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   OLG Hamm, 13.07.2006 - 2 Ss OWi 415/06   

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https://dejure.org/2006,18651
OLG Hamm, 13.07.2006 - 2 Ss OWi 415/06 (https://dejure.org/2006,18651)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2006 - 2 Ss OWi 415/06 (https://dejure.org/2006,18651)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - 2 Ss OWi 415/06 (https://dejure.org/2006,18651)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    80 OWiG; StVO § 21
    Zulassung; Rechtsbeschwerde; Handy; Telefonieren im Straßenverkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde bei erheblicher Überschreitung des Satzes der Regelgeldbuße in Bußgeldsachen; "Anordnung" i.S. des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG); Kriterien für die Zulässigkeit der deutlichen Überschreitung des ...

  • Judicialis

    OWiG § 80; ; StVO § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 80; StVO § 21
    Zulassung; Rechtsbeschwerde; Handy; Telefonieren im Straßenverkehr

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Ss OWi 322/05

    Rechtsbeschwerde; Zulassung; Verjährung; Unterbrechung; Zusendung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2006 - 2 Ss OWi 415/06
    Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend dargelegt hat, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 5 OWiG nur dann in Betracht, wenn zur Frage der Verjährung ein klärendes Wort zu sprechen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2005 in 2 Ss OWi 322/05; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 23, 24).
  • OLG Jena, 06.09.2004 - 1 Ss 138/04

    Bemessung der Geldbuße bei Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2006 - 2 Ss OWi 415/06
    Auch die vorliegende Festsetzung der Geldbuße auf 80,- EUR begegnet - unbeschadet der deutlichen Überschreitung des Regelsatzes um 40,- EUR nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, der allerdings die Gerichte nicht bindet (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2005 in 2 Ss OWi 811/05 = StraFo 2006, 123; Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 10. November 2005 in 4 Ss OWi 776/05) - in Anbetracht der zahlreichen Voreintragungen aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht keinen Bedenken und nötigt ebenso wenig zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wie der Umstand, dass der Betroffene lediglich wegen fahrlässiger Begehungsweise verurteilt worden ist (vgl. zur - regelmäßigen - Schuldform des Vorsatzes bei Verstößen der vorliegenden Art die vorgenannten Beschlüsse vom 1. Dezember 2005 und 10. November 2005, ferner OLG Jena, NZV 2005, 108 = NStZ-RR 2005, 23 = DAR 2005, 228 = VRS 107, 472).
  • OLG Hamm, 11.08.2005 - 2 Ss OWi 312/05

    Verjährungsunterbrechung; Anordnung der Vernehmung; Handzeichen des

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2006 - 2 Ss OWi 415/06
    Demgemäß ist zu ihrer Wirksamkeit eine besondere Form nicht erforderlich, sondern es ist ausreichend, dass sich der geäußerte behördliche Wille anhand des Akteninhalts mit Gewissheit feststellen lässt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 11.08.2005 - 2 Ss OWi 312/05 - Weller in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflg., § 33, Rdn. 57).
  • OLG Hamm, 01.12.2005 - 2 Ss OWi 811/05

    Telefon: Handybenutzung; Pkw; laufender Motor

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2006 - 2 Ss OWi 415/06
    Auch die vorliegende Festsetzung der Geldbuße auf 80,- EUR begegnet - unbeschadet der deutlichen Überschreitung des Regelsatzes um 40,- EUR nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, der allerdings die Gerichte nicht bindet (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2005 in 2 Ss OWi 811/05 = StraFo 2006, 123; Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 10. November 2005 in 4 Ss OWi 776/05) - in Anbetracht der zahlreichen Voreintragungen aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht keinen Bedenken und nötigt ebenso wenig zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wie der Umstand, dass der Betroffene lediglich wegen fahrlässiger Begehungsweise verurteilt worden ist (vgl. zur - regelmäßigen - Schuldform des Vorsatzes bei Verstößen der vorliegenden Art die vorgenannten Beschlüsse vom 1. Dezember 2005 und 10. November 2005, ferner OLG Jena, NZV 2005, 108 = NStZ-RR 2005, 23 = DAR 2005, 228 = VRS 107, 472).
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