Rechtsprechung
OLG Hamm, 13.03.2014 - III-2 Ws 42/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
StGB § 68c; StGB § 68d
Führungsaufsicht, nachträgliche Verlängerung - openjur.de
Nachträgliche Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Nachträgliche Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer unbefristeten Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht nach Ablauf der Höchstdauer von fünf Jahren; Vertrauensschutz des Beschwerdeführers
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit eines nach Beendigung der Führungsaufsicht ergangenen Beschlusses, eine dreijährige Führungsaufsicht um ein weiteres Jahr zu verlängern
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hagen - 61 StVK 563/10
- OLG Hamm, 13.03.2014 - III-2 Ws 42/14
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 245
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Rostock, 23.02.2011 - I Ws 38/11
Führungsaufsicht: Nachträgliche Verlängerung einer früher angeordneten Abkürzung …
Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 2 Ws 42/14
Eine nachträgliche Verlängerung der nach § 68 c Abs. 1 Satz 2 StGB abgekürzten Höchstdauer der Führungsaufsicht kommt indes nach nahezu einhelliger Auffassung, die sich auf die in § 56 a Abs. 2 S. 2 StGB zur Dauer der Bewährungszeit getroffene gesetzliche Regelung stützt, nur bis zum Ablauf der zunächst verkürzten Frist in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.1988, 1 Ws 512/88, juris Rn 3 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Februar 2011 - I Ws 38/11 -, juris Rn 6 m.w.N.). - OLG Rostock, 02.05.2013 - Ws 119/13
Führungsaufsicht: Nachträgliche Verlängerung einer befristeten Führungsaufsicht
Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 2 Ws 42/14
Soweit in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2.05.2013, Ws 119/13, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2009, 2 Ws 20/09, juris Rn 9), die jeweils eine unbefristete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 3 StGB auch noch nach Ablauf der Höchstdauer von fünf Jahren zum Gegenstand hatten, in Anlehnung an die Regelung des § 56 f StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht auch noch nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Dauer für zulässig erachtet worden ist, führen diese Entscheidungen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. - OLG Karlsruhe, 17.03.2009 - 2 Ws 20/09
Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht
Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 2 Ws 42/14
Soweit in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2.05.2013, Ws 119/13, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2009, 2 Ws 20/09, juris Rn 9), die jeweils eine unbefristete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 3 StGB auch noch nach Ablauf der Höchstdauer von fünf Jahren zum Gegenstand hatten, in Anlehnung an die Regelung des § 56 f StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht auch noch nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Dauer für zulässig erachtet worden ist, führen diese Entscheidungen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. - OLG Düsseldorf, 07.06.1988 - 1 Ws 512/88
Führungsaufsicht; Nachträgliche Verlängerung; Gesetzliche Höchstdauer
Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 2 Ws 42/14
Eine nachträgliche Verlängerung der nach § 68 c Abs. 1 Satz 2 StGB abgekürzten Höchstdauer der Führungsaufsicht kommt indes nach nahezu einhelliger Auffassung, die sich auf die in § 56 a Abs. 2 S. 2 StGB zur Dauer der Bewährungszeit getroffene gesetzliche Regelung stützt, nur bis zum Ablauf der zunächst verkürzten Frist in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.1988, 1 Ws 512/88, juris Rn 3 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Februar 2011 - I Ws 38/11 -, juris Rn 6 m.w.N.).
- LG Nürnberg-Fürth, 03.11.2020 - JK II Qs 35/20
Keine neue Führungsaufsicht bei bereits eingetretener Führungsaufsicht infolge …
Eine nachträgliche Verlängerung bzw. eine Aufhebung der Abkürzung der dort festgesetzten Frist nach § 68d Abs. 1 StGB ist - bis zu ihrem Ablauf - jederzeit möglich (OLG Hamm 13.03.2014 - 2 Ws 42/14, NStZ-RR 2014, 245;… BeckOK-StGB/Heuchemer, 47. Ed. 2020, § 68d Rn. 2;… MüKo-StGB/Groß/Ruderich, 4. Aufl. 2020, § 68c Rn. 5a;… zu einer faktischen Verlängerung der Höchstdauer der Führungsaufsicht infolge § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB vgl. Ruderich, Führungsaufsicht, 2014, S. 98).