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   OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03   

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OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03 (https://dejure.org/2003,13897)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2003 - 28 U 72/03 (https://dejure.org/2003,13897)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. September 2003 - 28 U 72/03 (https://dejure.org/2003,13897)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 12.02.2001 - II ZR 148/99

    Fortführung der bisherigen Firma

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
    Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt im Falle des § 25 Abs. 1 HGB vielmehr die Haftungskontinuität der nach außen im Verkehr in Erscheinung tretenden, vom Wechsel des Unternehmensträgers unberührten Unternehmenskontinuität unter Verwendung der alten Geschäftsbezeichnung/Firma (vgl. BGH in NJW 2001, 1352; BGH in NJW 1996, 2866 [2867]; BGH in NJW 1992, 911 [912]; BGH (IX. Senat) in NJW 1986, 581 f.; BGH in NJW 1984, 1186 f.; jeweils m.w.N.; Ansätze auch in BGH in NJW 1982, 1647; ferner BFH NJW 1992, 2848 (LS), der sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen hat.).

    Ob eine solche Unternehmenskontinuität vorliegt, beurteilt sich aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs (BGH in NJW 2001, 1352 f.), dem aber die internen Rechtsverhältnisse zwischen altem und neuem Geschäftsinhaber nicht zugänglich sind und der deshalb nur auf das tatsächliche äußere Erscheinungsbild abheben kann.

    Solche Rechtsbeziehungen können sogar völlig fehlen (vgl. BGH in NJW 1992, 911 [912], auf den BGH in NJW 2001, 1352 verweist; (IX. Senat) in NJW 1986, 581 f.; BGH in NJW 1984, 1186 [1187]; BGHZ 22, 234 [239]).

    Insgesamt sieht der Senat so keine Veranlassung von der noch kürzlich im Grundsatz (durch BGH in NJW 2001, 1352) bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, die auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird (siehe etwa OLG Düsseldorf in NJW-RR 2000, 332; OLG Hamm (15. ZS) in NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt in NJW-RR 2001, 1404 f.).

    Deshalb reicht es aus, wenn der prägende Teil der alten Firma, mit dem der Verkehr das Unternehmen gleichsetzt, weitergeführt wird, ohne dass es auf eine firmenrechtliche Zulässigkeit der alten oder neuen Firma ankäme (BGH in NJW 2001, 1352 = DB 2001, 645 = WM 2001, 683).

    Auch die in der Firma aufgenommene Änderung der Rechtsform Wechsel von einer GmbH & Co. KG zu einem Einzelkaufmann ist unerheblich (vgl. BGH in NJW 2001, 1352 ff.).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
    Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt im Falle des § 25 Abs. 1 HGB vielmehr die Haftungskontinuität der nach außen im Verkehr in Erscheinung tretenden, vom Wechsel des Unternehmensträgers unberührten Unternehmenskontinuität unter Verwendung der alten Geschäftsbezeichnung/Firma (vgl. BGH in NJW 2001, 1352; BGH in NJW 1996, 2866 [2867]; BGH in NJW 1992, 911 [912]; BGH (IX. Senat) in NJW 1986, 581 f.; BGH in NJW 1984, 1186 f.; jeweils m.w.N.; Ansätze auch in BGH in NJW 1982, 1647; ferner BFH NJW 1992, 2848 (LS), der sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen hat.).

    Ohne ausdrücklich Stellung zu dem im Schrifttum zum Haftungsgrund des § 25 Abs. 1 HGB geführten Theorienstreit zu beziehen (vgl. insoweit zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der dogmatischen Auseinandersetzung über ihren Inhalt MünchKomm-Lieb, HGB § 25 Rdn. 3 17), hat der BGH damit frühere Anknüpfungen an die Erklärungstheorie (vgl. etwa BGH in NJW 1982, 577 [578]; BGH in NJW-RR 1990, 1251 [1253]: "Rechtsgrund der Haftung nach § 25 I HGB ist die in der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma liegende, an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung des Erwerbers, für die Geschäftsschulden haften zu wollen [siehe insoweit auch: Denkschrift zum Entwurf eines Handelsgesetzbuchs und eines Einführungsgesetzes (Reichstagsvorlage), S. 1], verbunden mit dem Erwerb der Grundlage für diese Schuldenhaftung, dem Geschäftsvermögen") und die Rechtsscheinstheorie (vgl. BGHZ 18, 248 [250 f.]; BGHZ 22, 234 [239]) aufgegeben und (in Grundzügen) die Kontinuitätstheorie von K. Schmidt (vgl. insoweit K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 8, S. 211 ff.; ders. Besprechung der Entscheidung BGH in NJW 1992, 911 in ZGR 1992, 621 ff.) allerdings ohne deren zwingenden und einen Haftungsausschluss gemäß § 25 Abs. 2 HGB ablehnenden Rigidität übernommen.

