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   OLG Hamm, 11.06.2015 - I-6 U 145/14   

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https://dejure.org/2015,17108
OLG Hamm, 11.06.2015 - I-6 U 145/14 (https://dejure.org/2015,17108)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.06.2015 - I-6 U 145/14 (https://dejure.org/2015,17108)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - I-6 U 145/14 (https://dejure.org/2015,17108)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Unfall, Bahnübergang, Schrankenwärter, Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahnbetrieb, Betriebsgefahr

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unfall, Bahnübergang, Schrankenwärter, Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahnbetrieb, Betriebsgefahr

  • verkehrslexikon.de

    Haftung der Deutschen Bahn für Bahnübergangsunfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Betreibers einer Privatbahn und der Deutschen Bahn für die Beschädigung eines Pkw durch einen Zug auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang

  • ra.de
  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Urteil vom 11. 6. 2015 - 6 U 145/14

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEG § 1; HpflG § 1; StVG § 17
    Unfall infolge schuldhafter Pflichtverletzung eines Schrankenwärters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 1 HaftpflG, 17 StVG; 840 BGB
    Haftung des Betreibers einer Privatbahn und der Deutschen Bahn für die Beschädigung eines Pkw durch einen Zug auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Zusammenstoß mit einer Privatbahn

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zusammenstoß am Bahnübergang - Wer haftet?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zusammenstoß von Pkw und Privatbahn auf unzureichend gesichertem Bahnübergang

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Klärung der Haftungsfragen bei Zusammenstoß von Pkw und Privatbahn auf unzureichend gesichertem Bahnübergang

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zusammenstoß von Pkw und Privatbahn auf unzureichend gesichertem Bahnübergang - OLG Hamm klärt Haftungsfragen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftungseinheit bei Kollision eines Pkw auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang mit dem Zug einer Privatbahn

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Audi kracht in Personenzug - Autounfall am Bahnübergang: Schrankenwärter hatte Schranke und Warnlicht vergessen!

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    OLG Hamm urteilt zu Unfall auf unzureichend gesichertem Bahnübergang

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungseinheit bei Kollision eines Pkw auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang mit dem Zug einer Privatbahn

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Haftung für Fahrzeugschäden - Pkw kollidiert mit Bahn

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Kollision zwischen Pkw und Zug auf unzureichend gesichertem Bahnübergang

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bahn haftet bei Schranken-Unfall eines Privatzuges

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Haftungsfrage bei Zusammenstoß von Pkw und Privatbahn auf unzureichend gesichertem Bahnübergang - Deutsche Bahn und Privatbahn müssen sich Fehlverhalten des Schrankenwärters zurechnen lassen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung bei unzureichender Absicherung eines Bahnübergangs trifft Privatbahnbetreiber und Deutsche Bahn gesamtschuldnerisch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 332
  • NZV 2016, 370
  • VersR 2016, 330
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06

    Zurechnung der Versperrung des Fahrwegs zwischen Eisenbahnbetriebs- und

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich um selbständig organisierte Teile eines einheitlichen Eisenbahnunternehmens i. S. d. § 2 I AEG, die - jeder für sich - Betriebsunternehmer i. S. d. § 1 I HaftpflG sind (vgl. BGH NZV 2008, 79; OLG Nürnberg, Urteil vom 9.5.2012 - 12 U 1247/11 -, abgedr. bei "juris" Rz. 97 f, 104 f.; Filthaut, VersR 2001, 1348 ff.).

    Höhere Gewalt setzt voraus, dass der Unfall auf Seiten der Beklagten zu 2) durch einem betriebsfremden, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignis beruht, welches nach menschlicher Erfahrung unvorhersehbar, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGH NZV 2008, 79, 80).

