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   OLG Hamm, 13.05.2016 - I-15 W 594/15   

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https://dejure.org/2016,13445
OLG Hamm, 13.05.2016 - I-15 W 594/15 (https://dejure.org/2016,13445)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.05.2016 - I-15 W 594/15 (https://dejure.org/2016,13445)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Mai 2016 - I-15 W 594/15 (https://dejure.org/2016,13445)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Freigabe einzelner Nachlassgegenstände durch den Nacherben

  • rewis.io
  • notar-drkotz.de

    Vor- und Nacherbschaft - Löschung Nacherbenvermerk ohne Ersatzerbenzustimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2113; GBO § 51
    Freigabe durch den Nacherben

  • rechtsportal.de

    BGB § 2113 ; GBO § 51
    Rechtsfolgen der Freigabe einzelner Nachlassgegenstände durch den Nacherben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Kann ein Nacherbe Nachlassgegenstände freigeben und dem Vorerben so die Verfügung über die Gegenstände ermöglichen?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befugnis des Nacherben zur Freigabe einzelner Nachlassgegenstände

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Vorerbe, Nacherbe, Ersatzerbe: Wer darf über den Nachlass entscheiden?

Verfahrensgang

  • AG Gütersloh - GT-6817
  • OLG Hamm, 13.05.2016 - I-15 W 594/15

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3382
  • NJW-RR 2016, 1103
  • FamRZ 2017, 1092
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 10.08.2012 - 34 Wx 187/12

    Grundbuchverfahren: Erfordernis der Zustimmung des Ersatznacherben bei Verfügung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.05.2016 - 15 W 594/15
    Der Senat teilt insoweit zwar die Auffassung, dass vorliegend keine Verfügung der Vorerbinnen über das Grundstück im Sinne des § 2113 BGB vorliegt, bei welcher nach allgemeiner Auffassung allein die Zustimmung des Nacherben, nicht hingegen zusätzlich auch die eines Ersatznacherben, erforderlich ist, um die Verfügungsbeschränkung durch die Nacherbfolge für das Grundstück aufzuheben (aus jüngerer Zeit vgl. OLG München ZEV 2012, 674; ZEV 2015, 347f).
  • BayObLG, 01.03.2005 - 2Z BR 231/04

    Grundbuchberichtigung bei Übertragung eines Erbschaftsgrundstücks auf Vorerben

    Auszug aus OLG Hamm, 13.05.2016 - 15 W 594/15
    In der jüngeren Rechtsprechung und Literatur besteht weitgehende Einigkeit, dass dem Vor- und dem Nacherben hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände eine solche rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht (ohne Mitwirkung eines Ersatznacherben) einzuräumen ist (vgl. BGH NJW-RR 2001, 217f; BayObLG NJW-RR 2005, 956f; OLG Köln BeckRS 2011, 10906; Palandt/ Weidlich, BGB, 75.Aufl., § 2100 Rdn.18; Burandt/Rojahn/ Lang, ErbR, 2.Aufl., § 2102 BGB Rdn.20; Hügel/Zeiser, GBO, 26.Ed., § 51 Rdn.107f; sehr grundlegend Keim DNotZ 2003, 822,ff; Hartmann ZEV 2009, 107ff; Heskamp RNotZ 2014, 517ff).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2014 - 3 Wx 171/13

    Löschung eines Nacherbenvermerks aufgrund Löschungsbewilligung vor Eintritt der

    Auszug aus OLG Hamm, 13.05.2016 - 15 W 594/15
    Richtig ist weiter, dass zu den Betroffenen im Sinne des § 19 GBO auch die Ersatznacherben gehören (OLG Düsseldorf NJOZ 2014, 1735f; Bauer/v.Oefele/Schaub, GBO, 3.Aufl. § 51 Rdn.116).
  • OLG München, 25.02.2015 - 34 Wx 3/15

    Grundbuchberichtigung bei Anordnung von Nacherb- und Ersatznacherbschaft;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.05.2016 - 15 W 594/15
    Der Senat teilt insoweit zwar die Auffassung, dass vorliegend keine Verfügung der Vorerbinnen über das Grundstück im Sinne des § 2113 BGB vorliegt, bei welcher nach allgemeiner Auffassung allein die Zustimmung des Nacherben, nicht hingegen zusätzlich auch die eines Ersatznacherben, erforderlich ist, um die Verfügungsbeschränkung durch die Nacherbfolge für das Grundstück aufzuheben (aus jüngerer Zeit vgl. OLG München ZEV 2012, 674; ZEV 2015, 347f).
  • BGH, 13.10.2000 - V ZR 451/98

