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   OLG Hamm, 12.01.2011 - I-20 U 102/10   

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https://dejure.org/2011,5207
OLG Hamm, 12.01.2011 - I-20 U 102/10 (https://dejure.org/2011,5207)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2011 - I-20 U 102/10 (https://dejure.org/2011,5207)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - I-20 U 102/10 (https://dejure.org/2011,5207)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot durch Kündigung eines Versicherungsvertrages wegen unterbliebener Angabe von Schwangerschaftskomplikationen

  • unalex.eu
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGG § 19; AGG § 20; AGG § 21
    Ein Rücktritt wegen nicht angezeigter Schwangerschaftskomplikationen verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des AGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGG § 19 Abs. 1; AGG § 21 Abs. 5 S. 1
    Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 AGG durch Kündigung eines Versicherungsvertrages wegen unterbliebener Angabe von Schwangerschaftskomplikationen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenversicherer kündigt den Vertrag einer Frau wegen verschwiegener Schwangerschaftskomplikationen: Diskriminierung wegen des Geschlechts!

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Entschädigung - Kündigung eines Krankenversicherungsvertrags wegen Schwangerschaftskomplikationen - Frist des § 21 Abs. 5 S. 1 AGG

Sonstiges

  • hoecker.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Verbot gegen BILD, Feuerwehrleute erkennbar abzubilden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 762
  • VersR 2011, 514
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2011 - 20 U 102/10
    2-Monatsfrist aus den Gründen des Urteils des EUGH vom 18.07.2010 (C-246/09) unwirksam.

    Zwar gehört zu den Grundsätzen des gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts der Union auch der Grundsatz der Äquivalenz und der Effektivität (vgl. EuGH NJW 2010, 2713 zu § 15 Abs. 4 AGG).

    Nach EuGH NJW 2010, 2713, 2714 Tz 26 setzt die Wahrung dieses Grundsatzes voraus, dass die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben.

    Allerdings hat der EuGH selbst darauf hingewiesen (NJW 2010, 2713, 2714 Tz 30), dass die Möglichkeit, für Vermögens- und Nichtvermögensschäden, die infolge eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität entstanden sind, entschädigt zu werden, erst mit dem AGG geschaffen worden ist.

  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 314/08

    Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2011 - 20 U 102/10
    Nach diesen Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2010, 1454, 1456 Tz 13 ; Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 823 BGB Rz 124) kann eine Geldentschädigung nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung schwerwiegend ist und wenn die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

    Jedoch kann eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts schwerwiegend ist und wenn die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGH NJW 2010, 1454, 1456 Tz 13; Palandt/Sprau § 823 BGB Rz 124).

    Ob eine Rechtsverletzung schwerwiegend ist, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab; auch eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen (vgl. vgl. BGH NJW 2010, 1454, 1456 Tz 13).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-489/07

    Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2011 - 20 U 102/10
    Überdies ist weitere Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB, dass das dort genannte, verletzte Rechtsgut in den Schutzzweck der verletzten Pflicht fällt (BGH NJW 2009, 3015, 3027 Tz 14 ff).
  • OLG Karlsruhe, 27.05.2010 - 9 U 156/09

    Diskriminierungsverbot: Benachteiligung wegen einer Behinderung bei Ablehnung

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2011 - 20 U 102/10
    Für den Begriff der Behinderung im Sinne des AGG ist der sozialrechtliche Begriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX heranzuziehen (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2010, 1163; BeckOK-Fuchs, Edition 18, § 1 AGG Rz 13; Erman/Armbrüster § 1 AGG Rz 10).
  • BGH, 28.09.1973 - I ZR 136/71

    Brünova

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2011 - 20 U 102/10
    Zwar entsteht bei einer einmaligen Dauerhandlung der Anspruch noch nicht, solange der Eingriff andauert (vgl. BGH NJW 1973, 2285); anders ist es jedoch bei wiederholten Eingriffen, bei denen jede Handlung den Anspruch entstehen lässt (vgl. BGH NJW 1985, 1023, 1024).
  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2011 - 20 U 102/10
    Damit ist es nicht vereinbar, den Entschädigungsanspruch von denselben engen Voraussetzungen wie beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abhängig zu machen (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 21 AGG Rz 6; BAG NJW 2010, 2970, 2973 Tz 37; BAG NZA 2009, 945, 952 Tz 72).
  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08

    Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2011 - 20 U 102/10
    Damit ist es nicht vereinbar, den Entschädigungsanspruch von denselben engen Voraussetzungen wie beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abhängig zu machen (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 21 AGG Rz 6; BAG NJW 2010, 2970, 2973 Tz 37; BAG NZA 2009, 945, 952 Tz 72).
  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2011 - 20 U 102/10
    Der von der Gesetzesbegründung in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion, zu dem nach allgemeinen Grundsätzen ein Präventionszweck hinzutritt (vgl. BGH NJW 2005, 215, 217), erfordert es nicht, für jede Verletzung eine Entschädigung zuzuerkennen, zumal sich die Rechtsfolgen einer Diskriminierung nicht auf einen Entschädigungsanspruch beschränken und der Beseitigungs-, Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch wegen materieller Schäden unberührt bleibt.
  • BGH, 26.01.1984 - I ZR 195/81

