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   OLG Hamm, 11.06.2015 - I-5 U 9/15   

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https://dejure.org/2015,40368
OLG Hamm, 11.06.2015 - I-5 U 9/15 (https://dejure.org/2015,40368)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.06.2015 - I-5 U 9/15 (https://dejure.org/2015,40368)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - I-5 U 9/15 (https://dejure.org/2015,40368)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 55/02

    Besitzverhältnisse an einem im unmittelbaren Besitz des Geschäftsführers einer

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 5 U 9/15
    Juristische Personen üben eigenen unmittelbaren Besitz durch ihre Geschäftsführungsorgane und sonstige verfassungsgemäß berufenen Vertreter aus (vgl. BGH NJW 2004, 217 f).
  • BGH, 22.10.1986 - VIII ZB 40/86

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch eine geschäftsunfähige Partei; Zurechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 5 U 9/15
    Auch eine dem § 172 ZPO entsprechende Zustellung kann wegen fehlender Bevollmächtigung des bestellten Prozessbevollmächtigten jedoch unwirksam sein (vgl. etwa BGH MDR 2011, 620 ff.: "Das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger.)" Grundsätzlich ist zwar für die Wirksamkeit der Zustellung aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Gegenseite auf die angezeigte Prozessvollmacht abzustellen (vgl. etwa BGH NJW 1987, 440), doch im Streitfall besteht auf Seiten der Verfügungsklägerin kein schutzwürdiges Vertrauen in die von ihr ja gerade bestrittene Wirksamkeit der Vollmacht.
  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 22/10

    Klagezustellung: Erfordernis der Zustellung an den im Rubrum der Klageschrift als

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 5 U 9/15
    Auch eine dem § 172 ZPO entsprechende Zustellung kann wegen fehlender Bevollmächtigung des bestellten Prozessbevollmächtigten jedoch unwirksam sein (vgl. etwa BGH MDR 2011, 620 ff.: "Das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger.)" Grundsätzlich ist zwar für die Wirksamkeit der Zustellung aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Gegenseite auf die angezeigte Prozessvollmacht abzustellen (vgl. etwa BGH NJW 1987, 440), doch im Streitfall besteht auf Seiten der Verfügungsklägerin kein schutzwürdiges Vertrauen in die von ihr ja gerade bestrittene Wirksamkeit der Vollmacht.
  • OLG Braunschweig, 02.01.2019 - 9 U 32/18

    Anspruch auf Herausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II; Kauf eines

    Die Klägerin war damit von Anfang an unmittelbare Eigenbesitzerin (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.6.2015 - 5 U 9/15, Rn. 17).
  • OLG München, 18.10.2021 - 10 U 3808/21

    Umfang der Verweisung des Deliktsstatuts - Ermittlung ausländischen Rechts

    Wenn der Kfz-Führer zudem in den Papieren als Halter ausgewiesen ist und das Schadensgutachten in Auftrag gibt, sind das hinreichende Indizien dafür, dass er nicht bloßer Besitzdiener (§ 855 BGB) (zur Abgrenzung vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2017 - V ZR 70/16; zur Ausübung des unmittelbaren Besitzes für juristische Personen [Organbesitz] vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.06.2015 - I-5 U 9/15), sondern dauerhaft im Besitz der Sache war (OLG Brandenburg, Urt. v. 18.12.2008 - 12 U 152/08; OLG Köln, Beschl. v. 18.07.2017 - 16 U 28/17; OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2013 - 4 U 406/11)" (Jahnke, jurisPR-VerkR 23/2018 Anm. 1).

    Bei juristischen Personen - wie der Klägerin - wird der unmittelbare Besitz durch die Geschäftsführungsorgane und sonstige verfassungsgemäß berufenen Vertreter ausgeübt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 - I-5 U 9/15 -, Rn. 17, juris mit Verweis auf BGH NJW 2004, 217 f).

  • OLG München, 18.10.2022 - 10 U 3808/21

    Schadensersatzansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit

    Wenn der Kfz-Führer zudem in den Papieren als Halter ausgewiesen ist und das Schadensgutachten in Auftrag gibt, sind das hinreichende Indizien dafür, dass er nicht bloßer Besitzdiener (§ 855 BGB ) (zur Abgrenzung vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2017 - V ZR 70/16; zur Ausübung des unmittelbaren Besitzes für juristische Personen [Organbesitz] vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.06.2015 - I-5 U 9/15), sondern dauerhaft im Besitz der Sache war (OLG Brandenburg, Urt. v. 18.12.2008 - 12 U 152/08; OLG Köln, Beschl. v. 18.07.2017 - 16 U 28/17; OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2013 - 4 U 406/11)" (Jahnke, jurisPR-VerkR 23/2018 Anm. 1).

    Bei juristischen Personen - wie der Klägerin - wird der unmittelbare Besitz durch die Geschäftsführungsorgane und sonstige verfassungsgemäß berufenen Vertreter ausgeübt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 - I-5 U 9/15 -, Rn. 17, juris mit Verweis auf BGH NJW 2004, 217 f).

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