    Auseinandersetzung bei Nacherbschaft hinsichtlich eines Gesamthandanteils

    Auszug aus OLG Hamm, 13.05.2016 - 15 W 594/15
    In der jüngeren Rechtsprechung und Literatur besteht weitgehende Einigkeit, dass dem Vor- und dem Nacherben hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände eine solche rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht (ohne Mitwirkung eines Ersatznacherben) einzuräumen ist (vgl. BGH NJW-RR 2001, 217f; BayObLG NJW-RR 2005, 956f; OLG Köln BeckRS 2011, 10906; Palandt/ Weidlich, BGB, 75.Aufl., § 2100 Rdn.18; Burandt/Rojahn/ Lang, ErbR, 2.Aufl., § 2102 BGB Rdn.20; Hügel/Zeiser, GBO, 26.Ed., § 51 Rdn.107f; sehr grundlegend Keim DNotZ 2003, 822,ff; Hartmann ZEV 2009, 107ff; Heskamp RNotZ 2014, 517ff).
  • RG, 08.11.1934 - IV B 51/34

    Wann erlangt der Ersatzerbe des Nacherben die Rechtsstellung des Nacherben?

    Auszug aus OLG Hamm, 13.05.2016 - 15 W 594/15
    § 2113 BGB kann, wie bereits das Reichsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 08.11.1934 (RGZ 145, 316ff) ausgeführt hat, nur im Zusammenhang mit § 2120 BGB richtig eingeordnet werden.
  • OLG Frankfurt, 13.08.2019 - 8 U 99/18

    Konsensuale Aufhebung von Vor- und Nacherbschaft

    Auch ein sachlicher Grund, diese Dispositionsbefugnis auf die Zustimmung zu Verfügungen des Vorerben zugunsten eines Dritten zu beschränken, ist nicht erkennbar (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2016 - I-15 W 594/15 -, MittBayNot 2017, 166).

    Soweit das Gesetz also im Interesse des Erblasserwillens den Nacherben schützt und ihm aber auch die rechtliche Befugnis zugesteht, sich dieses Schutzes zu begeben, ist hiermit immer nur der aktuelle Nacherbe angesprochen (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2016 - I-15 W 594/15 -, MittBayNot 2017, 166 m. w. N.).

    Zum anderen sieht das Gesetz eine Durchsetzung des Erblasserwillens gegen den übereinstimmenden Willen der Lebenden nicht vor (vgl. etwa im Einzelnen OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2016 - I-15 W 594/15 -, MittBayNot 2017, 166, 166 f.; Keim, DNotZ 2003, 822, 830).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2022 - 3 Wx 130/20

    Löschung eines Nacherbenvermerks; Beschwerde gegen die Zurückweisung eines

    Der Nacherbenvermerk ist vielmehr materiell-rechtlich unrichtig geworden, weil der streitbefangene Grundbesitz auch ohne die Einwilligung der Ersatznacherben vollwirksam in das nacherbschaftsfreie Eigenvermögen der Vorerbin ("Eigenerwerb") überführt wurde und damit nicht mehr der Nacherbschaft unterfällt (zum dogmatischen Ansatz eingehend: BGH NJW 2014, 1593 ff - juris-Version Tz. 10-12; zur dogmatischen Herleitung eines solchen Eigenerwerbs des Vorerben als Insichverfügung des Vorerben, in Analogie zur Erbauseinandersetzung, als Freigabeerklärung des Nacherben oder als Freigabevereinbarung aufgrund Rechtsfortbildung: BGH NJW-RR 2001, 217 f - juris-Version Tz. 21; OLG München NJW-RR 2018, 71 ff - juris-Version Tz. 21; FamRZ 2019, 1745 f - juris-Version Tz. 14 f; OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2011 in Sachen 2 Wx 22/11; OLG Hamm NJW-RR 2016, 1103 f - juris-Version Tz. 19-23; BeckOGK BGB - Müller-Christmann, Stand: 01.12.2021, § 2111 Rdnr. 107-125; Keim DNotZ 2016, 751 ff passim; Neukirchen RNotZ 2018, 357/365-369).
  • KG, 08.06.2023 - AR 2/22

    Verpflichtungsklage auf Neubewertung von zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten im

    Die von den Korrektoren verlangte differenzierte Betrachtung war auch erforderlich, denn nach heute ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur können Vorerbe und Nacherbe ohne Beteiligung von Ersatznacherben oder eines entsprechend für sie bestellten Pflegers das in Aufgabe 2 formulierte Ziel durchaus erreichen (BGH, WM 2014, 1438, 1439; BGHZ 40, 115, 119; OLG Düsseldorf, ZEV 2022, 589, 590; OLG Hamm, MittBayNot 2017, 166; Avenarius, in: Staudinger, BGB, 2019, § 2113; Rdn. 17; Weidlich, a.a.O., § 2100, Rdn. 18; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rdn. 3484).
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