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   OLG Hamm, 12.03.2014 - I-15 W 354/13   

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https://dejure.org/2014,7969
OLG Hamm, 12.03.2014 - I-15 W 354/13 (https://dejure.org/2014,7969)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.03.2014 - I-15 W 354/13 (https://dejure.org/2014,7969)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. März 2014 - I-15 W 354/13 (https://dejure.org/2014,7969)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 883; GBV § 10; GBV § 19
    Sicherung von Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums und auf Begründung eines Erbbaurechts durch eine einheitliche Vormerkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Münster - HI-5836
  • OLG Hamm, 12.03.2014 - I-15 W 354/13

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 196
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 17.10.2001 - 2Z BR 75/01

    Vormerkung zur Sicherung gleichförmiger Ansprüche

    Auszug aus OLG Hamm, 12.03.2014 - 15 W 354/13
    Unerörtert bleiben in Rechtsprechung und Literatur dabei allerdings zumeist die Kriterien nach denen sich bestimmen lässt, ob nur ein Anspruch vorliegt (so zu Recht Giehl MittBayNot 2002, 158f).

    Das BayObLG ist in seinem von Giehl (a.a.O.) besprochenen Beschluss vom 17.10.2001 (DNotZ 2002, 293) von einem durch den jeweiligen Sachverhalt bestimmten Anspruchsbegriff ausgegangen.

  • OLG München, 18.04.2012 - 34 Wx 35/12

    Grundbuchsache: Unzulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung; Erforderlichkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 12.03.2014 - 15 W 354/13
    Dies gilt auch dann, wenn es um die Frage geht, wie viele Vormerkungen zur Sicherung der Rechte aus einem Vertrag erforderlich sind (OLG München FGPrax 2012, 193).
  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12

    Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts;

    Auszug aus OLG Hamm, 12.03.2014 - 15 W 354/13
    Nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. jüngst BGH FGPrax 2014, 2) darf eine Zwischenverfügung mit Rücksicht auf die mit ihr verbundene Rangwahrung hinsichtlich der angestrebten Eintragung nur ergehen, wenn das angenommene Eintragungshindernis mit Rückwirkung beseitigt werden kann.
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