Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.12.2018 - III-1 Vollz (Ws) 721/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,62808
OLG Hamm, 11.12.2018 - III-1 Vollz (Ws) 721/18 (https://dejure.org/2018,62808)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2018 - III-1 Vollz (Ws) 721/18 (https://dejure.org/2018,62808)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - III-1 Vollz (Ws) 721/18 (https://dejure.org/2018,62808)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,62808) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anfechtung der Verlegung in eine andere JVA

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16

    Strafvollstreckungsverfahren: Örtliche Zuständigkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 721/18
    Dass dem Betroffenen - im Einklang mit seiner Bitte um Rückverlegung in den offenen Vollzug - im Falle des Obsiegens auch ein Anspruch darauf zustünde, die als rechtswidrig qualifizierte Maßnahme in Gestalt der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Remscheid rückgängig zu machen, ist indes Ausdruck des aus dem Vollzug der rechtswidrigen Maßnahme resultierenden Folgenbeseitigungsanspruchs, der sich aus § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ergibt (vgl. auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 zu 2 AR 16/16, zitiert nach juris Rn. 12).

    Auch dass im Falle des Erfolgs des Anfechtungsantrags die Mitwirkung der Justizvollzugsanstalt Remscheid erforderlich wäre, um die Rückverlegung des Betroffenen umzusetzen, ändert nichts, da es sich insoweit lediglich um die Frage des Inhalts des Folgenbeseitigungsanspruchs handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 zu 2 AR 16/16, zitiert nach juris Rn. 14).

    In Übereinstimmung mit höchstrichterlicher (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 zu 2 ARs 434/13, zitiert nach BeckRS 2014, 08028) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 zu 2 AR 16/16, zitiert nach juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 zu 1 Ws 501/16 (StrVollz), zitiert nach juris Rn. 12; Thür.

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Bindungswirkung eines solchen Verweisungsbeschlusses - soweit ersichtlich - in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 zu 2 AR 16/16, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 zu 1 Ws 501/16 (StrVollz), zitiert nach juris Rn. 12; Thür.

  • OLG Hamm, 09.05.2017 - 1 Vollz (Ws) 172/17

    Vollzugslockerungen; Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit; Verlegung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 721/18
    Die seitens des Thüringer Oberlandesgerichts (und auch des Landgerichts Siegen) weiter zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - Az. 2 ARs 536/88 = BGHSt 36, 33 ff.; BGH NStZ 1999, 158) sowie die seitens des Landgerichts Siegen zusätzlich für seine Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 30. Januar 2014, Az. 4a Ws 8/13) betrafen sämtlich tatsächlich gar keine Fälle, in denen eine Verlegungsentscheidung als solche Gegenstand der Anfechtung gewesen ist; es handelte sich jeweils um Verpflichtungs begehren (Gewährung von Vollzugslockerungen, Aushändigung eines Kalenders, Gewährung eines Ausganges) deren Ablehnung durch die Ausgangsanstalt allein durch in der Person des Gefangenen bedingte Umstände begründet war, mit der Folge, dass entsprechend der insoweit ebenfalls gefestigten Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 09. Mai 2017 - III-1 Vollz (Ws) 172/17 -, juris) nunmehr die aufnehmende JVA und entsprechend die an deren Besitz befindliche Strafvollstreckungskammer zu entscheiden hatte.

    OLG ZfStrVo 2006, 373, 374 und Beschluss vom 28. November 2005 zu AR (S) 167/05, zitiert nach OLG-NL 2006, 190, 191 - beck-online; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 293 - jeweils m.w.N.) entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass in dem Fall, dass sich eine Strafvollstreckungskammer in dem Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG für örtlich unzuständig hält, mangels einer gesetzlichen Regelung im Strafvollzugsgesetz und in der Strafprozessordnung, auf die in § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG vollumfänglich verwiesen wird, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechende Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 09. Mai 2017 - III-1 Vollz (Ws) 172/17 -, juris, Rn. 24).

    Aufgrund der am 19. März 1991 in Kraft getretenen Neuregelung der Vorschrift des § 83 VwGO erfolgt danach ohne entsprechenden Verweisungsantrag, sondern vom Amts wegen, eine Verweisung an die zuständige Strafvollstreckungskammer (vgl. Senatsbeschluss vom 09. Mai 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 172/17 m.w.N.; a.A.: vgl. z.B. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 110 Rn. 4 und Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 110 Rn. 6: wegen des Verfügungsgrundsatzes nur auf vom Gericht anzuregenden Antrag).

  • BGH, 12.03.2014 - 2 ARs 434/13

    Zuständigkeit über den Antrag gemäß § 109 StVollzG bei Anfechtung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 721/18
    Das Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG unterliegt dem Verfügungsgrundsatz, so dass maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag ist (BGH, Beschluss vom 12. März 2014 zu 2 ARs 434/13, BeckRS 2014, 08028 und Beschluss vom 18. Oktober 1995 zu 2 ARs 285/95, BeckRS 9998, 35281 - jeweils m.w.N.).

