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   OLG Hamm, 12.06.2018 - III-1 VAs 3/18   

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https://dejure.org/2018,25953
OLG Hamm, 12.06.2018 - III-1 VAs 3/18 (https://dejure.org/2018,25953)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.06.2018 - III-1 VAs 3/18 (https://dejure.org/2018,25953)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - III-1 VAs 3/18 (https://dejure.org/2018,25953)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 55
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 27.05.2008 - 1 Ws 203/08

    Eröffnung des Rechtsweges nach § 23 Einführungsgesetz zum

    Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2018 - 1 VAs 3/18
    Zumindest dann, wenn - anders als bei der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 Ws 203/08 -, juris) - die Verlegung nicht innerhalb der Frist des § 24 Abs. 2 S. 1, S. 2 StrVollstrO beantragt worden und insofern auch keine Wiedereinsetzung veranlasst ist (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz -, juris), gilt dies nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der Verlegungsantrag damit begründet wird, dass der Betroffene seinen Wohnort (im Sinne des § 24 Abs. 1 StVollstrO) in dem anderen Bundesland habe bzw. gehabt habe.
  • OLG Celle, 24.10.2014 - 1 Ws 439/14

    Anfechtung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Verlegung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2018 - 1 VAs 3/18
    Das Oberlandesgericht Celle hat hierzu mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 439/14 (StrVollz) -, juris, zutreffend ausgeführt:.
  • KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über einen Verlegungsantrag eines

    Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2018 - 1 VAs 3/18
    Zumindest dann, wenn - anders als bei der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 Ws 203/08 -, juris) - die Verlegung nicht innerhalb der Frist des § 24 Abs. 2 S. 1, S. 2 StrVollstrO beantragt worden und insofern auch keine Wiedereinsetzung veranlasst ist (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz -, juris), gilt dies nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der Verlegungsantrag damit begründet wird, dass der Betroffene seinen Wohnort (im Sinne des § 24 Abs. 1 StVollstrO) in dem anderen Bundesland habe bzw. gehabt habe.
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