    Solche Rechtsbeziehungen können sogar völlig fehlen (vgl. BGH in NJW 1992, 911 [912], auf den BGH in NJW 2001, 1352 verweist; (IX. Senat) in NJW 1986, 581 f.; BGH in NJW 1984, 1186 [1187]; BGHZ 22, 234 [239]).

    Entscheidend ist allein, ob angesichts der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse das Handelsgeschäft/Unternehmen unter (tatsächlichem) Wechsel des Inhabers in seinem wesentlichen Kern/Bestand fortgesetzt wird (vgl. BGHZ 22, 234 [239]; BGH in NJW 1984, 1186 [1187]; BGH (IX. Senat) in NJW 1986, 581; BGH in NJW 1992, 911).

    Der BGH, dem sich der Senat anschließt, hat es denn auch ausdrücklich abgelehnt, diese sich aus den Besonderheiten des Konkurs/Insolvenzverfahrens erklärenden Gesichtspunkte auf andere Arten der Veräußerung auszudehnen (BGH in NJW 1988, 1912 [1913] = BGHZ 104, 151 ff.; BGH in NJW 1992, 911).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob der Verkehr die neue Firma noch mit der alten identifiziert, weil der auch mit dem Namen erweckte Eindruck der Unternehmenskontinuität die Haftung aus § 25 Absatz 1 HGB rechtfertigt (BGH NJW 1992, 911, 912; 1986 581, 582; vgl. auch Baumbach/Hopt, 30. Aufl., HGB § 25 Rdn. 7; MünchKomm-Lieb, HGB § 25 Rdn. 62).

  • OLG Hamm, 05.11.1996 - 7 U 35/96
    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
    Soweit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise im Schrifttum widersprochen und § 25 Abs. 1 HGB als eine völlig systemwidrige, nicht zu begründende und daher zumindest bei Vermögenslosigkeit des "fortgeführten" Handelsgeschäftes aufgrund teleologischer Reduktion nicht anzuwendende Regel angesehen (so Canaris "Handelsrecht" 23. Aufl., § 7 Rdn. 16; ders. Festschrift für Frotz 1993, S. 11 ff. [42]) oder zumindest zur Vermeidung einer in diesem Falle als unbillig erachteten Haftungserstreckung ein den Haftungsausschluss gemäß § 25 Abs. 2 HGB ermöglichender, derivativer Rechtserwerb (eine kausale Rechtsbeziehung) gefordert wird (so Lieb in Festschrift für Vieregge 1995, S. 557 ff. [563, 565, 567]; MünchKomm-Lieb, HGB § 25 Rdn. 40 f.; im Ansatz wohl auch, ohne sich im einzelnen mit den streitigen Fragen auseinander zu setzen und sie ausdrücklich dahingestellt sein lassend OLG Hamm (7. ZS) in NJW-RR 1997, 733 f; NJW-RR 1995, 734 [735]; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1998, 965), kann dem nicht gefolgt werden.

    Soweit es der 7. Zivilsenat des OLG Hamm ohne nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und dem Schrifttum für erforderlich hält, "dass Vermögenswerte, die jedenfalls den Kern des Unternehmens ausmachten, rechtsgeschäftlich übertragen worden sind" (vgl. insoweit NJW-RR 1995, 734 [735]), oder ausführt, "von einem Einrücken in die Stellung des bisherigen Inhabers könne kaum gesprochen werden, wenn überhaupt keine direkte Beziehung zwischen dem alten und dem neuen Inhaber besteht und schon deshalb nicht wesentliche Unternehmensrechte übergegangen sind" (in NJW-RR 1997, 733 [734]), so ist dies nach dem weiteren Inhalt der Entscheidungen nicht etwa als Übernahme der Vorstellungen von Canaris und Lieb zu verstehen.

    Im zweiten Fall (NJW-RR 1997, 733 [734]) hat er die Frage der Unternehmenskontinuität letztlich offengelassen und auf die weitere Voraussetzung der Firmenfortführung abgestellt.

