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   OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 114/20   

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https://dejure.org/2021,52134
OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 114/20 (https://dejure.org/2021,52134)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.08.2021 - 11 U 114/20 (https://dejure.org/2021,52134)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. August 2021 - 11 U 114/20 (https://dejure.org/2021,52134)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • notar-drkotz.de

    Hinweispflicht Notar auf Vereinbarung eines Wegerechts bei Grundstückskauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 19 Abs. 1
    Notarhaftung; Grundstückszufahrt; Wegerecht; Grunddienstbarkeit; Schaden; anderweitige Ersatzmöglichkeit

  • rechtsportal.de

    BNotO § 19 Abs. 1
    Schadensersatzanspruch aus Notarhaftung; Pflichten des einen Grundstückskaufvertrag beurkundenden Notars; Einrede der Verjährung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss Notar auf Vereinbarung eines Wegerechts hinweisen?

Kurzfassungen/Presse

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Wegerecht als Problem - Hinweis darauf kann zu den Pflichten eines Notars zählen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Notarhaftung bei unterbliebener Belehrung eines Wegerechts (IVR 2022, 38)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 26.08.2009 - 3 U 58/09

    Aufklärungspflichten des Notars bei Beurkundung eines Kaufvertrages über ein mit

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 114/20
    Dabei soll der Notar darauf achten, dass unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH, Urt. v. 11.02.1988, IX ZR 77/87, Tz.17, juris; OLG Celle, Urt. v. 26.08.2009, 3 U 58/09, Tz.24, juris).Soweit sich für den Notar ergibt, dass das zu verkaufende Grundstück nicht über einen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße verfügt, ist er im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung gehalten, die Notwendigkeit einer Regelung für ein Wegerecht und dessen Sicherung zu erörtern (OLG Celle, Urt. v. 26.08.2009, 3 U 58/09, Tz.26, juris).

    In dieser Situation hätte der Beklagte den Abschluss eines unbefristeten Leihvertrages über einen bestimmten Grundstücksteil mit Wirkungen zu Gunsten des jeweiligen Nutzers des Objekts Lstraße 00 anraten und die dingliche Sicherung des dem Kläger daraus erwachsenden schuldrechtlichen Anspruchs durch Einräumung einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB an der hierzu benötigten Teilfläche des Flurstücks Flst01/Flst07 zugunsten des verkauften Grundstücks empfehlen müssen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 26.08.2009, 3 U 58/09, Tz.26, juris).Dass der Beklagte bei der Beurkundung des Kaufvertrags den rechtlich unzutreffenden Hinweis erteilt hat, eine dingliche Sicherung des Wegerechts sei aufgrund der Bestellung einer öffentlich-rechtlichen Baulast entbehrlich, kann nicht festgestellt werden.

  • BGH, 07.09.2017 - III ZR 618/16

    Amtlicher Lageplan - Amtshaftung: Hoheitliche Tätigkeit bei Erstellung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 114/20
    Durch die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet ist lediglich der Beklagte beschwert, weil die Abweisung der Amtshaftungsklage nur vorläufigen Charakter hat (vgl. BGH, Urt. v. 07.09.2017, III ZR 618/16, Tz.23, juris).
  • BGH, 06.11.1981 - V ZR 138/80

    Zur Beurkundungspflicht nachträglicher Kaufvertragsänderungen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 114/20
    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nach der in der Literatur kritisch gesehenen Rechtsprechung des BGH allenfalls dann, wenn durch die nachträgliche Vereinbarung unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung beseitigt werden sollen und wenn die zu diesem Zweck getroffene Vereinbarung die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag nicht wesentlich verändert (BGH, Urt. v. 06.11.1981, V ZR 138/80, Tz.14; BGH, Urt. v. 05.04.2001, VII ZR 119/99, Tz.20).
  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 119/99

    Formbedürftigkeit einer nachträglichen Fristvereinbarung bei einem notariell

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 114/20
    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nach der in der Literatur kritisch gesehenen Rechtsprechung des BGH allenfalls dann, wenn durch die nachträgliche Vereinbarung unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung beseitigt werden sollen und wenn die zu diesem Zweck getroffene Vereinbarung die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag nicht wesentlich verändert (BGH, Urt. v. 06.11.1981, V ZR 138/80, Tz.14; BGH, Urt. v. 05.04.2001, VII ZR 119/99, Tz.20).
  • BGH, 11.02.1988 - IX ZR 77/87

    Belehrungspflichten des Notars gegenüber einem nachrangigen Sicherungsgeber

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 114/20
    Dabei soll der Notar darauf achten, dass unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH, Urt. v. 11.02.1988, IX ZR 77/87, Tz.17, juris; OLG Celle, Urt. v. 26.08.2009, 3 U 58/09, Tz.24, juris).Soweit sich für den Notar ergibt, dass das zu verkaufende Grundstück nicht über einen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße verfügt, ist er im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung gehalten, die Notwendigkeit einer Regelung für ein Wegerecht und dessen Sicherung zu erörtern (OLG Celle, Urt. v. 26.08.2009, 3 U 58/09, Tz.26, juris).
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