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   OLG Hamm, 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06   

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https://dejure.org/2006,480
OLG Hamm, 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06 (https://dejure.org/2006,480)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06 (https://dejure.org/2006,480)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Juli 2006 - 2 Ss OWi 402/06 (https://dejure.org/2006,480)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung (StVO) durch Aufnehmen eines solchen und Lesen einer dort gespeicherten Telefonnummer; Anspruch auf rechtliches Gehör

  • verkehrsrechtsforum.de

    Voraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde bei Bußgeldbescheid.

  • Judicialis

    StVO § 23

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Handynutzung - auch bei ablesen der Telefonnummer

  • RA Kotz

    Rechtsbeschwerde - Geldbuße unter 100 Euro und Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 23
    Handy, Benutzung; Begriff; Auslesen von Telefonnummer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Neue Entscheidung zur Handy-Benutzung im Straßenverkehr

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Ablesen einer Telefonnummer beim Fahren verboten

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Funktelefon - Begriff der Benutzung

  • IWW (Kurzinformation)

    Ordnungswidrigkeit - Auch das Ablesen einer Nummer vom Handy ist verboten

  • IWW (Kurzinformation)

    Telefon - Auch das Ablesen einer Nummer vom Handy ist verboten

  • IWW (Kurzinformation)

    Auch das Ablesen einer Nummer vom Handy ist verboten

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Telefonieren im Straßenverkehr - Benutzung eines Handys

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nichts vom Handy ablesen!

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Bußgeld für einen Fahrer wegen unerlaubter Handybenutzung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Lkw-Fahrer liest am Handy Telefonnummer ab - Strafe wegen Verstoßes gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Handy im Straßenverkehr

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Handy-Benutzung: Auch das Ablesen einer Telefonnummer ist beim Fahren verboten

  • fahrschule-online.de (Leitsatz)

    Sein Handy darf man nicht mal ablesen

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Handy besser nicht in die Hand nehmen

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Fahreignungsregister (FAER) - Handy am Steuer - das wird teuer

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Handyverbot am Steuer wird sehr eng ausgelegt

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Sein Handy darf man nicht mal ablesen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Handy-Benutzung im Straßenverkehr

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Handy-Benutzung im Straßenverkehr

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.9.2006)

    Auch Ablesen von Handy-Display am Steuer ist verboten

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Telefonieren im Straßenverkehr - Benutzung eines Handys

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2870
  • NZV 2006, 555
  • NZV 2007, 51
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • OLG Celle, 07.02.2019 - 3 Ss OWi 8/19

    Verbot des Benutzens elektronischer Geräte beim Führen von Kraftfahrzeugen

    c) In der Rechtsprechung zur alten Fassung der Vorschrift war anerkannt, dass den Tatbestand nicht erfüllt, wer das Mobiltelefon lediglich aufnimmt, um es andernorts wieder abzulegen (OLG Köln NJW 2015, 361; OLG Düsseldorf NZV 2007, 95; OLG Bamberg VM 2007 Nr. 62; OLG Hamm NJW 2006, 2870).
  • OLG Hamm, 28.02.2019 - 4 RBs 30/19

    Wann kann von der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Mobiltelefons ausgegangen

    Nach der zu § 23 Abs. 1a StVO a.F. ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung war ein bloßes Halten im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns eines Mobiltelefons nicht tatbestandsmäßig (vgl. OLG Hamm, NJW 2006, 2870; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 95, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 28.12.2015 - 2-86/15

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während

    Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2014, Az.: 1 SsRs 1/14; OLG Hamm NZV 2015, 310; OLG Köln NJW 2015, 361, 362; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.), wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 51).
  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 2 Ss OWi 190/07

    Handy-Nutzung am Steuer

    Er setzt sich damit auch nicht im Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung, da sämtliche bislang zur Frage der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons ergangenen Entscheidungen Sachverhalte betreffen, in denen der Motor eines Kraftfahrzeugs bei Benutzung des Telefons eingeschaltet war (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2006 in 2 SsOWi 402/06 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2006 - 2 Ss OWi 134/06

    Funktelefon - Begriff der Benutzung

    Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, inwieweit neben dem Führen von Telefongesprächen und den in der Gesetzesbegründung beispielhaft genannten weiteren Bedienfunktionen wie Anwählen, Versendung von Kurznachrichten und Abrufen von Internetdaten (vgl. BR-Drucksache 599/00, S. 18) auch "telefonfremde" Verwendungsmöglichkeiten, welche Mobiltelefone neuerer Bauart bieten (Organisator-, Diktier-, Kamera-, Zeitmess- und Spielefunktionen), von dem Benutzungsverbot des § 23 Abs. 1a StVO erfasst werden (vgl. hierzu OLG Hamm NJW 2003, 912; NJW 2005, 2469; NJW 2006, 2870; OLG Jena Verkehrsrecht aktuell 2006, 142).
  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 2 Ss OWi 606/07

