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   OLG Hamm, 12.12.2016 - I-20 U 168/16   

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https://dejure.org/2016,59818
OLG Hamm, 12.12.2016 - I-20 U 168/16 (https://dejure.org/2016,59818)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.12.2016 - I-20 U 168/16 (https://dejure.org/2016,59818)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Dezember 2016 - I-20 U 168/16 (https://dejure.org/2016,59818)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs aus einer Haftpflichtversicherung; Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung bei Zusage der Regulierung auf der Basis eines Beweissicherungsverfahrens

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 100; VVG § 106; BGB § 199; BGB § 242; BGB § 404; InsO § 80 Abs. 1
    Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus einer Haftpflichtversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs aus einer Haftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verjährungsbeginn in der Haftpflichtversicherung

Verfahrensgang

  • LG Münster - 115 O 233/15
  • OLG Hamm, 12.12.2016 - I-20 U 168/16

Papierfundstellen

  • VersR 2017, 610
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Versicherungsschutz in der

    Auszug aus OLG Hamm, 12.12.2016 - 20 U 168/16
    Auch wenn dieser Freistellungsanspruch gem. Ziffer 5.1 Abs. 3 AHB, § 106 VVG erst zwei Wochen nach bindender Feststellung des Haftpflichtanspruchs fällig wird, beginnt die Verjährung bereits mit dem Entstehen des Rechtsschutzanspruchs, weil dieser mit dem Prüfungs- und Freistellungsanspruch einen einheitlichen Deckungsanspruch darstellt (Prölss/Martin/Lücke, VVG 29. Aufl. 2015, § 100, Rn. 12; mit Verweis u. a. auf BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 209/02 -, BGHZ 155, 69-75, Rn. 8).
  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 1/13

    Insolvenzanfechtung: Übersehene Tatbestandsvoraussetzungen der Verjährung als

    Auszug aus OLG Hamm, 12.12.2016 - 20 U 168/16
    Im Falle des Gläubigerwechsels durch Abtretung (§ 398 BGB), Legalzession (§ 412 BGB) oder Gesamtrechtsnachfolge muss sich der neue Gläubiger - entsprechend § 404 BGB - die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers zurechnen lassen (BGH, Versäumnisurteil vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13 -, Rn. 12, juris).
  • BGH, 07.04.2022 - IX ZR 107/20

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Zahlungen an Genussrechtsinhaber einer

    Der Insolvenzverwalter hat sich die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Kenntnis des Insolvenzschuldners von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Drittschuldners zurechnen zu lassen, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ansonsten zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Neubeginn der Verjährung führen würde (vgl. OLG Hamm, VersR 2017, 610, 611; BeckOGK-BGB/Piekenbrock, 2022, § 199 Rn. 124).
  • BGH, 07.04.2022 - IX ZR 109/20

    Beginn der Verjährung eines vom Insolvenzverwalter geltend gemachten

    Der Insolvenzverwalter hat sich die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Kenntnis des Insolvenzschuldners von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Drittschuldners zurechnen zu lassen, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ansonsten zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Neubeginn der Verjährung führen würde (vgl. OLG Hamm, VersR 2017, 610, 611; BeckOGK-BGB/Piekenbrock, 2022, § 199 Rn. 124).
  • BGH, 07.04.2022 - IX ZR 108/20

    Schenkungsanfechtung in der Insolvenz einer Aktiengesellschaft:

    Der Insolvenzverwalter hat sich die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Kenntnis des Insolvenzschuldners von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Drittschuldners zurechnen zu lassen, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ansonsten zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Neubeginn der Verjährung führen würde (vgl. OLG Hamm, VersR 2017, 610, 611; BeckOGK-BGB/Piekenbrock, 2022, § 199 Rn. 124).
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