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   OLG Hamm, 12.01.2017 - I-15 W 237/16   

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https://dejure.org/2017,5857
OLG Hamm, 12.01.2017 - I-15 W 237/16 (https://dejure.org/2017,5857)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2017 - I-15 W 237/16 (https://dejure.org/2017,5857)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - I-15 W 237/16 (https://dejure.org/2017,5857)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufhebung der Nachlassverwaltung bei Antrag eines Erben einer Erbengemeinschaft möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 130
  • FamRZ 2017, 1085
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 03.11.2014 - 2 Wx 315/14

    Zulässigkeit des Antrags des Nachlassverwalters auf Aufhebung der Anordnung der

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2017 - 15 W 237/16
    Mit Verfügung vom 30.08.2016 hat der Senat die Beteiligten auf seine vorläufige Einschätzung der tatsächlichen Frage der Zweckerreichung sowie die Entscheidung des OLG Köln vom 03.11.2014 (2 Wx 315/14 = FGPrax 2015, 87f) hingewiesen.

    Allerdings hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 03.11.2014 (2 Wx 315/14 = FGPrax 2015, 87f) die Auffassung vertreten, dass gemäß § 48 Abs. 1 S.2 FamFG auch im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung aller Nachlassgläubiger ein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung erforderlich sei und dieser Antrag nur durch diejenige Person gestellt werden könne, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hatte.

  • OLG Düsseldorf, 08.08.2016 - 3 Wx 38/16
    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2017 - 15 W 237/16
    Nach dem Verständnis des Senats bezieht sich die Vorschrift aber von vorneherein nicht auf den Fall einer Erledigung des Verfahrenszwecks durch die Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten (wie hier OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2016 - 3 Wx 38/16 = ZEV 2016, 701 mit zust. Anm. Küpper = ErbR 2016, 711).
  • BGH, 05.07.2017 - IV ZB 6/17

    Aufhebung der Nachlassverwaltung: Antragsbefugnis im Falle der Zweckerreichung

    Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss unter anderem in ZEV 2017, 264 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1 habe auf den jeweils nachvollziehbaren Vortrag der Gegenseite, dass entweder keine Nachlassverbindlichkeiten mehr möglich seien oder deren Erfüllung gerade an dem Verhalten des Beteiligten zu 1 scheitere, nicht erwidert.
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