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   OLG Hamm, 13.08.2004 - 5 UF 565/03   

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https://dejure.org/2004,19599
OLG Hamm, 13.08.2004 - 5 UF 565/03 (https://dejure.org/2004,19599)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2004 - 5 UF 565/03 (https://dejure.org/2004,19599)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. August 2004 - 5 UF 565/03 (https://dejure.org/2004,19599)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung eines Unterhaltstitels auf Zahlung von Unterhalt; Wegfall eines Unterhaltsberechtigten als Abänderungsgrund; Kriterien für die Bemessung eines angemessenen Unterhalts; Berücksichtigung der neuen Ehefrau als Unterhaltsberechtigte bei der Verteilung der ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95

    "Hausmann" muß Unterhalt zahlen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.08.2004 - 5 UF 565/03
    So hat der BGH entschieden (BGH FamRZ 1996, S. 796), dass eine mit einem vereinbarten Rollenwechsel verbundene Verminderung der Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten nicht in unzumutbarer Weise zu Lasten der Kinder aus erster Ehe gehen kann.
  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus OLG Hamm, 13.08.2004 - 5 UF 565/03
    In seiner Grundsatzentscheidung zur Bemessung des Einsatzbetrages für den unterhaltsberechtigten Ehegatten und gleichrangige Kinder im absoluten Mangelfall (FamRZ 2003, S. 363 ff. = NJW 2003, S. 1112 ff.) war diese Frage deshalb nicht entscheidungserheblich, weil dort die Ehefrau bereits im Hinblick auf die Betreuung eines gemeinsamen Kleinkindes aus der zweiten Ehe nicht gehalten war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03

    Zum Tischgebet im Kindergarten

    Auszug aus OLG Hamm, 13.08.2004 - 5 UF 565/03
    Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten (BVerfG FamRZ 2003, S. 1821) richtet sich der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder nach dem tatsächlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, da die Höhe des kindlichen Bedarfs sich aus der Lebensstellung der Eltern ableitet, wozu auch der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil gehört (so auch Anm. Schürmann in FamRZ 2003, S. 1828 und Heinke/Viefhues in ZFE 353, 360).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Auszug aus OLG Hamm, 13.08.2004 - 5 UF 565/03
    Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten (BVerfG FamRZ 2003, S. 1821) richtet sich der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder nach dem tatsächlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, da die Höhe des kindlichen Bedarfs sich aus der Lebensstellung der Eltern ableitet, wozu auch der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil gehört (so auch Anm. Schürmann in FamRZ 2003, S. 1828 und Heinke/Viefhues in ZFE 353, 360).
  • OLG Brandenburg, 08.01.2021 - 13 UF 92/18
    Für die Eingruppierung nach der Düsseldorfer Tabelle ist deshalb grundsätzlich auch der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil bestimmend, also das durch Ehegattensplitting erhöhte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen (vgl. OLG Hamm Urt. v. 13.8.2004 - 5 UF 565/03, BeckRS 2007, 14589 Rn., beck-online Niepmann/Seiler, Rechtsprechung Unterhalt, 2. Teil. Die konkrete Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs Rn. 176, beck-online).
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