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   OLG Hamm, 13.07.2011 - I-11 U 234/09   

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https://dejure.org/2011,57317
OLG Hamm, 13.07.2011 - I-11 U 234/09 (https://dejure.org/2011,57317)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2011 - I-11 U 234/09 (https://dejure.org/2011,57317)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - I-11 U 234/09 (https://dejure.org/2011,57317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 19 Abs. 1 S. 1
    Amtspflichten eines Notars im Rahmen der Konzeption eines steuersparenden Bauherrn- bzw. Erwerbsmodells und bei Beurkundung einer Stammurkunde zur Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrages

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • LG Dortmund, 28.04.2005 - 2 O 342/03

    Vorliegen eines echten Risikoausschlusses; Erfordernis des Urkundsbeamten zur

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09
    Mit Urteil vom 12.02.2004 wies das Landgericht Köln zu 2 O 342/03 (Anlage 19 zur Klageschrift) die Klage der weiteren Anleger C3 gegen die Rechtsnachfolgerin der S sowie deren Geschäftsführer H und N auf Freistellung wegen ihrer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der D-Bank E Zug um Zug gegen Auflassung und Übereignung ihres Wohnungseigentums, auf Schadensersatz i.H.v. 27.085,25 EUR und Freistellung von jeglichen steuerlichen Nachteilen aufgrund der Rückabwicklung des finanzierten Immobilienerwerbs vollumfänglich mit der Begründung ab, die dortigen Kläger hätten eine Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten des Treuhänders nicht dargetan.

    Zwar spricht viel für eine Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages, wie auch das Landgericht L durch Urteil vom 12.02.2004 zu 2 O 342/03 (Anlage 19) in dem Rechtsstreit der weiteren Anleger C3 gegen die Rechtsnachfolgerin der S u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat.

    Dagegen spricht nicht das klageabweisende Urteil des Landgerichts L vom 12.02.2004 zu 2 O 342/03 (Anlage 19 zur Klageschrift) in dem inhaltsgleichen Schadensersatzprozess der weiteren Anleger C3 gegen die Rechtsnachfolgerin der S und deren Geschäftsführer.

  • BGH, 30.03.2000 - I ZR 289/97

    Sachverständigenbeauftragung - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09
    Denn für die Abgrenzung von erlaubnispflichtiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. § 1 RBerG zur erlaubnisfreien Geschäftsbesorgung kommt es darauf an, ob der Schwerpunkt der beauftragten Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet liegt oder ob die rechtliche Seite im Vordergrund steht (BGH, NJW 2000, 2108).

    Bei der Beurteilung der jeweiligen Tätigkeit im Rahmen einer bewertenden Beurteilung ist dabei maßgeblich, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet oder eine solche im Einzelfall besonders geboten ist (BGH, NJW 2000, 2108, 2109), wobei bezüglich der dritten Variante vorliegend Einiges spricht.

    Denn ihm musste die Nichtigkeit des Treuhandvertrages wegen Verstoßes gegen das damals geltende Rechtsberatungsgesetz im Jahr 1995 und auch bei den nachfolgenden Beurkundungen bis 1998 nicht bekannt sein, da das Problem des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bei Geschäftsbesorgungsverträgen in der Rechtsprechung bis ins Jahr 2000 lediglich vereinzelt für Spezialmaterien diskutiert wurde (vgl. dazu die Nachweise in bei BGH, NJW 2000, 2108, zu Ziff. II.1., z.B. "Erbensucher", Titelschutzanzeigen für Dritte, Schuldenregulierung) und auch in der Literatur sowie den Veröffentlichungen der Standesorganisationen insoweit keine Bedenken erhoben wurden (so ausdrücklich: BGH, Urteil vom 28.09.2000 zu IX ZR 279/99, zitiert nach juris Rn. 53, veröffentlicht u.a. in BGHZ 145, 265 - 278).

  • BGH, 15.04.1999 - IX ZR 93/98

    Belehrungspflicht des Notars über ungesicherte Vorleistungen beim

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09
    Falls eine Vertragspartei eine ungesicherte Vorleistung erbringen soll, die als solche nicht ohne Weiteres erkennbar ist, trifft den Notar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG eine doppelte Belehrungspflicht: Er hat über die Folgen zu belehren, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, und Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (BGH NZM 2008, 324; BGH NJW-RR 2004, 1071; BGH, NJW 1999, 2188, 2189).