  • RG, 30.05.1918 - VI 81/18

    Ausgleichung zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Sie besteht darüber hinaus zwischen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem von diesen unmittelbar oder über einen Subunternehmer mit der Sicherung der Gleisanlagen betrauten Schrankenwärter, weil sich auch bei sorgfältiger Auswahl des Schrankenwärters die Mängel in der Ausführung der ihm übertragenen Betriebshandlung als Mängel des Betriebes selbst darstellen, die die Sachlage gegenständlich beeinflussen und deshalb auch bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge Berücksichtigung finden müssen (vgl. RGZ 93, 96 ff.).
  • OLG Schleswig, 29.03.1985 - 1 Ss OWi 659/84

    Mäßige Geschwindigkeit; Vorschrift; Bahnübergang ; Fahrer ;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Er durfte den Bahnübergang daher - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit passieren und brauchte diese erst zu reduzieren, wenn anderweitig Anzeichen für das Sichnähern eines Schienenfahrzeugs für ihn wahrnehmbar werden (vgl. OLG Schleswig DAR 1985, 291; BayObLG, VerkMitt 1975, a. a. O.).
  • BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 334/12

    Kraftfahrzeugleasing: Wirksamkeit der Verpflichtung des Leasingnehmers zum

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Ihr Regelungsgehalt ist jedoch beschränkt auf Entgeltforderungen, d. h. auf solche Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts für erbrachte Leistungen gerichtet sind (vgl. BGH NZV 2014, 211, 212 f.).
  • OLG Hamm, 30.06.1992 - 9 U 90/91
    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Unter diesen Umständen durfte der Fahrer des Klägerfahrzeugs darauf vertrauen, bei geöffneter unbewegter Schranke und bei Nichtbetätigung des für den Bahnbetrieb geltenden optischen Warnsignals den Bahnübergang gefahrlos passieren zu können (vgl. OLG Stuttgart VersR 1979, a. a. O.; OLG Hamm NZV 1993, 28, 30; BayOblG VerkMitt 1975 a. a. O.; Hentschel-König, a. a. O., StVO § 19 Rn. 16; Filthaut, Haftpflichtgesetz, a. a. O., § 4 Rn. 57 f.).
  • OLG Stuttgart, 03.08.1978 - 3 U 33/78

    Feststellung einer Verschuldenshaftung eines Lastkraftwagenfahrers nach Kollision

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn vorhandene Gleissicherungsanlangen ausgefallen sind (vgl. OLG Stuttgart VersR 1979, 1129; BayOblG VerkMitt 1975, Nr. 76).
  • BGH, 26.04.1966 - VI ZR 221/64

    Ausgleichspflicht von Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs gegenüber einem

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Von einer solchen Haftungseinheit, die das Bestehen einer Sonderverbindung zwischen den beteiligten Personen nicht voraussetzt, sind nicht nur Fahrer und Halter eines schädigenden Kraftfahrzeugs (vgl. BGH NJW 1966, 1262, 1263), sondern auch Schienenbetriebsunternehmer und Lokführer im Verhältnis zueinander erfasst (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, a. a. O., § 4 Rn. 116, § 13 Rn. 11, m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 09.05.2012 - 12 U 1247/11

    Verkehrssicherheit: Haftung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, des

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14
    Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich um selbständig organisierte Teile eines einheitlichen Eisenbahnunternehmens i. S. d. § 2 I AEG, die - jeder für sich - Betriebsunternehmer i. S. d. § 1 I HaftpflG sind (vgl. BGH NZV 2008, 79; OLG Nürnberg, Urteil vom 9.5.2012 - 12 U 1247/11 -, abgedr. bei "juris" Rz. 97 f, 104 f.; Filthaut, VersR 2001, 1348 ff.).
  • OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17

    Straßenbahnunfall - Haftung

    Höhere Gewalt liegt ebenfalls nicht vor, da die Unfallursache nicht außerhalb des Bahnbetriebs und seiner Einrichtungen liegt und nicht von seinen Gefahrenquellen unabhängig ist (vgl. hierzu OLG Hamm, Urt. v. 11.06.2015, Az. 6 U 145/14, NJW 2016, 332 Tz. 5).
  • OLG Celle, 31.01.2023 - 14 U 133/22