    Nutzung eines Mobiltelefon während der Fahrt als "Wärmeakku" ist erlaubt aber

    Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO wird jegliche Nutzung eines Mobiltelefons verstanden (vgl. dazu aus der Rechtsprechung OLG Hamm StraFo 2006, 123 = NStZ 2006, 358 = VRR 2006, 108 Nutzung als Telefon ), wobei unerheblich ist, ob eine Verbindung zustande gekommen ist OLG Hamm, a.a.O.; OLG Hamm StRR 2007, 76 = VRR 2007, 371 = NZV 20007, 483 ; OLG Hamm NJW 2005, 2469 = VRR 2005, 269 Organisator ); OLG Hamm NZV 2003, 98 = NJW 2003, 912 = VRS 104, 222 Notizbuch ; OLG Hamm NJW 2006, 2870 = NZV 2006, 555 = VRS 111, 213 = VRR 2006, 363 zum Auslesen von Daten, wie z.B. einer Telefon-Nr. ; OLG Jena NJW 2006, 3734 = VRS 111, 215 = NZV 2006, 664 und OLG Hamm, Beschl. v. 24. März 2006, 3 Ss OWi 1/06 Diktiergerät ; OLG Karlsruhe NJW 2007, 240 = DAR 2007, 99 = VRR 2007, 34 Abfragen von Daten auf einem "Palm-Organizer", wenn die Mobilfunkkarte eingelegt ist ; AG Ratzeburg NZV 2005, 431 Versenden einer SMS ; siehe auch noch OLG Düsseldorf StraFo 2006, 509 für Vor- bzw. Nachbereitungsarbeiten).
  • OLG Köln, 26.06.2008 - 81 Ss OWi 49/08

    Auch die Nutzung der Navigationsfunktion eines Mobilfunktelefons während der

    Daher ist nach dieser Rechtsprechung der Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO auch dann erfüllt, wenn das Gerät nur zum Ablesen einer gespeicherten Notiz (OLG Hamm NJW 2003, 912f.), einer gespeicherten Telefonnummer (OLG Hamm NJW 2006, 2870 = VRS 111, 213) oder der Uhrzeit auf dem Display (OLG Hamm NJW 2005, 2469 = NStZ 2005, 707 [708] = DAR 2005, 639 = NZV 2005, 548 = VRS 109, 129 [130]) benutzt wird.
  • OLG Hamm, 22.02.2007 - 2 Ss OWi 836/06

    Taubenfütterungsverbot mit Staatsziel Tierschutz vereinbar

    Die Fortbildung des Rechts kommt danach nur bei entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen in Betracht (vgl. hierzu den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. März 2006 in 2 Ss OWi 402/06).
  • OLG Stuttgart, 16.06.2008 - 1 Ss 187/08

    Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr: Verwendung eines Mobiltelefons unter

    Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 a StVO will offensichtlich verhindern, dass der Fahrer in einer Hand einen Gegenstand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 23 StVO Rdnr. 22 a).
  • OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 3 Ss 219/05

    Ordnungswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch den Fahrzeugführer: Abfrage

    Eine Benutzung eines Mobiltelefons liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912), zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2469), zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 358), als Diktiergerät (vgl. Thüring. OLG DAR 2006, 636) oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870).
  • OLG Hamm, 23.01.2007 - 2 Ss OWi 25/07

    Autotelefon, Nutzung; Begriff, Freisprechanlage

  • OLG Hamm, 26.09.2019 - 4 RBs 307/19

    Ordnungswidrige Handnutzung bei bloßem Wegdrücken

  • OLG Hamm, 07.07.2015 - 1 RBs 109/15

    Benutzung eines In-Ohr-Headsets unterfällt nicht der Bußgeldvorschrift über die

  • OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 RBs 392/18

    Benutzung eines Mobiltelefons beim Wegräumen von Papierblättern?

  • OLG Hamm, 28.12.2006 - 2 Ss OWi 805/06

    Handyverbot; Straßenverkehr; Telefonieren; Benutzung

  • OLG Hamm, 01.02.2012 - 5 RBs 4/12

    Benutzung eines Mobiltelefons; Lesen einer SMS

  • LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09

    Angedichtete Affäre einer Moderatorin zu Fußball-Nationaltrainer löst

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