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   OLG Hamm, 13.12.2000 - (2) 4 Ausl. 390/00 (107/00)   

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https://dejure.org/2000,17650
OLG Hamm, 13.12.2000 - (2) 4 Ausl. 390/00 (107/00) (https://dejure.org/2000,17650)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.12.2000 - (2) 4 Ausl. 390/00 (107/00) (https://dejure.org/2000,17650)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - (2) 4 Ausl. 390/00 (107/00) (https://dejure.org/2000,17650)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Auslieferungshaft, Auslieferungshaftbefehl, vorläufige Auslieferungshaft, vorläufiges Auslieferungshaftverfahren, vereinfachte Auslieferungshaft

  • Judicialis

    IRG § 34; ; IRG § 41; ; IRG § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 34, § 41, § 15
    Auslieferungshaft; Auslieferungshaftbefehl; vorläufige Auslieferungshaft; vorläufiges Auslieferungshaftverfahren; vereinfachte Auslieferungshaft

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85

    Zulässigkeit der Vorlegung einer Rechtsfrage bei prozessualer Überholung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2000 - 4 Ausl 390/00
    Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt, die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. September 1985 (BGHSt 33, 310, 319) aufgestellten Grundsätze, wonach im vereinfachten Auslieferungsverfahren (§ 41 IRG) gegen einen Verfolgten die Haft zur Durchführung der Auslieferung nach § 34 IRG ohne vorherige Entlassung aus der zuvor angeordneten und vollzogenen vorläufigen Auslieferungshaft angeordnet werden kann, wenn die Auslieferung bewilligt ist und die Übergabe des Verfolgten an den ersuchenden Staat unmittelbar bevorsteht, könnten aus Gründen der Praktikabilität auch auf die vorliegende Fallgestaltung erweitert werden, bei der eine vorläufige Auslieferungshaft noch gar nicht angeordnet worden ist.

    Würde man der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft folgen, so müsste nicht nur der Umstand, dass sich der Verfolgte nicht auf freiem Fuß befindet, im Sinne der vorgenannten Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 33, 310) korrigiert werden, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit der Gewährleistung der Durchführung der Auslieferung auf andere Weise wie z.B. durch den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls außer Betracht bleiben.

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