, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; ferner muss zweifelsfrei feststehen, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (zu vgl. GmS-OGB, NJW 1980, 172; GmS-OGB in BGHZ 144, 160; BGH NStZ-RR 2000, 305; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2000, 350; NStZ 1984, 576;… Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., Einl. Rdnr. 128). - OLG Zweibrücken, 13.08.1984 - 1 Vollz (Ws) 25/84
Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2004 - 1 Ws 74/04
Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des für bestimmte Prozesshandlungen vorgesehenen Schriftformerfordernisses genügt zur Wahrung der Schriftform, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; ferner muss zweifelsfrei feststehen, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (zu vgl. GmS-OGB, NJW 1980, 172; GmS-OGB in BGHZ 144, 160; BGH NStZ-RR 2000, 305; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2000, 350; NStZ 1984, 576;… Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., Einl. Rdnr. 128).