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   OLG Hamm, 11.03.2016 - 9 U 40/15   

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https://dejure.org/2016,5104
OLG Hamm, 11.03.2016 - 9 U 40/15 (https://dejure.org/2016,5104)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.03.2016 - 9 U 40/15 (https://dejure.org/2016,5104)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. März 2016 - 9 U 40/15 (https://dejure.org/2016,5104)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • ra.de
  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 199; SGB X § 116
    Maßgeblichkeit der Kenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung für den Beginn der Verjährung bei Zuständigkeit mehrerer Stellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung aus übergegangenem Recht

  • rechtsportal.de

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung aus übergegangenem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Regress des SVT-Verjährung wegen grob fahrlässiger Unkenntnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 745
  • NZS 2016, 467
  • VersR 2017, 252
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11

    Regress des Sozialversicherungsträgers: Beginn der Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2016 - 9 U 40/15
    Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. BGH U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).

    Für die Kenntniserlangung im Bereich der auf einen Sozialversicherungsträger nach SGB X übergegangenen Ansprüche eines Geschädigten hat der für diesen Bereich zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unmissverständlich Stellung bezogen (vgl. BGH, U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).

    Dies kann nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auch dann vorliegen, wenn eine Wissenszurechnung wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten durch ein "Verschließen der Augen" vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis noch nicht gegeben ist (vgl. BGH, U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).

    So kann eine grob fahrlässige Unkenntnis der Behörde etwa zuzurechnen sein, wenn ein Mitarbeiter der Regressabteilung aus ihm zugeleiteten Unterlagen in einer anderen Angelegenheit ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Möglichkeit eines Regresses in einem weiteren Schadensfall in Betracht kommt, und er die Frage des Rückgriffes auf sich beruhen lässt, ohne die gebotene Klärung der für den Rückgriff erforderlichen Umstände zu veranlassen (vgl. BGH, U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).

    Sofern etwa wegen des langen Zeitablaufs, der Nichtbeachtung von Anweisungen zur Unterrichtung der Regressabteilung oder anderer Umstände eine geringen Anforderungen entsprechende Substantiierung seitens des Beklagten erfolgt ist, wird es mithin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast regelmäßig Sache des klagenden Trägers der Sozialversicherung sein, Einzelheiten der internen Organisation und der internen Abläufe darzulegen (vgl. BGH, U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).

  • BGH, 26.06.2014 - IX ZR 200/12

    Insolvenzanfechtung gegenüber der Finanzbehörde: Zurechenbarkeit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2016 - 9 U 40/15
    Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zur Untermauerung seiner Auffassung, für den Beginn der Verjährung komme es bei der Klägerin auf das zurechenbare Gesamtwissen der beteiligten Behörden an, so dass es für die Wissenszurechnung vorliegend ausreichen müsse, dass die Möglichkeit bestanden habe, die Informationen im maßgeblichen Zeitpunkt innerhalb der Organisation - hier der Leistungs- und der Regressabteilung - zusammenzuführen, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 26.06.2014, - IX ZR 200/12 -.
  • RG, 19.02.1918 - II 849/17

    Verkauf gegen Londoner Bankrembours; Unmöglichkeit eines vereinbarten

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2016 - 9 U 40/15
    Eine Vernehmung des für die Leistungsabteilung zuständigen Vorstandsmitglieds oder des zuständigen Sachbearbeiters gem. § 426 ZPO über den Verbleib der Urkunde setzt voraus, dass sich das Gericht zunächst davon überzeugt hat, dass es die Urkunde überhaupt gibt, denn die Vernehmung soll nicht deren Existenz, sondern nur deren Verbleib aufklären (RGZ 92, 225; (Geimer in: Zöller, a.a.O., § 426, Rn. 1).
  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 391/13

    Gesetzlicher Forderungsübergang von Arzt- und Krankenhaushaftungsansprüchen wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2016 - 9 U 40/15
    Auch mit Blick auf die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 01.07.2014, - VI ZR 391/13 -, juris, ist vorliegend eine andere Bewertung nicht angezeigt.
  • OLG Hamm, 16.09.2016 - 9 U 163/15

    Leistungsabteilung; Regressabteilung; Sozialversicherungsträger; sekundäre

    Darüber hinaus kann die Vorlage der Rentenakte oder von deren Bestandteilen vom Senat im Hinblick auf das Rentengeheimnis aus § 35 SGB I nur mit Zustimmung des im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Geschädigten angeordnet werden, da eine Ausnahme, die die Preisgabe von Sozialdaten nach den §§ 68 - 77 SGB X zulässt, nicht vorliegt (vgl. auch die Entscheidung des Senats vom 11.03.2016, I- 9 U 40/15).
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