    Intermarkt II

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2011 - 20 U 102/10
    Zwar entsteht bei einer einmaligen Dauerhandlung der Anspruch noch nicht, solange der Eingriff andauert (vgl. BGH NJW 1973, 2285); anders ist es jedoch bei wiederholten Eingriffen, bei denen jede Handlung den Anspruch entstehen lässt (vgl. BGH NJW 1985, 1023, 1024).
  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 705/08

    Entschädigungsanspruch - Belästigung - Geltendmachungsfrist

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2011 - 20 U 102/10
    Dass von dem Rücktritt- bzw. Kündigungsschreiben der Beklagten für die Klägerin zu 1) eine dauerhafte Diskriminierung ausgegangen sein mag, führt nicht zur Annahme eines Dauerverstoßes bzw. eines Dauertatbestandes (vgl. BAG NZA 2010, 387, 393 Tz 61).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2021 - 24 U 19/21

    Ansprüche wegen Geschlechtsdiskriminierung beim "Online-Shopping"

    Vielmehr sei regelmäßig eine schwerwiegende Verletzung des Benachteiligungsverbots erforderlich, was eine gewisse Intensität der Herab- und Zurücksetzung erfordere (vgl. Wendtland, in: BeckOK BGB, Stand: 01.11.2021, § 21 AGG Rn. 26; Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 21 AGG Rn. 55; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 81. Aufl. 2022, § 21 AGG Rn. 6; Hey/Forst, AGG, 2. Aufl. 2015, § 21 Abs. 2 Rn. 86 ff. [mit Nachweisen zum Meinungsstand], OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2011 - 20 U 102/10 -, NJW-RR 2011, 762; vgl. hierzu auch Armbrüster in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 21 AGG Rn. 14, der eine Entschädigung auch bei "weniger einschneidenden persönlichen Herabsetzungen" für möglich hält)).

    Dabei ist auch zu sehen, dass sich die Rechtsfolgen einer Diskriminierung nicht auf einen Entschädigungsanspruch beschränken und der Beseitigungs-, Unterlassungs- und der Schadenersatzanspruch wegen materieller Schäden unberührt bleibt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2011 - 20 U 102/10 -, NJW-RR 2011, 762).

    Ausreichend ist vielmehr, dass die durch die Diskriminierung zugefügte Herab- bzw. Zurücksetzung eine gewisse Intensität erreicht hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2011 - 20 U 102/10 -, NJW-RR 2011, 762; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 81. Aufl. 2022, § 21 AGG Rn. 6).

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.12.2014 - 25 C 357/14

    Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Höhe von insgesamt

    Ob diese Grundsätze trotz des Wortlauts der Gesetzesbegründung nach der Entstehungsgeschichte der Norm und unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auch Voraussetzung für die Entschädigung nach § 21 AGG sein können, ist umstritten (ablehnend: OLG Hamm, Urt. v. 12.01.2011, NJW-RR 2011, 762; LAG Niedersachsen, Urt. v. 15.09.2005, NZA-RR 2009, 126 m. w. Nw.; a. A.: MüKo/Thüsing, a. a. O., § 21 Rn. 60).
  • AG Bonn, 26.03.2015 - 111 C 9/15

    Persönlichkeitsrecht, Diskriminierung, Immaterieller Schaden

    Nach diesen Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2010, 1454, 1456 Tz 13) kann eine Geldentschädigung nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung schwerwiegend ist und wenn die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2011 - 20 U 102/10, I-20 U 102/10 -, Rn. 35, juris).

    Ausreichend ist vielmehr, dass die durch die Diskriminierung zugefügte Herab- bzw. Zurücksetzung eine gewisse Intensität erreicht hat (OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2011 - 20 U 102/10, I-20 U 102/10 -, Rn. 37, juris).

  • AG Bad Urach, 14.02.2024 - 1 C 161/23

    Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung einer

    Die überwiegende Auffassung vertritt demgegenüber unter Verweis auf die Gesetzesbegründung die Auffassung, dass die Verletzung eine gewisse Intensität der Herab- und Zurücksetzung erfordere (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 24 U 19/21 - MDR 2022, 565 mwN, etwas distanzierter OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2011 - 20 U 102/10 -, NJW-RR 2011, 762; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 2022 - 9 U 92/20 - MDR 2022, 1026).
  • LG Wiesbaden, 10.02.2017 - 1 O 134/16

    Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz und Versäumung der Ausschlussfrist

    Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann (BT-Drucksache 16/780; OLG Hamm, Urt. v. 12.01.2011 - 20 U 102/10; Palandt, 76. Auflage 2017, § 21 AGG, Rn. 8).
  • LG Hamburg, 26.01.2012 - 332 O 200/11

    Reisekrankenversicherung: Wirksamkeit des Ausschlusses von Vorerkrankungen bei

    Wie das OLG Hamm in der von den Parteien zitierten Entscheidung vom 12.01.2011 (Az. 20 U 102/10, zit. nach Juris) überzeugend unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EuGH ausgeführt hat, kommt eine Verletzung des Grundsatzes der Äquivalenz, wonach die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gelten müsse, welche auf die Verletzung von Unionsrecht gestützt seien, wie für solche, die auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützt würden, in Bezug auf Klagen nach dem AGG nicht in Betracht, weil es vor Erlass des AGG keine entsprechenden Verfahren in Bezug auf Entschädigungen aufgrund von Verstößen gegen das Verbot der Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts etc. gegeben habe.
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