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   OLG Hamm, 11.09.2003 - 3 Ss 496/03   

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https://dejure.org/2003,7583
OLG Hamm, 11.09.2003 - 3 Ss 496/03 (https://dejure.org/2003,7583)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2003 - 3 Ss 496/03 (https://dejure.org/2003,7583)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. September 2003 - 3 Ss 496/03 (https://dejure.org/2003,7583)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafrechtlich relevantes Ende einer häuslichen Gemeinschaft; Erfordernis des Strafantrags bei Haus- und Familiendiebstahl; Möglichkeit der Wiederherstellung der Gemeinschaft ohne staatliche Intervention; Subsidiarität des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs; ...

  • Judicialis

    StGB § 247

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 247
    Diebstahl; Strafantrag; häusliche Gemeinschaft; Aufhebung; endgültiger Auszug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 24 Ns 13/02 Js 114/01
  • OLG Hamm, 11.09.2003 - 3 Ss 496/03
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 12.08.1985 - 2 Ws 118/85
    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2003 - 3 Ss 496/03
    In Fortschreibung der Rechtssprechung des OLG Hamm (OLG Hamm NJW 1986, 734) wird eine häusliche Gemeinschaft zwar durch den ernsthaften Willen der Mitglieder zum Zusammenleben begründet, endet aber nicht schon mit der Aufhebung dieses Willens, sondern erst mit dem endgültigen, vollständigen Auszug des Täters oder des Verletzten.

    In Fortschreibung der Rechtssprechung des OLG Hamm (OLG Hamm NJW 1986, 734) wird eine häusliche Gemeinschaft zwar durch den ernsthaften Willen der Mitglieder zum Zusammenleben begründet, endet aber nicht schon mit der Aufhebung dieses Willens, sondern erst mit dem endgültigen, vollständigen Auszug des Täters oder des Verletzten.

  • BGH, 13.10.1959 - 1 StR 57/59

    Theodor Tolsdorff

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2003 - 3 Ss 496/03
    Soweit die Angeklagte mit der erhobenen Revision einen Freispruch begehrt, wäre dieser gegenüber der tenorierten Verfahrenseinstellung nur vorrangig, wenn bereits feststünde, dass der Angeklagten keine Straftat nachzuweisen ist ( BGHSt 13, 268, 272, Meyer-Goßner § 260 Rn 44, 45).
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