    Bahnunfall; Haftpflichtgesetz; Zusammenstoß von Zug und Pkw mit schweren

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hängt die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes im Verhältnis der Beteiligten zueinander, wenn bei einem Unfall mehrere Fahrzeuge beteiligt sind, von denen eines eine Eisenbahn ist, gemäß § 17 Abs. 1 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wobei die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG , die derjenigen aus §§ 4, 13 HaftPflG vorgeht, vorzunehmen ist (OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 - I-6 U 145/14 -, Rn. 32 juris).

    Vorliegend waren jedoch unstreitig die Halbschranken oben und auch das Warnsignal am Bahnübergang aus, wobei dieser Ausfall der BÜSA für die Klägerin auch nicht erkennbar war, sodass mit der Kollision ein objektiver Verstoß gegen § 19 StVO durch die Klägerin gerade nicht vorliegt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 - I-6 U 145/14, Rn. 44 m.w.N. juris).

  • OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 36/20

    Bahnunfall; Bahn; Zug; Bus; Gelenkbus; Haftungseinheit; Zurechnungseinheit;

    In die gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 StVG vorzunehmende Haftungsabwägung, die der Abwägung aus §§ 4, 13 HPflG vorgeht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015, 6 U 145/14 , Rn. 32 mwN, juris), ist, soweit es Verschuldensvorwürfe anbelangt, lediglich auf Beklagtenseite ein Verstoß gegen §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 ; 19 Abs. 3 StVO einzustellen (aa).

    Sie stellt insoweit mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Haftungs- und Zurechnungseinheit dar, die das Bestehen einer Sonderverbindung ( § 278 BGB ) zwischen den beteiligten Personen nicht voraussetzt (vgl. Senat, Urteil vom 29. März 2023 - 14 U 132/22 , Rn. 49 mwN; OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 - I-6 U 145/14, Rn. 36, beide juris).

    Ohne den Zugbetrieb wäre es nicht zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 - I-6 U 145/14, Rn. 37, juris).

  • OLG Celle, 29.03.2023 - 14 U 132/22

    Bahnunfall; Haftpflichtgesetz; Zusammenstoß von Zug und Lkw;

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zwischen der Beklagten zu 1) als Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Beklagten zu 2) als Eisenbahnverkehrsunternehmen von einer Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit auszugehen (so auch hinsichtlich der Haftungseinheit OLG Hamm, Urteil vom 11.6.2015 - 6 U 145/14 Rn. 13; LG Stade, Urteil vom 7.2.2022 - 1 O 221/19; Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, HaftpflG §§ 1-13 Rn. 14; Pardey, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, § 1 HaftpflG Rn. 61; LG Stade, Urteil vom 7.2.2022 - 1 O 221/19).
  • OLG Celle, 07.06.2023 - 14 U 146/22

    Bahnunfall; Bahnübergang; Zusammenstoß von Zug und Lkw; Betriebsgefahr;

    Denn sie stellen insoweit mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Haftungs- und Zurechnungseinheit dar, die das Bestehen einer Sonderverbindung ( § 278 BGB ) zwischen den beteiligten Personen nicht voraussetzt (vgl. Senat, Urteile vom 29. März 2023 - 14 U 132/22 , Rn. 49, und vom 10. Mai 2023 - 14 U 36/20 , Rn. 73; OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 - I-6 U 145/14, Rn. 36; jew. juris).
  • OLG Celle, 08.12.2022 - 11 U 17/22
    Das Oberlandesgericht Hamm hat, allerdings im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 1 HaftPflG , zudem eine Haftungseinheit zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Schrankenwärter und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2015 - I-6 U 145/14, juris Rn. 36 f.).

Redaktioneller Hinweis

  • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde vom BGH zurückgewiesen.

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