    In Übereinstimmung mit höchstrichterlicher (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 zu 2 ARs 434/13, zitiert nach BeckRS 2014, 08028) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 zu 2 AR 16/16, zitiert nach juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 zu 1 Ws 501/16 (StrVollz), zitiert nach juris Rn. 12; Thür.

    OLG, ZfStrVo 2006, 373, 374 und Beschluss vom 28. November 2005 zu AR (S) 167/05, zitiert nach OLG-NL 2006, 190, 191 - beck-online) und der Literatur (vgl. z.B. Arloth/Krä, a.a.O. § 110 Rn. 4; Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., § 110 Rn. 6) angenommen wird (wohl offengelassen in BGH, Beschluss vom 12. März 2014 zu 2 ARs 434/13, BeckRS 2014, 08028).

  • OLG Celle, 19.10.2016 - 1 Ws 501/16

    Zuständigkeitsstreit in Strafvollzugssachen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 721/18
    In Übereinstimmung mit höchstrichterlicher (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 zu 2 ARs 434/13, zitiert nach BeckRS 2014, 08028) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 zu 2 AR 16/16, zitiert nach juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 zu 1 Ws 501/16 (StrVollz), zitiert nach juris Rn. 12; Thür.

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Bindungswirkung eines solchen Verweisungsbeschlusses - soweit ersichtlich - in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 zu 2 AR 16/16, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 zu 1 Ws 501/16 (StrVollz), zitiert nach juris Rn. 12; Thür.

  • OLG Jena, 28.11.2005 - 1 AR (S) 167/05

    StVollzG

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 721/18
    Daraus folgt nicht - wie das Landgericht Siegen meint -, dass er (ausschließlich) die Verpflichtung zur erneuten Verlegung in den offenen Vollzug begehrt, über die die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Remscheid zu entscheiden hätte, in der er sich aktuell befindet (so aber das vom Landgericht Siegen für seine Auffassung herangezogene OLG Thüringen, Beschluss vom 28. November 2005, 1 AR (S) 167/05, zitiert nach juris = ZfStrVo 2006, 373, 374).
  • OLG München, 30.01.2014 - 4a Ws 8/13
    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 721/18
    Die seitens des Thüringer Oberlandesgerichts (und auch des Landgerichts Siegen) weiter zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - Az. 2 ARs 536/88 = BGHSt 36, 33 ff.; BGH NStZ 1999, 158) sowie die seitens des Landgerichts Siegen zusätzlich für seine Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 30. Januar 2014, Az. 4a Ws 8/13) betrafen sämtlich tatsächlich gar keine Fälle, in denen eine Verlegungsentscheidung als solche Gegenstand der Anfechtung gewesen ist; es handelte sich jeweils um Verpflichtungs begehren (Gewährung von Vollzugslockerungen, Aushändigung eines Kalenders, Gewährung eines Ausganges) deren Ablehnung durch die Ausgangsanstalt allein durch in der Person des Gefangenen bedingte Umstände begründet war, mit der Folge, dass entsprechend der insoweit ebenfalls gefestigten Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 09. Mai 2017 - III-1 Vollz (Ws) 172/17 -, juris) nunmehr die aufnehmende JVA und entsprechend die an deren Besitz befindliche Strafvollstreckungskammer zu entscheiden hatte.
  • BGH, 23.11.1998 - 2 ARs 466/98

    Antrag eines Strafgefangenen auf Aushändigung eines "Orion-Kalender -

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 721/18
    Die seitens des Thüringer Oberlandesgerichts (und auch des Landgerichts Siegen) weiter zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - Az. 2 ARs 536/88 = BGHSt 36, 33 ff.; BGH NStZ 1999, 158) sowie die seitens des Landgerichts Siegen zusätzlich für seine Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 30. Januar 2014, Az. 4a Ws 8/13) betrafen sämtlich tatsächlich gar keine Fälle, in denen eine Verlegungsentscheidung als solche Gegenstand der Anfechtung gewesen ist; es handelte sich jeweils um Verpflichtungs begehren (Gewährung von Vollzugslockerungen, Aushändigung eines Kalenders, Gewährung eines Ausganges) deren Ablehnung durch die Ausgangsanstalt allein durch in der Person des Gefangenen bedingte Umstände begründet war, mit der Folge, dass entsprechend der insoweit ebenfalls gefestigten Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 09. Mai 2017 - III-1 Vollz (Ws) 172/17 -, juris) nunmehr die aufnehmende JVA und entsprechend die an deren Besitz befindliche Strafvollstreckungskammer zu entscheiden hatte.
  • BGH, 02.12.1988 - 2 ARs 536/88