  • OLG Hamm, 13.12.1994 - 7 U 91/94

    Firmenfortführung durch Erhalt der Firmenidentität

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
    Soweit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise im Schrifttum widersprochen und § 25 Abs. 1 HGB als eine völlig systemwidrige, nicht zu begründende und daher zumindest bei Vermögenslosigkeit des "fortgeführten" Handelsgeschäftes aufgrund teleologischer Reduktion nicht anzuwendende Regel angesehen (so Canaris "Handelsrecht" 23. Aufl., § 7 Rdn. 16; ders. Festschrift für Frotz 1993, S. 11 ff. [42]) oder zumindest zur Vermeidung einer in diesem Falle als unbillig erachteten Haftungserstreckung ein den Haftungsausschluss gemäß § 25 Abs. 2 HGB ermöglichender, derivativer Rechtserwerb (eine kausale Rechtsbeziehung) gefordert wird (so Lieb in Festschrift für Vieregge 1995, S. 557 ff. [563, 565, 567]; MünchKomm-Lieb, HGB § 25 Rdn. 40 f.; im Ansatz wohl auch, ohne sich im einzelnen mit den streitigen Fragen auseinander zu setzen und sie ausdrücklich dahingestellt sein lassend OLG Hamm (7. ZS) in NJW-RR 1997, 733 f; NJW-RR 1995, 734 [735]; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1998, 965), kann dem nicht gefolgt werden.

    Soweit es der 7. Zivilsenat des OLG Hamm ohne nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und dem Schrifttum für erforderlich hält, "dass Vermögenswerte, die jedenfalls den Kern des Unternehmens ausmachten, rechtsgeschäftlich übertragen worden sind" (vgl. insoweit NJW-RR 1995, 734 [735]), oder ausführt, "von einem Einrücken in die Stellung des bisherigen Inhabers könne kaum gesprochen werden, wenn überhaupt keine direkte Beziehung zwischen dem alten und dem neuen Inhaber besteht und schon deshalb nicht wesentliche Unternehmensrechte übergegangen sind" (in NJW-RR 1997, 733 [734]), so ist dies nach dem weiteren Inhalt der Entscheidungen nicht etwa als Übernahme der Vorstellungen von Canaris und Lieb zu verstehen.

    Vielmehr fehlten dem 7. Zivilsenat in dem ersten Fall ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Feststellung der Unternehmenskontinuität (u.a. insbesondere fehlende Übernahme von Personal; Änderung der Geschäftstätigkeit in NJW-RR 1995, 734 [735]).

  • BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83

    Rechtsstellung des Pächters eines unter der bisherigen Firma fortgeführten

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
    Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt im Falle des § 25 Abs. 1 HGB vielmehr die Haftungskontinuität der nach außen im Verkehr in Erscheinung tretenden, vom Wechsel des Unternehmensträgers unberührten Unternehmenskontinuität unter Verwendung der alten Geschäftsbezeichnung/Firma (vgl. BGH in NJW 2001, 1352; BGH in NJW 1996, 2866 [2867]; BGH in NJW 1992, 911 [912]; BGH (IX. Senat) in NJW 1986, 581 f.; BGH in NJW 1984, 1186 f.; jeweils m.w.N.; Ansätze auch in BGH in NJW 1982, 1647; ferner BFH NJW 1992, 2848 (LS), der sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen hat.).

    Solche Rechtsbeziehungen können sogar völlig fehlen (vgl. BGH in NJW 1992, 911 [912], auf den BGH in NJW 2001, 1352 verweist; (IX. Senat) in NJW 1986, 581 f.; BGH in NJW 1984, 1186 [1187]; BGHZ 22, 234 [239]).

    Entscheidend ist allein, ob angesichts der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse das Handelsgeschäft/Unternehmen unter (tatsächlichem) Wechsel des Inhabers in seinem wesentlichen Kern/Bestand fortgesetzt wird (vgl. BGHZ 22, 234 [239]; BGH in NJW 1984, 1186 [1187]; BGH (IX. Senat) in NJW 1986, 581; BGH in NJW 1992, 911).

  • BGH, 29.11.1956 - II ZR 32/56

    Haftung des Erwerbes aus Fortführung einer unzulässigen Firma;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
    Ohne ausdrücklich Stellung zu dem im Schrifttum zum Haftungsgrund des § 25 Abs. 1 HGB geführten Theorienstreit zu beziehen (vgl. insoweit zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der dogmatischen Auseinandersetzung über ihren Inhalt MünchKomm-Lieb, HGB § 25 Rdn. 3 17), hat der BGH damit frühere Anknüpfungen an die Erklärungstheorie (vgl. etwa BGH in NJW 1982, 577 [578]; BGH in NJW-RR 1990, 1251 [1253]: "Rechtsgrund der Haftung nach § 25 I HGB ist die in der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma liegende, an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung des Erwerbers, für die Geschäftsschulden haften zu wollen [siehe insoweit auch: Denkschrift zum Entwurf eines Handelsgesetzbuchs und eines Einführungsgesetzes (Reichstagsvorlage), S. 1], verbunden mit dem Erwerb der Grundlage für diese Schuldenhaftung, dem Geschäftsvermögen") und die Rechtsscheinstheorie (vgl. BGHZ 18, 248 [250 f.]; BGHZ 22, 234 [239]) aufgegeben und (in Grundzügen) die Kontinuitätstheorie von K. Schmidt (vgl. insoweit K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 8, S. 211 ff.; ders. Besprechung der Entscheidung BGH in NJW 1992, 911 in ZGR 1992, 621 ff.) allerdings ohne deren zwingenden und einen Haftungsausschluss gemäß § 25 Abs. 2 HGB ablehnenden Rigidität übernommen.

    Solche Rechtsbeziehungen können sogar völlig fehlen (vgl. BGH in NJW 1992, 911 [912], auf den BGH in NJW 2001, 1352 verweist; (IX. Senat) in NJW 1986, 581 f.; BGH in NJW 1984, 1186 [1187]; BGHZ 22, 234 [239]).

    Entscheidend ist allein, ob angesichts der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse das Handelsgeschäft/Unternehmen unter (tatsächlichem) Wechsel des Inhabers in seinem wesentlichen Kern/Bestand fortgesetzt wird (vgl. BGHZ 22, 234 [239]; BGH in NJW 1984, 1186 [1187]; BGH (IX. Senat) in NJW 1986, 581; BGH in NJW 1992, 911).

  • OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98

    Haftungsausschluß durch Registereintragung bei Firmenfortführung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
    In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass auch ohne vertragliche Vereinbarung gemäß § 25 Abs. 2 HGB der neue Inhaber die Beschränkung seiner Haftung in das Handelsregister eintragen lassen kann, wenn aufgrund der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB vorliegen und von ihm dem Registergericht vorgetragen werden (vgl. OLG Hamm in NJW-RR 1999, 396 [397]; OLG Frankfurt in NJW-RR 2001, 1404 f.; so schon Wilhelm in NJW 1986, 1797 [1798]; siehe auch Baumbach/Hopt, 30. Aufl., HGB § 25 Rdn. 13).

    Insgesamt sieht der Senat so keine Veranlassung von der noch kürzlich im Grundsatz (durch BGH in NJW 2001, 1352) bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, die auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird (siehe etwa OLG Düsseldorf in NJW-RR 2000, 332; OLG Hamm (15. ZS) in NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt in NJW-RR 2001, 1404 f.).

  • BGH, 11.04.1988 - II ZR 313/87

    Erwerb eines Handelsunternehmens vom Sequester

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
    Der Ausschluss des § 25 Abs. 1 HGB für eine Veräußerung im Insolvenz/Konkursverfahren beruht nach insoweit einhelliger Auffassung auf dem Gesichtspunkt, dass durch eine Haftungserstreckung dem Insolvenz/Konkursverwalter die Möglichkeit genommen würde, einen gerade auch im Interesse sämtlicher Altgläubiger liegenden, den good will des Unternehmens umfassenden Fortführungswert zu erzielen, der den ansonsten nur bleibenden Zerschlagungswert je nach Sachlage erheblich übersteigen kann (vgl. insoweit eingehend BGH in NJW 1988, 1912 [1913] = BGHZ 104, 151 ff.; siehe auch OLG Düsseldorf in NJW-RR 1999, 1556).

    Der BGH, dem sich der Senat anschließt, hat es denn auch ausdrücklich abgelehnt, diese sich aus den Besonderheiten des Konkurs/Insolvenzverfahrens erklärenden Gesichtspunkte auf andere Arten der Veräußerung auszudehnen (BGH in NJW 1988, 1912 [1913] = BGHZ 104, 151 ff.; BGH in NJW 1992, 911).

