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   OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14   

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https://dejure.org/2017,64192
OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14 (https://dejure.org/2017,64192)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2017 - 21 U 91/14 (https://dejure.org/2017,64192)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 21 U 91/14 (https://dejure.org/2017,64192)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • LG Essen, 16.04.2014 - 5 O 99/09

    Zahlung einer Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks des Nachbarn

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.04.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 5 O 99/09) - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten zu 1) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des am 16.04.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen (Az. 5 O 99/09) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die erforderliche Stütze für den Boden des klägerischen Grundstücks, Z-Weg #1, K, ohne die Inanspruchnahme des Grundstücks, Z-Weg #1, K, herzustellen und die gesamte Bodenvernagelung, die von dem Grundstück Z-Weg #3, K, aus in das Grundstück Z-Weg #1, K eingebracht wurde, auf dem Grundstück, Z-Weg #1, K, so zu entfernen, dass Schäden an dem Grundstück und den aufstehenden Bauwerken nicht entstehen;.

    hilfsweise, für den Fall dass der Klageantrag zu Ziffer 1 abgewiesen wird, unter Abänderung des am 16.04.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen (Az. 5 O 99/09) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 25.700 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus weitere 64.300 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;.

    unter Abänderung des am 16.04.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen (Az. 5 O 99/09) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 2.600 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus weitere 16.400 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;.

    unter Abänderung des am 16.04.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen (Az. 5 O 99/09) festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) mit der bereits erstinstanzlich verurteilten Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in den Jahren 2005, 2006 und 2007 auf dem Grundstück Z-Weg #3, K durchgeführten Baumaßnahmen, auch und insbesondere die dort durchgeführten Abriss-, Ausschachtungs-, Unterfangungs-, Bodenverdichtungs- und sonstigen Gründungsarbeiten, sowie die Einbringung der Bodenvernagelung in das Grundstück der Klägerin Z-Weg #1, K, entstanden ist und noch entstehen wird;.

    unter Abänderung des am 16.04.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen (Az. 5 O 99/09) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 1.196,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus weitere 1.500,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;.

    hilfsweise das am 16.04.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (Az. 5 O 99/09) aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

  • BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06

    Inanspruchnahme des Mieters als Störer

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14
    Zustandsstörer ist der Eigentümer, der Besitzer, der Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2006 - V ZR 112/06 = BGH, NJW 2007, 432).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es kumulativ erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht oder durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.2006 - V ZR 112/06 = BGH, NJW 2007, 432).

    Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.2006 - V ZR 112/06 = BGH, NJW 2007, 432).

  • BGH, 23.10.2009 - V ZR 141/08

    Berücksichtigung von ohne die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14
    Für die Ermittlung der Unverhältnismäßigkeit sind im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs die Wertungen der §§ 903 ff. BGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2009, AZ. V ZR 141/08).

    Der Anspruch aus dem Eigentum greift hiernach grundsätzlich nur soweit nicht Platz, als es an einem Ausschließungsinteresse des Eigentümers fehlt (vgl. §§ 905 S. 2, 906 I BGB) oder das Interesse des Eigentümers auf Grund besonderer Umstände hinter das Interesse desjenigen zurückzutreten hat, der das Eigentum beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2009, AZ. V ZR 141/08).

    Denn die Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes darf grundsätzlich nicht dazu dienen, eigene Aufwendungen zu ersparen (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2009, Az. V ZR 141/08).

  • BGH, 11.12.2015 - V ZR 180/14

    Passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14
    In den Fällen, in denen ein Dritter im Außenverhältnis die Beseitigung einer Störung verlangt, die vom gemeinschaftlichen Eigentum ausgeht, ist der Verband passivlegitimiert (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2015 - V ZR 180/14 = NJW 2016, 1735).

    Das setzte allerdings voraus, dass die passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümer nicht durch die passive Prozessführungsbefugnis des Verbandes bei gemeinschaftsbezogenen Pflichten (§ 10 VI 3 WEG) ausgeschlossen ist (offen gelassen BGH, Urteil vom 11.12.2015, Az. V ZR 180/14, Juris Rn. 21, m.w.N. zum Streitstand).

    Das folgt daraus, dass sämtliche Sondereigentümer als Zustandsstörer zu qualifizieren sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2015, Az. V ZR 180/14, juris Rn. 14).

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14
    Ob das Kriterium, dass die Beeinträchtigung auf den Willen des Eigentümers zurückgeht , hier erfüllt ist, kann nur in wertender Betrachtung nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1999, Az. V ZR 377/98 = NJW 1999, 2896 [2897]; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14 = NJW 2016, 863, Rn. 21).

    Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1999, Az. V ZR 377/98; BGH, Urteil vom 30.05.2003, Az. V ZR 37/02 = BGHZ 155, 99 [105] = NJW 2003; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14 = NJW 2016, 863, Rn. 21).

  • BGH, 21.04.1989 - V ZR 248/87

    Beeinträchtigung einer Grenzeinrichtung bei Abriß eines Hauses

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14
    Die Zustandshaftung eines Eigentümers beruht auf seiner gegenwärtigen rechtlichen Herrschaft über das Grundstück, von dem die Störung des Nachbargrundstückes ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1989, Az. V ZR 248/87 = NJW 1989, 2541 [2542]).

    Dagegen spricht der Grundsatz, dass der Erwerber eines Grundstücks zum Störer wird, wenn er den störenden Zustand bestehen lässt, der von dem Rechtsvorgänger herbeigeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1989, Az. V ZR 248/87 = NJW 1989, 2541 [2542]).

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14

    Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes:

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14
    Ob das Kriterium, dass die Beeinträchtigung auf den Willen des Eigentümers zurückgeht , hier erfüllt ist, kann nur in wertender Betrachtung nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1999, Az. V ZR 377/98 = NJW 1999, 2896 [2897]; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14 = NJW 2016, 863, Rn. 21).

    Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1999, Az. V ZR 377/98; BGH, Urteil vom 30.05.2003, Az. V ZR 37/02 = BGHZ 155, 99 [105] = NJW 2003; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14 = NJW 2016, 863, Rn. 21).

  • BGH, 10.07.1998 - V ZR 60/97

    Inanspruchnahme des Grundstücksverkäufers für Störungen nach der Besitzübergang

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14
    Außerdem bleibt der Veräußerer der störenden Sache nur dann Zustandsstörer, wenn er über die Sache tatsächlich weiterhin verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1998, Az. V ZR 60/97; BGH, Urteil vom 15.02.2008, Az. V ZR 17/07 = NJW-RR 2008, 969 [971]).
  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14
    Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1999, Az. V ZR 377/98; BGH, Urteil vom 30.05.2003, Az. V ZR 37/02 = BGHZ 155, 99 [105] = NJW 2003; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14 = NJW 2016, 863, Rn. 21).
  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14
    Aufgrund des Vorstehenden kann offen bleiben, ob die Klage mit dem Antrag zu 1) bezüglich der Beklagten zu 3) - aufgrund der dargelegten materiell-rechtlichen Besonderheiten des Wohnungseigentumsgesetzes - auf einen nicht vollstreckbaren Tenor gerichtet war (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2002 = BGHZ 153, 69).
  • BGH, 27.06.1997 - V ZR 197/96

    Vornahme notwendiger Schutzvorkehrungen gegen drohenden Stützverlust; Umfang des

  • BGH, 31.10.1980 - V ZR 157/79

    Verbot einer unterirdischen Einwirkung auf ein Grundstück durch den Eigentümer

  • BGH, 24.02.1978 - V ZR 95/75

    Anforderungen an den Antrag wegen Wiederherstellung der Befestigung eines

  • OLG Stuttgart, 02.12.1993 - 7 U 23/93

    Baunachbar muss Einsatz von Temporärankern dulden!

  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 26/05

    Voraussetzungen und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06

    Haftung der Wohnungseigentümer für Forderungen aus einem Gaslieferungsvertrag

  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 17/07

    Umfang des Schadensersatzes wegen Vertiefung des Nachbargrundstücks

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2008 - 9 U 5/08

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung eines Wohnungseigentümers aus mit der

  • BGH, 26.06.1978 - RiZ(R) 1/78

    Weisungen im staatsanwaltschaftlichen Bereich und richterliche Unabhängigkeit

  • RG, 12.11.1921 - V 151/21

    Eigentumsfreiheitsklage

  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 244/09

    Anspruch des Grundstückseigentümers und Nießbrauchsberechtigten an einem

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs,

  • BGH, 10.04.2014 - VII ZR 254/13

    Schadensersatzprozess gegen einen Werkunternehmer: Anscheinsbeweis bei

  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 183/13

    Verjährungsbeginn für Ansprüche einer Wohnungeigentümergemeinschaft:

  • LG Saarbrücken, 11.11.2022 - 13 S 51/21

    Selbstbeseitigungsrecht des Grundstückseigentümers bei einem rechtswidrigen

    In diesem Fall rechtfertigen selbst hohe Rück- und Neubaukosten für sich gesehen regelmäßig und so auch hier daher nicht, Ansprüche auf Beseitigung eines Überbaus auszuschließen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. Juli 2017 - I-21 U 91/14 -, juris Rn. 89 ff.).
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