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   OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21   

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https://dejure.org/2022,7414
OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21 (https://dejure.org/2022,7414)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2022 - 11 U 21/21 (https://dejure.org/2022,7414)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 11 U 21/21 (https://dejure.org/2022,7414)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 823, 826, 839a BGB
    Sachverständigenhaftung, Gutachten, Prozessfähigkeit, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Schmerzensgeld

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839a Abs. 1 ; BGB § 195 ; ZPO § 97 Abs. 1
    Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen vermeintlich fehlerhafter medizinischer Gutachten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld; Voraussetzungen für die Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens; Sittenwidrige Schädigung (vorliegend verneint); ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Köln, 29.08.2012 - 5 U 104/12

    Umfang der Haftung des Sachverständigen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21
    Darüber hinaus muss der Sachverständige mit Schädigungsvorsatz handeln, was erfordert, dass er eine durch sein Gutachten verursachte Schädigung eines Anspruchstellers für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 24.09.1991, VI ZR 293/90 - Rz. 20 und 24 juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.1997, 13 W 1/96 = NJW-RR 1998, 16867; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.1986, 4 U 41/46 = NJW 1986, 2891, 2892, OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2012, I-5 U 104/12 - Rz. 7 und 8 juris).

    Bei den Ausführungen des Beklagten, dass der Kläger nach seinen Dafürhalten an einer anhaltenden wahnhaften Störung leide und danach zwar nicht positiv festzustellen sei, aber doch sehr viel dafür spreche, dass der Kläger in deren Folge prozessunfähig sei, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine bloße Schlussfolgerung und Bewertung des Beklagten auf der Grundlage der von ihm nach Aktenlage vorgenommenen Exploration und Befunderhebung (ebenso: BGH, Urteil vom 18.10.1977, VI ZR 171/76 - Rz. 17 juris für einen Schriftsachverständigen und OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2012, I-5 U 104/12 - Rz. 13 juris für eine psychologische Sachverständige).

    Soweit von Wagener BGB im Münchener Kommentar unter Randziffer 25 der Kommentierung zu § 839a BGB die Auffassung vertreten wird, dass § 839a BGB dann nicht einschlägig, sondern stattdessen die allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften anwendbar sein, wenn einem Verfahrensbeteiligten bereits durch den Vorgang der Begutachtung oder durch das Gutachten als solches, unabhängig von einer darauf gestützten gerichtlichen Entscheidung ein Schaden zugefügt wird, und er dafür unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Köln 28.09.2012 (I-5 U 104/12) als Beispiel angeführt, dass im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein psychologisches Gutachten erstellt wird, durch das sich der Beschuldigte in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt, kann dem nach Auffassung des Senats nicht gefolgt werden.

    Entsprechend hat der Sachverständige für eine mit der Erstattung des Gutachtens als solche verursachte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von ihm zu Begutachtenden nur dann zu haften, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung auf einer vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen falschen Begutachtung beruht (ebenso: OLG Schleswig, Urteil vom 12.01.1994, 4 U 116/92 = NJW 1995, 791, 792; vergleiche auch OLG Köln, Urteil vom 29.08.2012, I-5 U 104/12 - Rz.10 juris, wonach eine Haftung des Sachverständigen gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine grob leichtfertige Erstellung des Gutachtens voraussetzt).

  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 171/76

    Haftung des Sachverständigen bei Weitergabe eines fehlerhaften Gutachtens

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21
    Bei den Ausführungen des Beklagten, dass der Kläger nach seinen Dafürhalten an einer anhaltenden wahnhaften Störung leide und danach zwar nicht positiv festzustellen sei, aber doch sehr viel dafür spreche, dass der Kläger in deren Folge prozessunfähig sei, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine bloße Schlussfolgerung und Bewertung des Beklagten auf der Grundlage der von ihm nach Aktenlage vorgenommenen Exploration und Befunderhebung (ebenso: BGH, Urteil vom 18.10.1977, VI ZR 171/76 - Rz. 17 juris für einen Schriftsachverständigen und OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2012, I-5 U 104/12 - Rz. 13 juris für eine psychologische Sachverständige).

    Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann die Rechtswidrigkeit der Handlung erst aus der zu missbilligenden Art der Schädigung abgeleitet werden (BGH Urteil vom 18.10.1977, VI ZR 171/76 - Rz. 28 juris).

  • OLG Düsseldorf, 06.08.1986 - 4 U 41/86

    Gerichtlicher Sachverständige; Prozeßparteien; Vertragliche Beziehungen; Positive

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21
    Darüber hinaus muss der Sachverständige mit Schädigungsvorsatz handeln, was erfordert, dass er eine durch sein Gutachten verursachte Schädigung eines Anspruchstellers für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 24.09.1991, VI ZR 293/90 - Rz. 20 und 24 juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.1997, 13 W 1/96 = NJW-RR 1998, 16867; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.1986, 4 U 41/46 = NJW 1986, 2891, 2892, OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2012, I-5 U 104/12 - Rz. 7 und 8 juris).

    Aber auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 410 ZPO kommt nicht in Betracht, weil § 410 ZPO jedenfalls in Fällen, in denen der Sachverständige - wie hier - unbeeidigt geblieben ist, kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.1986, 4 U 41/86 = NJW 1986, 2891, 2892 m.w.Nw.).

  • BGH, 14.10.2003 - VI ZR 379/02

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen sexuellen Mißbrauchs bei gesetzlichem

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21
    Dabei reicht im Allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos ermöglicht (BGH, Urteil vom 18.01.2000, VI ZR 375/98 - Rz. 9 juris und Urteil vom 14.10.2003 - VI ZR 379/02 - Rz. 5 juris).

    Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Geschädigte die Klage risikolos erheben kann, insbesondere die von ihm behaupteten Tatsachen auch beweisen kann (Urteil vom 14.10.2003 - VI ZR 379/02 - Rz. 5 juris und Urteil vom 03.06.2008, XI ZR 319/06 - Rz. 28 juris).

  • BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90

    Haftung eines Sachverständigen gegenüber Dritten für ein fehlerhaftes Gutachten

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21
    Darüber hinaus muss der Sachverständige mit Schädigungsvorsatz handeln, was erfordert, dass er eine durch sein Gutachten verursachte Schädigung eines Anspruchstellers für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 24.09.1991, VI ZR 293/90 - Rz. 20 und 24 juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.1997, 13 W 1/96 = NJW-RR 1998, 16867; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.1986, 4 U 41/46 = NJW 1986, 2891, 2892, OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2012, I-5 U 104/12 - Rz. 7 und 8 juris).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein leichtfertiges, gewissenloses Verhalten des Sachverständigen bei der Erstellung unrichtiger Gutachten dann auf bedingten Vorsatz schließen lassen, wenn der Sachverständige selbst erkannt hat, dass er sich so verhält (BGH, Urteil 24.09.1991, VI ZR 293/90 - Rz. 25 juris).

  • BGH, 18.01.2000 - VI ZR 375/98

    Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21
    Dabei reicht im Allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos ermöglicht (BGH, Urteil vom 18.01.2000, VI ZR 375/98 - Rz. 9 juris und Urteil vom 14.10.2003 - VI ZR 379/02 - Rz. 5 juris).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 4 U 38/16

    Zur Haftung des in einem selbstständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellten

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21
    Aber auch auf in selbständige Beweisverfahren erstattete Gutachten, wie das hier vom Beklagten im Verfahren 9 OH 7/09 erstattete Gutachten, findet die Haftungsvorschrift des § 839a BGB Anwendung (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2017, 4 U 38/16 - Rz. 11 f. juris), allerdings mit der Maßgabe, dass eine Haftung des Sachverständige nach § 839a BGB nur dann in Betracht kommt, dass sich an das selbständige Beweisverfahren ein Streitverfahren anschließt, in dem das Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren verwertet wird und das durch eine gerichtliche Entscheidung abgeschlossen wird (Reinert in: BeckOK BGB, 58. Ed. 1.5.2021, § 839a Rn. 13).
  • OLG Hamm, 17.07.1997 - 13 W 1/96
    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21
    Darüber hinaus muss der Sachverständige mit Schädigungsvorsatz handeln, was erfordert, dass er eine durch sein Gutachten verursachte Schädigung eines Anspruchstellers für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 24.09.1991, VI ZR 293/90 - Rz. 20 und 24 juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.1997, 13 W 1/96 = NJW-RR 1998, 16867; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.1986, 4 U 41/46 = NJW 1986, 2891, 2892, OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2012, I-5 U 104/12 - Rz. 7 und 8 juris).
  • BGH, 13.11.2012 - VI ZR 330/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Zurverfügungstellung eines Artikel über einen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21
    Denn der in Juris und Versicherungsrecht 2013, Seite 114 öffentlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln lässt sich gerade nicht entnehmen, dass die dortige Klägerin geltend gemacht hätte, bereits durch das Gutachten als solchem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrechtes verletzt worden zu sein.
  • BGH, 25.06.2020 - III ZR 119/19

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens bei

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21
    Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass ansonsten der verfassungsrechtliche Schutz der Grundrechte der Verfahrensbeteiligten nicht gewährleistet sei und ein Rückgriff auf die allgemeinen deliktsrechtlichen Regeln die vom Gesetzgeber als verfehlt angesehene Differenzierung der Haftung nach der Beeidigung des Sachverständigen wiederaufleben lassen würde (BGH, Urteil vom 25.06.2020, III ZR 119/19 - Rz. 13-17 juris).
  • OLG Hamm, 22.10.2013 - 9 U 235/12

    Gerichtlicher Sachverständiger; malignes Melanom; weite bzw. enge Extension

  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 345/12

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Unrichtiges Verkehrswertgutachten im

  • BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71

    Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

  • OLG Schleswig, 12.01.1994 - 4 U 116/92

    Arzt haftet nicht für initiiertes Unterbringungsverfahren L

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • OLG Braunschweig, 22.05.2019 - 11 U 18/19

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Inanspruchnahme eines

  • OLG Hamm, 24.11.2023 - 11 U 112/22

    Sachverständigenhaftung; familienpsychologisches Sachverständigengutachten

    Unrichtig ist ein Sachverständigengutachten dann, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht, also die vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen nicht existieren oder die Befunderhebung, soweit nicht vom Gericht vorgegeben, fehlerhaft oder unvollständig ist, oder wenn der Sachverständige aus dem festgestellten Sachverhalt falsche, unhaltbare Schlüsse zieht (Berkemann, Haftung des Sachverständigen nach § 839 a BGB - Rechtsprechung im Überblick (BGH/OLG), Juris-Mitteilungen 2021, 65 ff, 68; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB 8. Auflage 2020 § 839 a Rn. 19 m.w.Nw.; BGH, Urteil vom 10.10.2013, III ZR 345/12 - Rz. 17 juris; Senatsurteil vom 12.01.2022, I-11 U 21/21 - Rz. 50 juris).

    Ein (Befund-)Würdigungsfehler des Sachverständigen liegt nur dann vor, wenn vom Sachverständigen aus dem festgestellten Sachverhalt falsche, unhaltbare Schlüsse gezogen werden (Berkemann, Haftung des Sachverständigen nach § 839 a BGB - Rechtsprechung im Überblick (BGH/OLG), Juris-Mitteilungen 2021, 65 ff, 68; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB 8. Auflage 2020 § 839 a Rn. 19 m.w.Nw.; BGH, Urteil vom 10.10.2013, III ZR 345/12 - Rz. 17 juris; Senatsurteil vom 12.01.2022, I-11 U 21/21 - Rz. 50 juris).

    Der Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 12.01.2022 (I-11 U 21/21), die ebenfalls die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Gegenstand hatte, eingehend mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen der gerichtlich bestellte Sachverständige für durch ihn verursachte materielle und immaterielle Schäden haftet.

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