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Vollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 721/18
    Die seitens des Thüringer Oberlandesgerichts (und auch des Landgerichts Siegen) weiter zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - Az. 2 ARs 536/88 = BGHSt 36, 33 ff.; BGH NStZ 1999, 158) sowie die seitens des Landgerichts Siegen zusätzlich für seine Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 30. Januar 2014, Az. 4a Ws 8/13) betrafen sämtlich tatsächlich gar keine Fälle, in denen eine Verlegungsentscheidung als solche Gegenstand der Anfechtung gewesen ist; es handelte sich jeweils um Verpflichtungs begehren (Gewährung von Vollzugslockerungen, Aushändigung eines Kalenders, Gewährung eines Ausganges) deren Ablehnung durch die Ausgangsanstalt allein durch in der Person des Gefangenen bedingte Umstände begründet war, mit der Folge, dass entsprechend der insoweit ebenfalls gefestigten Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 09. Mai 2017 - III-1 Vollz (Ws) 172/17 -, juris) nunmehr die aufnehmende JVA und entsprechend die an deren Besitz befindliche Strafvollstreckungskammer zu entscheiden hatte.
  • BGH, 18.10.1995 - 2 ARs 285/95

    Beteiligung am gerichtlichen Verfahren - Vollzugsbehörde - Anordnung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 721/18
    Das Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG unterliegt dem Verfügungsgrundsatz, so dass maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag ist (BGH, Beschluss vom 12. März 2014 zu 2 ARs 434/13, BeckRS 2014, 08028 und Beschluss vom 18. Oktober 1995 zu 2 ARs 285/95, BeckRS 9998, 35281 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2008 - 3 Ws 1261/07

    Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines Urlaubsantrages durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 721/18
    OLG ZfStrVo 2006, 373, 374 und Beschluss vom 28. November 2005 zu AR (S) 167/05, zitiert nach OLG-NL 2006, 190, 191 - beck-online; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 293 - jeweils m.w.N.) entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass in dem Fall, dass sich eine Strafvollstreckungskammer in dem Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG für örtlich unzuständig hält, mangels einer gesetzlichen Regelung im Strafvollzugsgesetz und in der Strafprozessordnung, auf die in § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG vollumfänglich verwiesen wird, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechende Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 09. Mai 2017 - III-1 Vollz (Ws) 172/17 -, juris, Rn. 24).
  • OLG Hamm, 30.04.2021 - 1 Vollz (Ws) 112/21

    Verlegung vom offenen in den geschlossenen Vollzug; Fluchtgefahr als

    Dass dem Betroffenen - im Einklang mit seiner Bitte um Rückverlegung in den offenen Vollzug - im vorliegenden Falle des Obsiegens auch ein Anspruch darauf zusteht, die als rechtswidrig qualifizierte Maßnahme in Gestalt der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt A rückgängig zu machen, ist Ausdruck des aus dem Vollzug der rechtswidrigen Maßnahme resultierenden Folgenbeseitigungsanspruchs, der sich aus § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ergibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - III-1 Vollz (Ws) 721/18 - und vom 12. November 2019 - 1 Vollz (Ws) 518/19 -, juris).
  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 240/19

    Keine Bindungswirkung willkürlicher Verweisungsentscheidung

    Denn wenn die - bereits vollzogene, aber noch fortwirkende - Ablösungsanordnung sich als rechtswidrig erweisen sollte und aufgehoben wird, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Beseitigung der Folgen des Vollzugs der rechtswidrigen Maßnahme in Form der Rückverlegung nach § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG zu (vgl. Beschluss des Senats vom 11.12.2018, - III-1 Vollz (Ws) 721/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016, - 2 AR 16/16).
  • OLG Hamm, 12.11.2019 - 1 Vollz (Ws) 518/19
    Dass ihm - im Einklang mit seinem Antrag auf Rückverlegung - im Falle des Obsiegens grundsätzlich (auf diese Einschränkung wird nachfolgend unter Ziff. IV. eingegangen) auch ein Anspruch darauf zustehen könnte, die als rechtswidrig qualifizierte Maßnahme in Gestalt der Verlegung in die JVA E rückgängig zu machen, ist schlicht Ausdruck des aus dem Vollzug der rechtswidrigen Maßnahme resultierenden Folgenbeseitigungsanspruchs, der sich aus § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2018 - III-1 Vollz (Ws) 721/18 - [in Veröffentlichung]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016 - 2 AR 16/16 - OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2015 - 1 Ws 352/15 (StrVollz) - OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2006 - 3 VAs 19/06 - LG Marburg, Beschluss vom 16.05.2011 - 7a StVK 59/11 - LG Gießen, Beschluss vom 29.06.2006 - 2 StVK - Vollz 226/06 -, jew. zit. n. juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht