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OLG Hamm, 12.06.2018 - III-1 VAs 3/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Strafvollzug, länderübergreifende Verlegung, Rechtsweg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGGVG § 23 ff.; StVollzG § 109
Anfechtung einer Entscheidung betreffend eine länderübergreifende Verlegung eines Strafgefangenen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2019, 55
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Celle, 27.05.2008 - 1 Ws 203/08
Eröffnung des Rechtsweges nach § 23 Einführungsgesetz zum …
Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2018 - 1 VAs 3/18
Zumindest dann, wenn - anders als bei der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 Ws 203/08 -, juris) - die Verlegung nicht innerhalb der Frist des § 24 Abs. 2 S. 1, S. 2 StrVollstrO beantragt worden und insofern auch keine Wiedereinsetzung veranlasst ist (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz -, juris), gilt dies nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der Verlegungsantrag damit begründet wird, dass der Betroffene seinen Wohnort (im Sinne des § 24 Abs. 1 StVollstrO) in dem anderen Bundesland habe bzw. gehabt habe. - OLG Celle, 24.10.2014 - 1 Ws 439/14
Anfechtung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Verlegung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2018 - 1 VAs 3/18
Das Oberlandesgericht Celle hat hierzu mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 439/14 (StrVollz) -, juris, zutreffend ausgeführt:. - KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über einen Verlegungsantrag eines …
Auszug aus OLG Hamm, 12.06.2018 - 1 VAs 3/18
Zumindest dann, wenn - anders als bei der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 Ws 203/08 -, juris) - die Verlegung nicht innerhalb der Frist des § 24 Abs. 2 S. 1, S. 2 StrVollstrO beantragt worden und insofern auch keine Wiedereinsetzung veranlasst ist (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz -, juris), gilt dies nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der Verlegungsantrag damit begründet wird, dass der Betroffene seinen Wohnort (im Sinne des § 24 Abs. 1 StVollstrO) in dem anderen Bundesland habe bzw. gehabt habe.