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   OLG Hamm, 11.03.2011 - I-25 W 499/10   

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https://dejure.org/2011,73736
OLG Hamm, 11.03.2011 - I-25 W 499/10 (https://dejure.org/2011,73736)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.03.2011 - I-25 W 499/10 (https://dejure.org/2011,73736)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. März 2011 - I-25 W 499/10 (https://dejure.org/2011,73736)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1685
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 12.08.2009 - 20 W 197/09

    Trennungsfolgen als verschiedene Angelegenheiten in der Beratungshilfe

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2011 - 25 W 499/10
    Gleiches soll nach dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.2008, Az: I-10 W 85/08) und OLG Frankfurt (Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09) auch dann gelten, wenn die Beratung nicht nur Trennung, sondern auch Scheidungsfolgen betrifft, die später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen seien.

    Ein gewisser finanzieller Ausgleich für diesen Umstand stellt im anwaltlichen Gebührenrecht der gem. § 22 Abs. 1 RVG aufaddierte Gegenstandswert dar, ein Korrektiv das im Beratungshilferecht keine Rolle spielt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09, zitiert nach juris).

    Eine unbewusste Regelungslücke im Beratungshilferecht als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG bei den Trennungsfolgen kann nicht angenommen werden (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09, zitiert nach juris.).

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 85/08

    Zum Begriff der Angelegenheit im Sinn des Beratungshilfegesetzes

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2011 - 25 W 499/10
    Da der Begriff der Angelegenheit im Beratungshilfegesetz nicht näher geregelt ist, ist nach einhelliger Auffassung auf die gebührenrechtlichen Vorschriften des RVG zurückzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.8.2008, Az: I-10 W 85/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.10.2006, Az: 8 W 360/06).

    Gleiches soll nach dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.2008, Az: I-10 W 85/08) und OLG Frankfurt (Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09) auch dann gelten, wenn die Beratung nicht nur Trennung, sondern auch Scheidungsfolgen betrifft, die später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen seien.

  • OLG Stuttgart, 04.10.2006 - 8 W 360/06

    Rechtsanwaltskosten: Definition der Angelegenheit für die

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2011 - 25 W 499/10
    Da der Begriff der Angelegenheit im Beratungshilfegesetz nicht näher geregelt ist, ist nach einhelliger Auffassung auf die gebührenrechtlichen Vorschriften des RVG zurückzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.8.2008, Az: I-10 W 85/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.10.2006, Az: 8 W 360/06).

    Letztere Ansicht sieht in den Trennungs- und Scheidungsfolgen je eine Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.10.2006, Az: 8 W 360/06).

  • LG Düsseldorf, 10.01.2007 - 19 T 361/06

    Beratungshilfe - Dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten?

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2011 - 25 W 499/10
    Eine weitere Ansicht (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.1.2007, Az: 19 T 361/06) geht hinsichtlich der verschiedenen Trennungsfolgen von verschiedenen Angelegenheiten aus.
  • OLG Hamm, 20.09.2004 - 4 WF 164/04

    Vergütung für mehrere Beratungsgegenstände

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2011 - 25 W 499/10
    Die andere Meinung betont die Selbstständigkeit und Verschiedenartigkeit der einzelnen Familiensachen und geht deshalb von verschiedenen Angelegenheiten aus, wobei innerhalb dieser Auffassung weiterhin differenziert wird teils nach Sachgruppen der Beratung (Ehegatten und Kindesunterhalt als eine Angelegenheit sowie Umgangsrecht als eine weitere, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.9.2004, Az: 4 WF 164/04), teils danach unterschieden wird, ob die Beratung Regelungen für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betrifft oder solche danach.
  • OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13

    Beratungshilfe: Begriff der Angelegenheit in familienrechtlichen

    Alle drei genannten Bereiche der Trennungsfolgen sind im Regelfall jeweils als gesonderte beratungshilferechtliche Angelegenheiten anzusehen (so auch OLG Hamm, Beschluss v. 11.03.2011, I-25 W 499/10, FamRZ 2011, 1685).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 3 Wx 189/12

    Nicht nur eine Angelegenheit bei Berechtigungsschein "Trennung und alle daraus

    Die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO zeigt, dass diese Vorschrift lediglich das gerichtliche Verbundverfahren betrifft und nicht die einem solchen Verfahren vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe (OLG Stuttgart BeckRS 2006, 12351 = FamRZ 2007, 574; OLG Düsseldorf - 10. Zivilsenat - NJW-RR 2009, 430; OLG Köln AGS 2009, 422, 423 = FamRZ 2009, 1345, 1346; OLG Frankfurt NJOZ 2009, 4576; OLG Hamm FamRz 2011, 1685, 1686; OLG Nürnberg NJW 2011, 3108, 3109; OLG Celle NJW 2011, 3109, 3110; AnwK/Fölsch, RVG, 6. Aufl., Vor VV 2501 ff. Rn. 29:.
  • OLG Schleswig, 25.04.2013 - 9 W 41/13

    Anwaltsgebühren für ein Beratungshilfemandat im Zuge der Trennung von Ehegatten

    Nach allgemeiner Ansicht kann das dortige Begriffsverständnis grundsätzlich auf das BerHG übertragen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2011 - 25 W 499/10 -zitiert nach [...], dort Rn. 5 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.03.2014 - 25 W 305/13

    Anderweitige Festsetzung der Beratungshilfevergütung auf die Beschwerde;

    Nach wohl einhelliger Auffassung ist daher auf die gebührenrechtlichen Vorschriften des RVG zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.03.2011 - 25 W 499/10, FamRZ 2011, 1685-1686, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.08.2008, 10 W 8a5/08; OLG Stuttgart Beschluss vom 04.10.2006, 8 W 360/06).

    Zwecks weiterer Darstellung der unterschiedlichen Meinungen im Einzelnen wird auf den Senatsbeschluss vom 11.03.2011, a.a.O., Tz. 7 Bezug genommen.

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