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   OLG Hamm, 13.03.2014 - III-2 Ws 42/14   

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https://dejure.org/2014,8295
OLG Hamm, 13.03.2014 - III-2 Ws 42/14 (https://dejure.org/2014,8295)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2014 - III-2 Ws 42/14 (https://dejure.org/2014,8295)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. März 2014 - III-2 Ws 42/14 (https://dejure.org/2014,8295)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer unbefristeten Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht nach Ablauf der Höchstdauer von fünf Jahren; Vertrauensschutz des Beschwerdeführers

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines nach Beendigung der Führungsaufsicht ergangenen Beschlusses, eine dreijährige Führungsaufsicht um ein weiteres Jahr zu verlängern

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 61 StVK 563/10
  • OLG Hamm, 13.03.2014 - III-2 Ws 42/14

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 245
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Rostock, 23.02.2011 - I Ws 38/11

    Führungsaufsicht: Nachträgliche Verlängerung einer früher angeordneten Abkürzung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 2 Ws 42/14
    Eine nachträgliche Verlängerung der nach § 68 c Abs. 1 Satz 2 StGB abgekürzten Höchstdauer der Führungsaufsicht kommt indes nach nahezu einhelliger Auffassung, die sich auf die in § 56 a Abs. 2 S. 2 StGB zur Dauer der Bewährungszeit getroffene gesetzliche Regelung stützt, nur bis zum Ablauf der zunächst verkürzten Frist in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.1988, 1 Ws 512/88, juris Rn 3 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Februar 2011 - I Ws 38/11 -, juris Rn 6 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 02.05.2013 - Ws 119/13

    Führungsaufsicht: Nachträgliche Verlängerung einer befristeten Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 2 Ws 42/14
    Soweit in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2.05.2013, Ws 119/13, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2009, 2 Ws 20/09, juris Rn 9), die jeweils eine unbefristete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 3 StGB auch noch nach Ablauf der Höchstdauer von fünf Jahren zum Gegenstand hatten, in Anlehnung an die Regelung des § 56 f StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht auch noch nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Dauer für zulässig erachtet worden ist, führen diese Entscheidungen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2009 - 2 Ws 20/09

    Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 2 Ws 42/14
    Soweit in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2.05.2013, Ws 119/13, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2009, 2 Ws 20/09, juris Rn 9), die jeweils eine unbefristete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 3 StGB auch noch nach Ablauf der Höchstdauer von fünf Jahren zum Gegenstand hatten, in Anlehnung an die Regelung des § 56 f StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht auch noch nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Dauer für zulässig erachtet worden ist, führen diese Entscheidungen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
  • OLG Düsseldorf, 07.06.1988 - 1 Ws 512/88

    Führungsaufsicht; Nachträgliche Verlängerung; Gesetzliche Höchstdauer

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 2 Ws 42/14
    Eine nachträgliche Verlängerung der nach § 68 c Abs. 1 Satz 2 StGB abgekürzten Höchstdauer der Führungsaufsicht kommt indes nach nahezu einhelliger Auffassung, die sich auf die in § 56 a Abs. 2 S. 2 StGB zur Dauer der Bewährungszeit getroffene gesetzliche Regelung stützt, nur bis zum Ablauf der zunächst verkürzten Frist in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.1988, 1 Ws 512/88, juris Rn 3 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Februar 2011 - I Ws 38/11 -, juris Rn 6 m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 03.11.2020 - JK II Qs 35/20

    Keine neue Führungsaufsicht bei bereits eingetretener Führungsaufsicht infolge

    Eine nachträgliche Verlängerung bzw. eine Aufhebung der Abkürzung der dort festgesetzten Frist nach § 68d Abs. 1 StGB ist - bis zu ihrem Ablauf - jederzeit möglich (OLG Hamm 13.03.2014 - 2 Ws 42/14, NStZ-RR 2014, 245; BeckOK-StGB/Heuchemer, 47. Ed. 2020, § 68d Rn. 2; MüKo-StGB/Groß/Ruderich, 4. Aufl. 2020, § 68c Rn. 5a; zu einer faktischen Verlängerung der Höchstdauer der Führungsaufsicht infolge § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB vgl. Ruderich, Führungsaufsicht, 2014, S. 98).
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