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   OLG Hamm, 12.11.1996 - 15 W 233/96   

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https://dejure.org/1996,4165
OLG Hamm, 12.11.1996 - 15 W 233/96 (https://dejure.org/1996,4165)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.1996 - 15 W 233/96 (https://dejure.org/1996,4165)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. November 1996 - 15 W 233/96 (https://dejure.org/1996,4165)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2229 Abs. 1, 2275 Abs. 1, 2358 Abs. 1; FGG § 12
    Zum Umfang der Ermittlungspflicht bei behaupteter Testier- oder Geschäftsunfähigkeit des Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1026
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LG Darmstadt, 28.01.2021 - 29 O 226/20
    Das bürgerliche Recht geht im Grundsatz vom Vorliegen der Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit einer Person aus (OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.1996, Az. 15 W 233/96 = NJWE-FER 1997, 206; Burandt/Rojahn/Lauck, 3. Aufl. 2019, BGB § 2229 Rn. 22).

    Dabei wird nicht verlangt, tatsächliche Umstände in der Weise vorzutragen, dass daraus - bei unterstellter Richtigkeit - allein schon der sichere Schluss auf die Testierunfähigkeit möglich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.1996, Az. 15 W 233/96 = NJWE-FER 1997, 206).

    Erforderlich ist die Darlegung bestimmter auffälliger Verhaltensweisen oder psychischer Eigenheiten des Erblassers, die eine Testierunfähigkeit zumindest wahrscheinlich machen (OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.1996, Az. 15 W 233/96 = NJWE-FER 1997, 206).

  • OLG Hamm, 20.05.2003 - 15 W 393/01

    Testierfähigkeit eines wegen Geistesschwäche entmündigten Erblassers

    Dabei genügt zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er musste vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLGZ 1989, 271, 273; FamRZ 1997, 1026).

    Von diesen vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen (vgl. Senat, OLGZ 1989, 271; FamRZ 1997, 1026) ist das Landgericht erkennbar ausgegangen.

  • OLG Hamm, 11.09.2001 - 15 W 224/01

    Vernichtung eines früheren Testaments nach Errichtung eines formunwirksamen

    Die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung trägt der Rechtsprechung des Senats hinreichend Rechnung, die zwar von einer eingehenden Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) des Nachlaßgerichts sowohl in Bezug auf die tatsächlichen Grundlagen als auch die medizinische Bewertung von Befunden als Grundlage für die Beurteilung einer etwaigen Testierunfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB ausgeht, die jedoch erst dann einsetzt, wenn nach dem Vortrag der Beteiligten und verständiger Würdigung der Sachlage greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geistige Leistungsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bzw. hier des Testamentswiderrufs beeinträchtigt war (Senat FamRZ 1997, 1026).
  • OLG Hamm, 05.02.2020 - 15 W 453/17

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags

    Dabei genügt es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er muss vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLGZ 1989, 271, 273; FamRZ 1997, 1026 = NJWE-FER 1997, 206).
  • OLG Hamm, 26.10.2020 - 15 W 26/19

    Testierfähigkeit bei einer Demenzerkrankung

    Danach genügt es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er muss vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vergleiche BGH FamRZ 19 58, 127, ständige Rechtsprechung des Senats, vergleiche OLGZ 1989,§ 271, 273; FamRZ 1997, 1026).
  • OLG Hamm, 01.08.2014 - 15 W 427/13

    Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit der Erbeinsetzung gegenüber dem

    Vielmehr muss der Erblasser auch in der Lage sein, sich ein klares Urteil über die Tragweite seiner Anordnungen sowie über die Gründe, die für und gegen deren sittliche Berechtigung sprechen, zu bilden (vgl. etwa BGH NJW 1959, 1822; Senat OLGZ 1989, 273; ZEV 1997, 75 = FamRZ 1997, 1026).
  • AG Aachen, 13.05.2013 - 704 IV 78/97

    Anforderungen an die Prüfung der Testierfähigkeit bei Widerruf eines öffentlichen

    Dies wäre jedoch zur Bejahung der Testierfähigkeit erforderlich (vgl. FamRZ 1997, 1026).
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