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   OLG Hamm, 13.04.2023 - 3 Ws 99/23   

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https://dejure.org/2023,10270
OLG Hamm, 13.04.2023 - 3 Ws 99/23 (https://dejure.org/2023,10270)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.04.2023 - 3 Ws 99/23 (https://dejure.org/2023,10270)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. April 2023 - 3 Ws 99/23 (https://dejure.org/2023,10270)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Vollstreckung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StGB § 42 S. 1, StPO § 459a Abs. 1, StPO § 459e Abs. 4
    Ersatzfreiheitsstrafe, Zahlungserleichterungen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 43 S. 1; StPO § 473 Abs. 1
    Zumutbarkeit der Zahlung eines Geldbetrags im Rahmen der Vollstreckung; Keine Zahlungserleichterungen nach Vollstreckungsbeginn einer Ersatzfreiheitsstrafe; Effektivität der Strafverfolgung im Rahmen der Ersatzfreiheitsstrafe

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Haft: Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe - Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht sofort zahlen?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 30.09.2015 - 2 Ws 472/15

    Strafvollstreckung: Gewährung von Zahlungserleichterungen für eine Geldstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2023 - 3 Ws 99/23
    Werden dem Verurteilten Zahlungserleichterungen gemäß §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB bewilligt, fehlt es an der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 Ws 472/15 -, BeckRS 2015, 16545), was der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe entgegensteht.

    Dahinstehen kann vorstehend im Übrigen, ob der Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30. September 2015 - 2 Ws 472/15 -, BeckRS 2015, 16545) zu folgen ist, dass in Abweichung von dem eingangs dargestellten abschließenden Charakter des § 459e Abs. 4 StPO eine Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB auch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ausnahmeweise dann in Betracht kommt, wenn die Staatsanwaltschaft es vor der Anordnung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe fälschlicherweise unterlassen hat, die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu prüfen.

    Dabei gilt der Amtsaufklärungsgrundsatz, eine Vortrags- oder Beweislast des Verurteilten besteht nicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2015 - 2 Ws 472/15 -, BeckRS 2015, 16545; Appl, a.a.O.; Coen, a.a.O.; Nestler, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 06.01.2015 - 1 RVs 112/14

    Keine Anordnung von Zahlungserleichterungen bei Möglichkeit des Ansparens auf die

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2023 - 3 Ws 99/23
    Dabei ist mit Blick auf die Prüfung der Zumutbarkeit der sofortigen Zahlung nämlich zu berücksichtigen, dass es zur Vollstreckung der Geldstrafe erfahrungsgemäß erst geraume Zeit nach Rechtskraft der Entscheidung kommt, da es wegen der Nachbearbeitung bei Gericht etwas Zeit in Anspruch nimmt, bis die Akten an die Vollstreckungsbehörde zurückgelangen, von der dann erst die Vollstreckung eingeleitet werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juni 2014 - III-1 RVs 48/14 -, juris; Urteil vom 06. Januar 2015 - III-1 RVs 112/14 -, juris).
  • OLG Hamm, 05.06.2014 - 1 RVs 48/14

    Zwingende Ratenzahlungsanordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2023 - 3 Ws 99/23
    Dabei ist mit Blick auf die Prüfung der Zumutbarkeit der sofortigen Zahlung nämlich zu berücksichtigen, dass es zur Vollstreckung der Geldstrafe erfahrungsgemäß erst geraume Zeit nach Rechtskraft der Entscheidung kommt, da es wegen der Nachbearbeitung bei Gericht etwas Zeit in Anspruch nimmt, bis die Akten an die Vollstreckungsbehörde zurückgelangen, von der dann erst die Vollstreckung eingeleitet werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juni 2014 - III-1 RVs 48/14 -, juris; Urteil vom 06. Januar 2015 - III-1 RVs 112/14 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 27.04.1993 - 3 Ws 48/93

    Zahlungserleichterungen; Auswahlermessen; Zumutbarkeit der Geldstrafenzahlung;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2023 - 3 Ws 99/23
    Dabei ist die Zahlungserleichterung schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 42 S. 1 StGB zwingend zu gewähren, wenn die sofortige Zahlung der Geldstrafe unzumutbar ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.1993 - 3 Ws 48/93 -, LSK 1993, 410316; Appl, a.a.O., § 459a, Rn. 3 f.; Coen in: BeckOK, 46. Edition Stand 01.01.2023, § 459a, Rn. 2; Nestler in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage 2019, § 459a, Rn. 8 f.).
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