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   OLG Hamm, 12.04.2002 - 29 U 73/01   

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https://dejure.org/2002,17993
OLG Hamm, 12.04.2002 - 29 U 73/01 (https://dejure.org/2002,17993)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2002 - 29 U 73/01 (https://dejure.org/2002,17993)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. April 2002 - 29 U 73/01 (https://dejure.org/2002,17993)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Teilungsabkommen - Leistungspflicht des KFZ-Haftpflichtversicherers bei Unfallverursachung durch einen unberechtigten Fahrer (§ 116 SGB X)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB X § 116; VVG § 149; VVG § 150; VVG § 152; StVG § 7 Abs. 3
    Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Benutzung des Kfz durch unberechtigten Fahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 333
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.09.1979 - IV ZR 87/78

    "Teilungsabkommen"; Auslegung eines Rahmenteilungsabkommens zwischen dem

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 29 U 73/01
    Dies ist das Äquivalent dafür, daß er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote - hier 55 % gem. § 1 (7) des Abkommens - zahlen muß (so BGH in der schon vom Landgericht richtig zitierten Entscheidung VersR 1979, 1093, 1094 unter Hinweis auf BGH VersR 1956, 403, 404 und VersR 1977, 854).

    Das geschieht üblicherweise dadurch, daß ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem haftpflichtversicherten Risiko zur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemacht wird (dazu näher Wussow aaO S.35, 36; BGH VersR 1979, 1093).

    Damit wird der gefestigten Rechtsprechung (so BGH VersR 1979, 1093, 1094) Rechnung getragen, daß Sachverhalte auszuscheiden haben, deren Einbeziehung in ein Teilungsabkommen mit dessen Grundgedanken schlechthin unvereinbar wäre und das Erstattungsverlangen sich als Rechtsmißbrauch darstellen würde (BGH aa0 m.w.N.; Wussow aaO S. 88 ff ["Groteskfälle"]).

  • BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55

    Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 29 U 73/01
    Dies ist das Äquivalent dafür, daß er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote - hier 55 % gem. § 1 (7) des Abkommens - zahlen muß (so BGH in der schon vom Landgericht richtig zitierten Entscheidung VersR 1979, 1093, 1094 unter Hinweis auf BGH VersR 1956, 403, 404 und VersR 1977, 854).
  • BGH, 06.07.1977 - IV ZR 147/76

    Rechtliche Stellung der zwischen Sozialversicherungsträgern und

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 29 U 73/01
    Dies ist das Äquivalent dafür, daß er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote - hier 55 % gem. § 1 (7) des Abkommens - zahlen muß (so BGH in der schon vom Landgericht richtig zitierten Entscheidung VersR 1979, 1093, 1094 unter Hinweis auf BGH VersR 1956, 403, 404 und VersR 1977, 854).
  • BGH, 01.10.2008 - IV ZR 285/06

    Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers für Aufwendungen für die

    Deshalb ist der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens bereits dann eröffnet, wenn der Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde (OLG Hamm VersR 2003, 333 ff.; Wussow, Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherern und Haftpflichtversicherern 4. Aufl. S. 39 f. unter III 5).
  • OLG Hamm, 02.05.2017 - 26 U 67/16

    Regressansprüche des gesetzlichen Krankenversicherers gegenüber dem Halter eines

    Dies ist das Äquivalent dafür, dass er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote - hier 50 % gem. § 1 Abs. 1 des Abkommens - zahlen muss (OLG Hamm Urt. v. 12.04.2002 - 29 U 73/01, juris; BGH Urt. v. 19.09.1979 - IV ZR 87/78, VersR 1979, 1093; BGH VersR 1956, 403, 404; BGH VersR 1977, 854).

    Das geschieht üblicherweise dadurch, dass ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem haftpflichtversicherten Risiko zur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemacht wird (OLG Hamm Urt. v. 12.04.2002 - 29 U 73/01, juris).

    Diese Voraussetzungen sind dann anzunehmen, wenn ohne das Teilungsabkommen auch ein noch so verwegener Anspruchssteller nicht daran denken würde, den Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen (OLG Hamm Urt. v. 12.04.2002 - 29 U 73/01, juris; BGH Urt. v. 19.09.1979 - IV ZR 87/78, VersR 1979, 1093).

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