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   OLG Hamm, 14.01.2013 - III-5 RVGs 108/12   

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https://dejure.org/2013,4097
OLG Hamm, 14.01.2013 - III-5 RVGs 108/12 (https://dejure.org/2013,4097)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.2013 - III-5 RVGs 108/12 (https://dejure.org/2013,4097)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Januar 2013 - III-5 RVGs 108/12 (https://dejure.org/2013,4097)
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 29.03.2017 - 1 Ws 19/16

    Pflichtverteidigerkosten: Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen für die

    Nach der für den Bezirk des Kammergerichts maßgeblichen Rechtsprechung des Senats und der herrschenden Meinung auch anderer Obergerichte, die sich maßgeblich auf die Entstehungsgeschichte dieser an die Stelle des § 101 Abs. 1 und Abs. 2 BRAGO getretenen Norm stützte, war unter dem Begriff des "Verfahrensabschnitts" der Instanzenzug zu verstehen; das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszugs galten als eine Einheit mit der Folge, dass auch die mit der ausdrücklichen Bestimmung "für das Ermittlungsverfahren" gezahlten Honorare auf das gesamte erstinstanzliche Verfahren anzurechnen waren (vgl. Senat StraFo 2009, 84 und Beschluss vom 30. Juli 2008 - 1 Ws 168/08 - juris; ebenso OLG Hamm AGS 2013, 332; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2011, 192; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 31; a.A. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 328; weitere Nachweise zum (damaligen) Streitstand bei Burhoff, RVGreport 2014, 370, 371).
  • OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20

    Generalbundesanwalt, Beiordnung, Bewilligung, Verfahren, Arbeitszeit,

    Zwar kann auch im Rahmen der Entscheidung über die Zubilligung einer Pauschgebühr nicht außer Betracht bleiben, ob die jeweils entfaltete anwaltliche Tätigkeit bei objektiver Betrachtung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats tatsächlich geboten bzw. bei Zubilligung eines entsprechenden Ermessensspielraums zumindest noch als objektiv sinnvoll anzusehende Handlung zur Wahrung der Interessen des Vertretenen anzusehen war (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. B.v. 27.09.2016, 1 AR 293/16; so auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2013 - III-5 RVGs 108/12 -, juris, m.w.N.).

    Es hat aber nicht Zeithonorare eingeführt, sondern es grundsätzlich bei Betragsrahmengebühren belassen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 13.03.2013 - 5 RVGs 108/12, Rdn. 19 nach juris) und lediglich bei den Terminsgebühren hinsichtlich der Zeitdauer der Hauptverhandlungstermine Abstufungen eingeführt (zit. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14 -, juris).

    Die von ihm vereinnahmten 3.950,- Euro sind zwar in der anzustellenden Gesamtschau zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2013 - III-5 RVGs 108/12, juris, m.w.N.), sie sind angesichts des zu berücksichtigenden Zeitraums von fast 15 Jahren jedoch nicht schwerwiegend und führen nicht zu einer merklichen Minderung des Pauschgebührenanspruchs.

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