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   OLG Hamm, 11.08.2009 - 3 Ss 233/09   

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https://dejure.org/2009,5303
OLG Hamm, 11.08.2009 - 3 Ss 233/09 (https://dejure.org/2009,5303)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.08.2009 - 3 Ss 233/09 (https://dejure.org/2009,5303)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. August 2009 - 3 Ss 233/09 (https://dejure.org/2009,5303)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafzumessung bei Falschaussage; Strafschärfende Berücksichtigung der Hartnäckigkeit des Bestehens auf der falschen Aussage

  • Judicialis

    StGB § 36; ; StGB § 153; ; StPO § 267

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 36; StGB § 153; StPO § 267
    Strafzumessung bei Falschaussage; Strafschärfende Berücksichtigung der Hartnäckigkeit des Bestehens auf der falschen Aussage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 14 Ns 44/08
  • OLG Hamm, 11.08.2009 - 3 Ss 233/09

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 368
  • NZV 2010, 105
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Nürnberg, 10.04.2007 - 2 St OLG Ss 10/07

    Kriterien für die Strafzumessung bei Aussagedelikten; Zulässigkeit der Wertung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2009 - 3 Ss 233/09
    Voraussetzung ist allerdings, dass das Urteil konkrete, einzelfallbezogene Feststellungen zu der erschwerend gewerteten Hartnäckigkeit enthält und dem Angeklagten nicht etwa nur angelastet wird, dass er seine Aussage nicht widerrufen hat (BGH/Mösl NStZ 1983, 160, 163; OLG Nürnberg NJW 2007, 1767, 1768; Lenckner a.a.O.).
  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ss 261/04

    Verschlechterungsverbot; Strafzumessung; Berufungsgericht; gleich hohe Strafe;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2009 - 3 Ss 233/09
    Grundsätzlich wird in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zwar verlangt, dass, wenn ein später entscheidender Tatrichter trotz Vorliegens von Umständen, die das Tatgeschehen in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, auf eine gleich hohe Strafe erkennt, wie der frühere Tatrichter, er dies eingehend zu begründen hat (BGH NStZ 1982, 507; OLG Hamm Beschl. v. 18.06.2008 - 3 Ss 236/08 = BeckRS 2008, 15048; OLG Hamm Beschl. v. 12.7. 2004 - 2 Ss 261/04; OLG Köln NJW 1986, 2328; OLG Zweibrücken Beschl. v. 25.5. 1992 - 1 Ss 85/92).
  • OLG Zweibrücken, 25.05.1992 - 1 Ss 85/92

    Nötigung; Rechtswidrigkeit; Aufhebung des Schuldspruchs; Strafrahmen; Erpressung;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2009 - 3 Ss 233/09
    Grundsätzlich wird in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zwar verlangt, dass, wenn ein später entscheidender Tatrichter trotz Vorliegens von Umständen, die das Tatgeschehen in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, auf eine gleich hohe Strafe erkennt, wie der frühere Tatrichter, er dies eingehend zu begründen hat (BGH NStZ 1982, 507; OLG Hamm Beschl. v. 18.06.2008 - 3 Ss 236/08 = BeckRS 2008, 15048; OLG Hamm Beschl. v. 12.7. 2004 - 2 Ss 261/04; OLG Köln NJW 1986, 2328; OLG Zweibrücken Beschl. v. 25.5. 1992 - 1 Ss 85/92).
  • OLG Hamm, 18.06.2008 - 3 Ss 236/08

    Begründungsanforderungen an Berufungsurteil bei nur leicht gemilderter Strafe im

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2009 - 3 Ss 233/09
    Grundsätzlich wird in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zwar verlangt, dass, wenn ein später entscheidender Tatrichter trotz Vorliegens von Umständen, die das Tatgeschehen in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, auf eine gleich hohe Strafe erkennt, wie der frühere Tatrichter, er dies eingehend zu begründen hat (BGH NStZ 1982, 507; OLG Hamm Beschl. v. 18.06.2008 - 3 Ss 236/08 = BeckRS 2008, 15048; OLG Hamm Beschl. v. 12.7. 2004 - 2 Ss 261/04; OLG Köln NJW 1986, 2328; OLG Zweibrücken Beschl. v. 25.5. 1992 - 1 Ss 85/92).
  • OLG Köln, 25.11.1985 - 1 Ss 705/85
    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2009 - 3 Ss 233/09
    Grundsätzlich wird in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zwar verlangt, dass, wenn ein später entscheidender Tatrichter trotz Vorliegens von Umständen, die das Tatgeschehen in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, auf eine gleich hohe Strafe erkennt, wie der frühere Tatrichter, er dies eingehend zu begründen hat (BGH NStZ 1982, 507; OLG Hamm Beschl. v. 18.06.2008 - 3 Ss 236/08 = BeckRS 2008, 15048; OLG Hamm Beschl. v. 12.7. 2004 - 2 Ss 261/04; OLG Köln NJW 1986, 2328; OLG Zweibrücken Beschl. v. 25.5. 1992 - 1 Ss 85/92).
  • OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung durch den Berufungsrichter bei

    Angesichts der massiven, nicht zuletzt einschlägigen Vorahndungssituation des erst im August 2010 aus der Strafhaft entlassenen sowie überdies unter Führungsaufsicht stehenden Angeklagten kann insbesondere keine Rede davon sein, der schon durch das Erstgericht auffällig milde geahndete Angeklagte könne aus der neuerlichen Festsetzung der sich ohnedies im unteren Bereich des - vom Landgericht zugrunde gelegten - Strafrahmens bewegenden Einzelstrafe von 9 Monaten und insbesondere einer Gesamtfreiheitsstrafe von nur 1 Jahr und 3 Monaten auch nur den - die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung gefährdenden - Eindruck gewinnen, die Strafzumessung entspreche womöglich nicht den gesetzlichen oder sonst gültigen objektiven Wertmaßstäben (vgl. in diesem Sinne neben OLG Stuttgart a.a.O. auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2008 - 3 Ss 236/08 = BeckRs 2008, 15048 und OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2009 - 3 Ss 233/09 = NStZ-RR 2009, 368); dies gilt umso mehr, als die Berufungskammer zugunsten des Angeklagten, gemessen an den Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts, keine zusätzlichen Strafmilderungsgründe festgestellt hat.
  • KG, 21.12.2022 - 121 Ss 165/22

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatz bei Aushang nur im Eingang des

    bb) Allerdings ist eine Begründung bei Verhängung einer identischen Strafe trotz wesentlicher Veränderung der für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkte ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Gefährdung der spezialpräventiven Wirkung ausgeschlossen erscheint, weil etwa die durch den Vorderrichter verhängte Strafe offensichtlich im unteren Bereich des Vertretbaren gelegen hatte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. April 2016 - 2 (6) Ss 110/16 -, juris; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 368; KG, OLG Bamberg und OLG Brandenburg jeweils a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 2 (6) Ss 110/16

    Strafverfahren: Identische Strafhöhe bei Teilerfolg der Berufung

    Eine fehlende Begründung der Verhängung einer identischen oder vergleichbaren Strafe wie bei einer im selben Verfahren vorangegangenen Verurteilung trotz wesentlicher Veränderung des Strafrahmens oder der für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkte ist allenfalls in Ausnahmefällen entbehrlich, in denen eine Gefährdung der spezialpräventiven Wirkung ausgeschlossen erscheint, weil etwa die durch den Vorderrichter verhängten Strafen offensichtlich im unteren Bereich des Vertretbaren gelegen hatten (vgl. OLG Bamberg, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 16; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 368).
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