  • OLG Düsseldorf, 22.01.1998 - 10 U 30/97

    Firmenfortführung bei der Übernahme einer Speisegaststätte

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
    Soweit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise im Schrifttum widersprochen und § 25 Abs. 1 HGB als eine völlig systemwidrige, nicht zu begründende und daher zumindest bei Vermögenslosigkeit des "fortgeführten" Handelsgeschäftes aufgrund teleologischer Reduktion nicht anzuwendende Regel angesehen (so Canaris "Handelsrecht" 23. Aufl., § 7 Rdn. 16; ders. Festschrift für Frotz 1993, S. 11 ff. [42]) oder zumindest zur Vermeidung einer in diesem Falle als unbillig erachteten Haftungserstreckung ein den Haftungsausschluss gemäß § 25 Abs. 2 HGB ermöglichender, derivativer Rechtserwerb (eine kausale Rechtsbeziehung) gefordert wird (so Lieb in Festschrift für Vieregge 1995, S. 557 ff. [563, 565, 567]; MünchKomm-Lieb, HGB § 25 Rdn. 40 f.; im Ansatz wohl auch, ohne sich im einzelnen mit den streitigen Fragen auseinander zu setzen und sie ausdrücklich dahingestellt sein lassend OLG Hamm (7. ZS) in NJW-RR 1997, 733 f; NJW-RR 1995, 734 [735]; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1998, 965), kann dem nicht gefolgt werden.

    Auch soweit das OLG Düsseldorf (in NJW-RR 1998, 965) in Erwägung zieht, dass der Wortlaut des § 25 Abs. 1 HGB ("ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft") für einen abgeleiteten rechtsgeschäftlichen Erwerb spreche, hat es ausdrücklich eine Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung des Bundesgerichtshofs offengelassen, und allein auf die auch nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlende Unternehmenskontinuität abgestellt, die durch die weitere Verwendung einer Etablissementbezeichnung nicht begründet wurde.

  • OLG Frankfurt, 21.05.2001 - 20 W 341/00

    Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
    In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass auch ohne vertragliche Vereinbarung gemäß § 25 Abs. 2 HGB der neue Inhaber die Beschränkung seiner Haftung in das Handelsregister eintragen lassen kann, wenn aufgrund der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB vorliegen und von ihm dem Registergericht vorgetragen werden (vgl. OLG Hamm in NJW-RR 1999, 396 [397]; OLG Frankfurt in NJW-RR 2001, 1404 f.; so schon Wilhelm in NJW 1986, 1797 [1798]; siehe auch Baumbach/Hopt, 30. Aufl., HGB § 25 Rdn. 13).

    Insgesamt sieht der Senat so keine Veranlassung von der noch kürzlich im Grundsatz (durch BGH in NJW 2001, 1352) bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, die auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird (siehe etwa OLG Düsseldorf in NJW-RR 2000, 332; OLG Hamm (15. ZS) in NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt in NJW-RR 2001, 1404 f.).

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 827/98

    Betriebsübergang - Notariat

  • OLG Düsseldorf, 23.07.1999 - 22 U 8/99

    Haftung bei Unternehmensfortführung iS des § 25 HGB

  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

  • BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00

    Ausgliederung - Anstalt öffentlichen Rechts

  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 190/92

    Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen bei möglicher Notwehr- oder

  • OLG Düsseldorf, 21.05.1999 - 22 U 259/98

    Haftung aus Firmenfortführung bei Unternehmensveräußerung im Konkurs

  • BAG, 18.02.1999 - 8 AZR 485/97

    Betriebsübergang (Bildungsstätte der beruflichen Fortbildung)

  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54

    Finanzierungsmandat eines Rechtsanwalts

  • BGH, 19.06.1980 - III ZR 91/79

    Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Verzicht

  • BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88

    Steuerrechtliches Eintreten des Erwerbers eines Handelsgeschäftes unter Lebenden

  • BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81

    Haftung für Altverbindlichkeiten, wer ein unter Lebenden erworbenes

  • BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88

    Haftung des Erwerbers für Zahlungsansprüche aus Lizenzverträgen

  • BGH, 25.04.1996 - I ZR 58/94

    Übergang des Vertragsstrafeversprechens

  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 111/80

    Voraussetzungen und Umfang der Haftung wegen Fortführung der Firma

  • BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54

    Haftung des Erwerbers für Altschulden bei schwebend unwirksamen Übernahmevertrag

  • OLG Hamm, 22.08.2007 - 8 U 133/06

    Grundschuldbestellung zur Besicherung aller Forderungen einer Sparkasse aus

    Zur Begründung verweist der Senat auf die von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgelegten Urteile des hiesigen 28. Zivilsenats (Urt. v. 11.09.2003, 28 U 72/03) und das dieses bestätigende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2005 (II ZR 355/03).
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