    Die Belehrungspflicht trifft den Notar auch dann, wenn sich der Vorleistungsverpflichtete im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Gedanken über die Tragweite und Risiken seiner Erklärung gemacht hat oder nicht ausgeschlossen ist, dass er dieses Risiko ohne entsprechende Belehrung als unvermeidbar ansah (vgl. BGH, NJW 1999, 2188).

  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 13/05

    Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09
    Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Zwecks der früheren deliktischen Verjährung nach § 852 BGB a.F., gerade bei unerlaubten Handlungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Rechtsfrieden zu schaffen, der auch auf das neue Verjährungsrecht Anwendung findet (BGH, NJW-RR 2007, 277, 278), reicht aber bloßes Untätigbleiben des Geschädigten nicht aus, um den Verjährungsbeginn hinauszuschieben (Wöstmann, a.a.O., Rn. 2300).

    Vielmehr ist in diesen Fällen auf den fiktiven Zeitpunkt abzustellen, zu dem anzunehmen ist, dass gerichtlich festgestellt worden wäre, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht oder nicht (BGHZ 121, 65, 71; Wöstmann, a.a.O., Rn. 2300 m.w.N.), wobei sich der Geschädigte gegebenenfalls des einfachen Instruments der Streitverkündung bedienen muss, um die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den Notar zu hemmen (BGH, NJW-RR 2007, 277, 278; Wöstmann, a.a.O., Rn. 2300 m.w.N.).

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07

    Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung eines Bauträgervertrages bei

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09
    Falls eine Vertragspartei eine ungesicherte Vorleistung erbringen soll, die als solche nicht ohne Weiteres erkennbar ist, trifft den Notar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG eine doppelte Belehrungspflicht: Er hat über die Folgen zu belehren, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, und Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (BGH NZM 2008, 324; BGH NJW-RR 2004, 1071; BGH, NJW 1999, 2188, 2189).

    Ob insoweit eine nach dem einschlägigen objektivierten Maßstab eines erfahrenen, gewissenhaften und erfahrenen Durchschnittsnotars (BGH, NJW 2008, 1321, 1323) gemäß § 276 BGB fahrlässige und nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich zu vermutende Pflichtverletzung bei der Beurkundung der Stammurkunde vorliegt, in deren - weit zu ziehenden - Schutzbereich der Kläger als Dritter, dessen Interessen und Rechtskreis letztlich betroffen würden (vgl. zu allem: Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., Rn. 89), einbezogen wäre, kann indes letztlich dahinstehen, weil - wie noch ausgeführt wird - ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen schuldhaft versäumter anderweitiger Ersatzmöglichkeit ausscheidet und unabhängig davon jedenfalls auch verjährt ist.

  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 15/95

    Umfang der Hinweispflicht des Notars

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09
    Demzufolge hat der Notar die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärungen sowie die Voraussetzungen für den Eintritt der bezweckten Rechtsfolge in dem Umfang zu belehren, wie es zur Errichtung einer dem wahren Willen entsprechenden rechtsgültigen Urkunde erforderlich ist (BGH, Urteil vom 02.11.1995 - IX ZR 15/95 -, zitiert nach juris Rn. 14 m.w.N.).

    Eine entsprechende Verpflichtung entfällt nur dann, wenn sich die Beteiligten über die Tragweite ihrer Erklärungen und das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren sind, was der Notar im Streitfall zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 02.11.1995 - IX ZR 15/95 -, zitiert nach juris Rn. 14 m.w.N.).

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09
    Denn ihm musste die Nichtigkeit des Treuhandvertrages wegen Verstoßes gegen das damals geltende Rechtsberatungsgesetz im Jahr 1995 und auch bei den nachfolgenden Beurkundungen bis 1998 nicht bekannt sein, da das Problem des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bei Geschäftsbesorgungsverträgen in der Rechtsprechung bis ins Jahr 2000 lediglich vereinzelt für Spezialmaterien diskutiert wurde (vgl. dazu die Nachweise in bei BGH, NJW 2000, 2108, zu Ziff. II.1., z.B. "Erbensucher", Titelschutzanzeigen für Dritte, Schuldenregulierung) und auch in der Literatur sowie den Veröffentlichungen der Standesorganisationen insoweit keine Bedenken erhoben wurden (so ausdrücklich: BGH, Urteil vom 28.09.2000 zu IX ZR 279/99, zitiert nach juris Rn. 53, veröffentlicht u.a. in BGHZ 145, 265 - 278).

    Erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 (BGHZ 145, 265 ff.) wurde die Nichtigkeit von Geschäftsbesorgungsverträgen im Rahmen sog. Bauträger-Modelle, die mit der vorliegenden Konstellation in Grundsatz vergleichbar sind, aufgedeckt (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 01.02.2007 zu III ZR 281/05, zitiert nach juris Rn. 14) und ist seitdem ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2007, 1584, 1585 m.w.N.).

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 72/03

    Belehrungspflichten des Notars bei isolierter Beurkundung der Vertragsannahme

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09
    Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei sukzessiv erfolgenden Beurkundungen von Vertragsangebot und -annahme dem sog. Zentralnotar, der mit dem gesamten "Vertragswerk" vertraut ist, aber nur die Annahme beurkundet, gegenüber dem Anbietenden eine betreuende Belehrungspflicht analog § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO obliegen kann (BGH, NJW 2004, 1865, 1867; im Anschluss daran auch Armbrüster, a.a.aO., § 17 Rn. 166, der aber von einer jedenfalls gegebenen betreuenden Belehrungspflicht auszugehen scheint).

    In diesem - nicht vergleichbaren - Fall traf den Zentralnotar aufgrund seiner "überragenden Stellung" nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine betreuende Belehrungspflicht (auch) gegenüber dem Anbietenden, §§ 17 Abs. 1 BeurkG, 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO analog (BGH, NJW 2004, 1865, 1867).

  • BGH, 05.11.1992 - III ZR 91/91

    Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09
    Dabei ist es dem Geschädigten in der Regel nicht zuzumuten, eine andere Ersatzmöglichkeit zu verfolgen, bei der keine begründete Aussicht auf alsbaldige wirtschaftliche Durchsetzung besteht (BGHZ 120, 124, 126; Wöstmann, a.a.O., Rn. 2199 m.w.N.).
  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91

    Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09
    Vielmehr ist in diesen Fällen auf den fiktiven Zeitpunkt abzustellen, zu dem anzunehmen ist, dass gerichtlich festgestellt worden wäre, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht oder nicht (BGHZ 121, 65, 71; Wöstmann, a.a.O., Rn. 2300 m.w.N.), wobei sich der Geschädigte gegebenenfalls des einfachen Instruments der Streitverkündung bedienen muss, um die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den Notar zu hemmen (BGH, NJW-RR 2007, 277, 278; Wöstmann, a.a.O., Rn. 2300 m.w.N.).
  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 222/92

    Notarhaftung bei unzureichender Belehrung über dingliche Sicherung einer

  • BGH, 27.10.1994 - IX ZR 12/94

    Belehrungspflicht des Urkundsnotars hinsichtlich der Erbringung einer

  • BGH, 02.07.1996 - IX ZR 299/95

    Kausalität eines Beratungsfehlers; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 77/03

    Anforderungen an die Belehrung durch den beurkundenden Notar bei ungesicherter

  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04

    Pflichten des Geschäftsbesorgers; Offenbarung einer Innenprovision

  • BGH, 21.01.1988 - IX ZR 252/86

    Beurkundung der Erklärungen eines Vertreters; Überprüfung der Vertretungsmacht

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 216/92

    Haftpflichtprozeß gegen Anwaltsnotar bei Streitverkündung im Vorprozeß

  • BGH, 25.02.1994 - V ZR 63/93

    Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 281/05

    Verstoß eines im Rahmen eines Immobilienfonds-Kapitalanlagemodells

  • OLG Hamm, 20.12.1996 - 11 U 50/96
  • BGH, 22.11.1977 - VI ZR 176/76

    Treugeber - Notar - Treuhandgeschäfte - Notarpflichten

  • BGH, 08.07.2021 - V ZB 42/19

    BeurkG § 51 § 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem

    Der Notar ist zur Erteilung der Abschriften bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet; er hat keinen Ermessensspielraum (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 11 U 234/09, juris Rn. 62; OLG Karlsruhe, DNotZ 2008, 139, 140; LG Darmstadt, ZIP 2008, 1783; Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 8. Aufl., § 51 Rn. 2; Frenz/Miermeister/Limmer, BNotO, 5. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 1; Grizwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rn. 8).
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