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   OLG Hamm, 13.11.2001 - 27 U 96/01   

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https://dejure.org/2001,4215
OLG Hamm, 13.11.2001 - 27 U 96/01 (https://dejure.org/2001,4215)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.11.2001 - 27 U 96/01 (https://dejure.org/2001,4215)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. November 2001 - 27 U 96/01 (https://dejure.org/2001,4215)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    KO § 32; ; BGB § 138; ; BGB § 518; ; BGB § 288; ; BGB § 291 n.F.; ; ZPO § 141; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; InsO § 134; ; InsO § 143; ; InsO § 143 Abs. 2 S. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme des Verteidigerhonorars eines Vorstandsmitglieds durch Gesellschafter - Frage der Unentgeltlichkeit - Insolvenzanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 313
  • BB 2002, 473
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.09.1999 - IX ZR 204/98

    Anfechtungsgegner bei unentgeltlicher Zuwendung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2001 - 27 U 96/01
    Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die von Rechtsanwalt Dr. P an die Verteidiger geleisteten Zahlungen anfechtungsrechtlich als Leistung der Gemeinschuldner an den Beklagten darstellen, weil die Zuordnungskriterien im Anfechtungsrecht denjenigen des Leistungsbegriffs im bereicherungsrechtlichen Sinne entsprechen (vgl. BGH in NJW 1999, 3636 m.w.N.).
  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2001 - 27 U 96/01
    In Fällen der vorliegenden Art, in denen eine dritte Person in den Zuwendungs- oder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet ist, somit insbesondere bei Leistungen des Gemeinschuldners an einen Dritten, ist dabei weniger entscheidend, ob der Gemeinschuldner eine Gegenleistung erhalten sollte, sondern in erster Linie maßgeblich, ob der Begünstigte bei objektiver Betrachtung eine Gegenleistung zu erbringen hatte (BGH in NJW 1999, 1550 = ZIP 1999, 628).
  • BGH, 12.12.1996 - IX ZR 76/96

    Begriff der unentgeltlichen Verfügung bei freiwilliger Weihnachtsgratifikation

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2001 - 27 U 96/01
    Aus dem Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.12.1996 (NJW 1997, 866: Fall Sch), nach dem Sonderzuwendungen von Arbeitgebern nicht unentgeltlich sind, weil sie auf einer freiwillig übernommenen Fürsorge des Dienstherrn beruhen und um früher geleistete Dienste willen und als Ansporn für künftigen Einsatz erbracht werden, kann der Beklagte für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten herleiten.
  • BGH, 14.02.1991 - V ZB 12/90

    Anforderungen an Trennwände für Abgeschlossenheit

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2001 - 27 U 96/01
    Demzufolge ist der Begriff der "unentgeltlichen Leistung", der nicht nur Schenkungen, sondern auch sonstige unentgeltliche Verfügungen, bei denen eine Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt, erfasst, weit auszulegen (vgl. BGH in ZIP 1999, 317; NJW 1991, 1611; Kilger; Insolvenzgesetze, 17. Aufl., Anm. 2 zu § 32 KO).
  • BGH, 24.03.1988 - IX ZR 118/87

    Anfechtbarkeit einer Grundstücksschenkung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2001 - 27 U 96/01
    Unabhängig von der Frage, ob diese mündliche Zusage unter Berücksichtigung des § 518 BGB verbindlich gewesen wäre, kommt es für die Beurteilung der Verfügung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zahlungen an, weil der Begriff einer unentgeltlichen Verfügung sowohl das Grundgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft erfasst, die beide zusammen die unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners bilden (BGH in NJW 1999, 1551; NJW-RR 1988, 841).
  • BayObLG, 11.12.1981 - BReg. 1 Z 51/81
    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2001 - 27 U 96/01
    Für die rechtliche Beurteilung der Verfügung ist deshalb stets der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der mit dem Vertrag bewirkte Rechtserfolg eintritt (BGH in NJW 1999, 1551; 1983, 1680; vgl. jetzt auch § 140 InsO).
  • BGH, 11.10.1990 - VII ZR 120/89

    Haftung des Architekten gegenüber einem Mieter

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.2001 - 27 U 96/01
    Eine vom Leistenden mit der Zuwendung verbundene Erwartung eines künftigen gefälligen Verhaltens des Empfängers führt schon angesichts der objektiven Wertlosigkeit der - wirtschaftlich nicht zu erwerbenden - Gegenleistung, im Übrigen auch wegen der fehlenden rechtlichen Abhängigkeit zur Leistung (vgl. BGH in NJW 1991, 562) nicht zur Bewertung der Zuwendung als entgeltlich.
  • OLG Köln, 24.02.2016 - 2 U 87/15

    Insolvenzanfechtung der Erfüllung oder Übernahme einer fremden Schuld

    Eine vom Leistenden mit der Zuwendung verbundene Erwartung eines künftigen gefälligen Verhaltens des Empfängers führt zumindest wegen der fehlenden rechtlichen Abhängigkeit zur Leistung nicht zur Bewertung der Zuwendung als entgeltlich (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1990, IX ZR 29/90, NJW 1991, 562; OLG Hamm, Urt. v. 13.11.2001, 27 U 96/02, ZIP 2002, 313; Kreft/Thole, InsO.
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